sodass sie deswegen immer wieder die Frauenärztin aufsuchte und sich am 20.12.2007 einer diagnostischen Laparoskopie im Spital R.________(Ortschaft) unterzog; wobei der Beschuldigte - wissentlich und willentlich handelte und insbesondere auch wusste, dass der (erzwungene) Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte. 1.2. am 08.06.2009 in einer Einzimmerwohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses an der .________ (oder an einer anderen Adresse in der Nähe) in T.________(Ortschaft) BE (im folgenden «Wohnung»), zum Nachteil von D.________,