Für weiteren zukünftigen Schaden wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.06.2009 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3 V. Weiter wird verfügt: