2.2 am 08.06.2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.2. AKS); und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Honorare, biometrische erkennungsdienstliche Daten).