676 ff.), weder Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. Ferner wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juli 2023 die Anträge der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten, auf Dispensation der Privatklägerin von der Verhandlung (mit Ausnahme der eigenen Befragung), auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Einvernahme der Privatklägerin und auf Begleitung der Privatklägerin durch eine Vertrauensperson gutgeheissen (pag. 694 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 25./26. März 2024 statt (pag. 763 ff.).