6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der alleinigen, beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. I.2. hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. A.________ 2007 bis am 15. Februar 2008 zum Nachteil