Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 197 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2024 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 15. Februar 2023 (PEN 22 372) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorin- stanz) fällte am 15. Februar 2023 betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldig- ter) und D.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) folgen- des Urteil (pag. 545; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vergewaltigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 01.04.2007 bis am 15.02.2008 zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.1. AKS) wird infolge Ein- tritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen 1.1. in der Zeit vom 16.02.2008 bis am 31.07.2008 in S.________ (Ortschaft) sowie in der Umgebung von S.________ (Ortschaft), R.________ (Ortschaft) und T.________ (Orts- chaft), zum Nachteil von D.________ (mehrfach; Ziff. I.1.1. AKS); 1.2. am 08.06.2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.2. AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 2.1. im Frühjahr 2008 in T.________(Ortschaft) bzw. in der Umgebung von T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.1. AKS); 2.2. am 08.06.2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.2. AKS) und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizeihaft vom 24.03.2021 (von 06:45 bis 12:30 Uhr) wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'595.40 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 29'168.60, insgesamt bestimmt auf CHF 40'764.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 29'797.90). 2 [Kostentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 39'264.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 28'297.90). III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'966.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2'547.15 zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ mit CHF 17'202.50. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3'949.90 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'183.40 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15.02.2023 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Für weiteren zukünftigen Schaden wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.06.2009 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3 V. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e und 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals amtlich verteidigt durch Für- sprecher B.________, mit Schreiben vom 15. Februar 2023 (pag. 552) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. April 2023 (pag. 559 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 645 f.). Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte, inzwischen privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, form- und fristgerecht die Beru- fung (pag. 662 ff.). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil insoweit an, als er wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig erklärt wurde. So- dann erstreckt sich die Berufung auf die ausgesprochene Strafe, die Zivilansprüche sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten bzw. den Entschädigungspunkt. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin erklärten mit Eingaben vom 31. Mai 2023 (pag. 671 f.) resp. 6. Juni 2023 (pag. 676 ff.), weder Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen noch Anschlussberufung zu er- klären. Ferner wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juli 2023 die An- träge der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten, auf Dispensation der Privatklägerin von der Verhandlung (mit Ausnahme der eige- nen Befragung), auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Einvernahme der Privatklägerin und auf Begleitung der Privatklägerin durch eine Vertrauensper- son gutgeheissen (pag. 694 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 25./26. März 2024 statt (pag. 763 ff.). 3. Private Verteidigung des Beschuldigten / unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 wurde dem Beschuldig- ten Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 224). Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt C.________ dem Obergericht des Kantons Bern unter Beilage einer Anwaltsvollmacht mit, dass der Beschuldigte ihn als privaten Verteidiger im Berufungsverfahren beauftragt habe und ersuchte um Akteneinsicht sowie die Sistierung des amtlichen Mandats (pag. 655). Mit verfah- rensleitender Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde Kenntnis genommen vom Schreiben von Rechtsanwalt C.________ inkl. Anwaltsvollmacht und das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ mit sofortiger Wirkung sistiert (pag. 667 f.). 4 Ferner wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 antrags- gemäss das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheis- sen und ihr Rechtsanwältin E.________ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (pag. 745 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 28. Februar 2024 [pag. 755 f.]), ein Leumunds- bericht vom 21. Februar 2024 (pag. 750 ff.) sowie ein Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 8. Februar 2024 [pag. 753 f.]) eingeholt. Sodann wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin zur Person und Sache an- lässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 765 ff. resp. pag. 777 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 25. März 2024 folgende Anträge (pag. 805; Hervorhebungen im Original): I. Herr A.________ sei freizusprechen 1. von den Anschuldigungen der Vergewaltigung (Ziff. 1.1. der Anklageschrift), angeblich mehrfach begangen in S.________(Ortschaft) sowie in der Umgebung von S.________(Ortschaft), R.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft) vom 16. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 zum Nachteil von D.________ 2. von der Anschuldigung der Vergewaltigung (Ziff. 1.2. der Anklageschrift), angeblich begangen am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ 3. