2. von der Anschuldigung der Vergewaltigung (Ziff. 1.2. der Anklageschrift), angeblich begangen am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ 3. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (Ziff. 2.1. der Anklageschrift), angeblich begangen im Frühjahr 2008 in einer öffentlichen Toilette an einer Strasse in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ 4. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (Ziff. 2.2. der Anklageschrift), angeblich begangen am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________