2.2. am 08.06.2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.2. AKS) und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizeihaft vom 24.03.2021 (von 06:45 bis 12:30 Uhr) wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.