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (Ziff. 2.1. der Anklageschrift), angeblich began- gen im Frühjahr 2008 in einer öffentlichen Toilette an einer Strasse in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ 4. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (Ziff. 2.2. der Anklageschrift), angeblich began- gen am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote. II. Die Zivilklage sei abzuweisen. III. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 25. März 2024 folgende Anträge (pag. 812; Hervorhebungen im Original): 5 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 15. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Vergewaltigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 01.04.2007 bis am 15.02.2008 zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.1. AKS), infol- ge Eintritts der Verfolgungsverjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen 1.1 in der Zeit vom 16.02.2008 bis am 31.07.2008 in S.________(Ortschaft) sowie in der Umgebung von S.________(Ortschaft), R.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (mehrfach, Ziff I.1.1. AKS); 1.2 am 08.06.2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.2. AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 2.1 im Frühjahr 2008 in T.________(Ortschaft) bzw. in der Umgebung von T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.1. AKS) 2.2 am 08.06.2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.2. AKS); und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Honorare, biometrische erkennungsdienstli- che Daten). Rechtsanwältin E.________ stellte namens der Privatklägerin anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. März 2024 folgende Anträge (pag. 814 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15.02.2023 in Ziff. röm. I. in Rechtskraft erwachsen ist. 6 II. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15.02.2023 schuldig zu sprechen wegen 1. Vergewaltigung, mehrfach begangen 1.1 in der Zeit vom 16.02.2008 bis 31.07.2008 in S.________(Ortschaft) sowie in der Um- gebung von S.________(Ortschaft), R.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft), sowie 1.2 am 08.06.2009 in T.________(Ortschaft) BE; und 2. sexueller Nötigung, mehrfach begangen 2.1 im Frühjahr 2008 in T.________(Ortschaft) BE bzw. der Umgebung von T.________(Ortschaft) BE, sowie 2.2 am 08.06.2009 in T.________(Ortschaft) BE allen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin D.________ III. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15.02.2023 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. IV. A.________ seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerle- gen. V. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15.02.2023 zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 5'183.40, zzgl. 5 % Zins seit dem 15.02.2023, an die Straf- und Zivilklägerin D.________ zu verurteilen (Teilklage); Für weiteren Schaden sei die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15.02.2024 dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (Nachklagevorbehalt). VI. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15.02.2023 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.000, zzgl. 5 % Zins seit dem 08.06.2009, an die Straf- und Zivilklägerin D.________ zu verurteilen; VII. A.________ sei zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten der Straf- und Zivilklägerin D.________ zu verurteilen; und VIII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der alleinigen, beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. I.2. hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, angeblich began- gen in der Zeit von ca. A.________ 2007 bis am 15. Februar 2008 zum Nachteil 7 der Privatklägerin infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Angefochten und somit durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nöti- gung (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit einher- gehend die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (unter Anrech- nung der ausgestandenen Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Voll- zugs unter einer Ansetzung der Probezeit auf 2 Jahre) und den Verfahrenskosten von CHF 40'764.00 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Ferner sind durch die Kammer die Zivilforderungen der Privatklägerin zu überprüfen (Verurteilung zur Bezahlung von CHF 5'183.40 Schadenersatz zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. Fe- bruar 2023, Gutheissung im Grundsatz der Zivilklage für weiteren zukünftigen Schaden und deren Verweisung auf den Zivilweg zur vollständigen Beurteilung so- wie Verurteilung zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Juni 2009 an die Privatklägerin [Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteildisposi- tivs]). Praxisgemäss ist auch über die Löschung der erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des erstinstanzlichen amtlichen Hono- rars für die Verteidigung des Beschuldigten während der Strafuntersuchung ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zuste- hende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundes- gerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 8. Juni 2022 Gegen den Beschuldigten werden mit Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende Vorwürfe erhoben (pag. 297 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen 1.1. in der Zeit von ca. 01.04.2007 bis 31.07.2008 (jeweils ca. einmal pro Woche) an der .________(Strasse) in S.________(Ortschaft) sowie in der Umgebung von S.________(Ortschaft), R.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft) (im Auto), zum Nachteil von D.