Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil insoweit an, als er wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig erklärt wurde. Sodann erstreckt sich die Berufung auf die ausgesprochene Strafe, die Zivilansprüche sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten bzw. den Entschädigungspunkt. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin erklärten mit Eingaben vom 31. Mai 2023 (pag. 671 f.) resp. 6. Juni 2023 (pag. 676 ff.), weder Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären.