11 8. Teileinstellung Zum angeblichen Tatzeitpunkt war der Beschuldigte (geb. 1. April 1986) 21- bis 23- jährig, die Privatklägerin (geb. 16. März 1991) 16- bis 18-jährig. Präzisierend angefügt sei, dass vor der Vorinstanz zufolge Verjährung nur noch die Phase ab 16. Februar 2008 zur Diskussion stand, als der Beschuldigte damit knapp 22- bis 23- jährig bzw. die Privatklägerin knapp 17- bis 18-jährig war (vgl. pag. 485 f.).