wobei - die Privatklägerin damals bei der Familie des Beschuldigten wohnte, die Beziehung zu ihm (s. Ziff. 1.1 vorstehend) jedoch seit ca. einem Jahr beendet war, - der Beschuldigte die Privatklägerin vorgängig telefonisch kontaktiert, am Telefon geweint und gesagt hatte, er werde sich umbringen und sie solle zu ihm in die Wohnung kommen, - der Beschuldigte in der Wohnung zur Privatklägerin gesagt hatte, er wolle sie zurückhaben, - sie zu ihm gesagt hatte, sie liebe ihn nicht mehr und wolle nicht mehr mit ihm zusammensein, und er verdiene eine Frau, die ihn wirklich liebe,