- wissentlich und willentlich handelte und insbesondere auch wusste, dass der (erzwungene) Analverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte.» 2.2. am 08.06.2009 in der Wohnung in T.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin – nachdem er sie in der in Ziff. 1.2. vorstehend beschriebenen Weise zur Duldung des Vaginalverkehrs genötigt hatte – zur Duldung des Analverkehrs nötigte, indem er sie mit seiner überlegenen Körperkraft packte, auf den Bauch drehte, ihre Arme festhielt und mit seinem Penis gegen ihren erkennbaren Willen gewaltsam in ihren Anus eindrang; wobei