indem der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs (Vaginalverkehrs) nötigte, indem er sie am Arm packte, die Wohnungstüre verschloss und den Schlüssel abzog, die Privatklägerin aufs Bett schmiss, wo sie auf dem Rücken zu liegen kam, mit seiner überlegenen Körperkraft über sie kam, ihr die Hosen auszog, ihre Beine auseinander drückte und mit seinem Penis gegen ihren erkennbaren Willen gewaltsam in ihre Vagina eindrang;