Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien sei es rund wöchentlich zu sexuellen Handlungen gekommen. Weiter ist unbestritten, dass die Beziehung im Sommer 2008 auseinanderging und die Privatklägerin gegen Ende der Beziehung zunehmend begann, sich mit dem Islam auseinanderzusetzen und in der Folge einer islamischen Glaubensgemeinschaft beitrat. Sodann ist unbestritten, dass die Privatklägerin – nach dem Beziehungsende mit dem Beschuldigten und nachdem sie mithilfe des Bruders des Beschuldigten, M.________, die islamische Glaubensgemeinschaft verlassen hatte – bis im Juni 2009 bei der Familie des Beschuldigten wohnte.