51], wonach Dr. Q.________ davon ausgehe, dass es sich um eine posttraumatische Störung handle). Im Journaleintrag vom 3. Juni 2009 ist vermerkt, dass die Privatklägerin mitgeteilt habe, ihr gehe es besser und sie habe sich von der Verschleierung und der extremen Glaubensrichtung distanziert (pag. 60). Im Zusammenhang mit den Kontakten UPD soll die Privatklägerin in dieser Zeit einen Brief zu den Übergriffen geschrieben haben. Mit Eingabe vom 15. September 2022 (pag. 387 ff.) wurde sodann ein Therapie- /Behandlungsbericht von Herrn N.________, vom 1. September 2022 eingereicht (pag.