unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote. II. Die Zivilklage sei abzuweisen. III. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 25. März 2024 folgende Anträge (pag. 812; Hervorhebungen im Original): 5 I.