Schaden und deren Verweisung auf den Zivilweg zur vollständigen Beurteilung sowie Verurteilung zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Juni 2009 an die Privatklägerin [Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteildispositivs]). Praxisgemäss ist auch über die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).