________ indem der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs (Vaginalver- kehrs) nötigte, indem er sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte, mit seinen Schienbeinen ihre Knie fixierte, mit seinen Händen ihre Arme und Handgelenke festhielt, mit einer Hand ihre 8 beiden Handgelenke zusammenhielt, ihr die Hosen auszog, ihre Beine auseinander drückte und mit seinem Penis gegen ihren erkennbaren Willen in ihre Vagina eindrang; wobei - der Beschuldigte in der Zeit von ca. 01.01.2007 bis 31.07.2008 eine sexuelle Beziehung mit der am 16.03.1991 geborenen Privatklägerin führte, - der Beschuldigte nach den ersten Monaten der Beziehung immer gröber mit der Privatkläge- rin umging, ihr beim Geschlechtsverkehr Schmerzen bereitete, dennoch weitermachte und den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, obwohl sie ihn bat aufzuhören und manchmal dabei weinte, - die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits vor dem Geschlechtsverkehr sagte, dass sie nicht wolle, sich körperlich dagegen wehrte und versuchte, ihn mit Händen, Füssen und Kni- en wegzustossen, - der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin mit seiner überlegenen Körperkraft brach, - sie manchmal laut schrie, - die Privatklägerin im Bewusstsein der Ausweglosigkeit ihrer Situation den Widerstand auf- gab, sich zwecks Minderung der Schmerzen zu entspannen versuchte und den Geschlechts- verkehr über sich ergehen liess, - der Beschuldigte nach seinen Taten regelmässig Reue empfand und weinte, sodass die Pri- vatklägerin ihn wiederum tröstete, - die Privatklägerin nach den Taten wochenlang Schmerzen in Vagina und Unterbauch hatte, sodass sie deswegen immer wieder die Frauenärztin aufsuchte und sich am 20.12.2007 ei- ner diagnostischen Laparoskopie im Spital R.________(Ortschaft) unterzog; wobei der Beschuldigte - wissentlich und willentlich handelte und insbesondere auch wusste, dass der (erzwungene) Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte. 1.2. am 08.06.2009 in einer Einzimmerwohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses an der .________ (oder an einer anderen Adresse in der Nähe) in T.________(Ortschaft) BE (im fol- genden «Wohnung»), zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs (Vaginalver- kehrs) nötigte, indem er sie am Arm packte, die Wohnungstüre verschloss und den Schlüssel abzog, die Privatklägerin aufs Bett schmiss, wo sie auf dem Rücken zu liegen kam, mit seiner überlegenen Körperkraft über sie kam, ihr die Hosen auszog, ihre Beine auseinander drückte und mit seinem Penis gegen ihren erkennbaren Willen gewaltsam in ihre Vagina eindrang; wobei - die Privatklägerin damals bei der Familie des Beschuldigten wohnte, die Beziehung zu ihm (s. Ziff. 1.1 vorstehend) jedoch seit ca. einem Jahr beendet war, - der Beschuldigte die Privatklägerin vorgängig telefonisch kontaktiert, am Telefon geweint und gesagt hatte, er werde sich umbringen und sie solle zu ihm in die Wohnung kommen, - der Beschuldigte in der Wohnung zur Privatklägerin gesagt hatte, er wolle sie zurückhaben, - sie zu ihm gesagt hatte, sie liebe ihn nicht mehr und wolle nicht mehr mit ihm zusammen- sein, und er verdiene eine Frau, die ihn wirklich liebe, 9 - er dies nicht akzeptiert, weiter insistiert und verlangt hatte, dass sie ihm einen letzten Kuss gebe, - sie dies abgelehnt hatte, wobei sie im Bewusstsein um seine früheren Taten (s. Ziff. 1.1 vor- stehend) Angst bekam, und - sie das Gespräch zu beenden versucht hatte, aufgestanden und zur Türe gegangen war, um die Wohnung zu verlassen, als er sie am Arm packte; wobei - die Privatklägerin den Beschuldigten bat, von ihr abzulassen, - sie zunächst in einem Schockzustand wie versteinert auf dem Bett lag, weil sie aufgrund ih- rer früheren Erfahrung (s. Ziff. 1.1 vorstehend) wusste, was nun passieren würde, und sich im Bewusstsein seiner körperlichen Überlegenheit und der Ausweglosigkeit ihrer Situation nicht körperlich wehren konnte, - sie nach dem ersten, gewaltsamen und sehr schmerzhaften Eindringen dennoch begann, sich mit aller Kraft gegen den Beschuldigten zu wehren, - er sie unter Aufbietung seiner Körperkraft weiterhin vaginal penetrierte und ihr dadurch star- ke Schmerzen zufügte, - sie laut schrie, - es ihr mit ihrer Gegenwehr, vor allem mit Füssen und Knien, gelang, sich ein wenig zu be- freien, - sie ihm eine tiefe Bisswunde an der Schulter zufügte, sodass er sie wegstiess (um sie dann erneut zu packen und anal zu vergewaltigen, s. Ziff. 2.2 nachstehend), und - der Beschuldigten die Privatklägerin danach wieder umdrehte, erneut in der vorstehend be- schriebenen Weise vaginal vergewaltigte, zum Orgasmus gelangte und nach seiner Tat über ihr zusammenbrach; wobei - die Privatklägerin sich nach der Tat vom Beschuldigten lösen konnte, ins Bad flüchtete und sich dort einschloss, - sie anal sowie vaginal blutete und am ganzen Körper zitterte, - sie den Beschuldigten daraufhin heftig beleidigte und ihm sagte, dass er keine Liebe verdient habe und sie ihn verachte, - die Privatklägerin nach der Tat jahrelang Schmerzen im Unterbauch hatte und bis heute beim Geschlechtsverkehr Schmerzen empfindet; wobei der Beschuldigte - wissentlich und willentlich handelte und insbesondere auch wusste, dass der (erzwungene) Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte. 2. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen 2.1. im Frühjahr 2008 in einer öffentlichen Toilette an einer Strasse in T.________(Ortschaft) BE (oder Umgebung), zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung des Analverkehrs nötigte, indem er sie mit seinem Körper am Verlassen der Toilette hinderte, die Toilette betrat und die Türe hinter sich 10 schloss, die Privatklägerin mit seiner überlegenen Körperkraft umdrehte und bäuchlings gegen die Wand drückte, ihr die Hosen herunterzog und mit seinem Penis gegen ihren erkennbaren Willen gewaltsam in ihren Anus eindrang; wobei - die Privatklägerin dem Beschuldigten deutlich sagte, dass sie dies nicht wolle, - sie sich körperlich nach Kräften wehrte und sich von der Wand abzustossen versuchte, ihre Gegenwehr aufgrund seiner überlegenen Körperkraft und der engen Platzverhältnisse jedoch erfolglos blieb, - er mit seiner Hand und Speichel ihren Anus befeuchte, sie heftig anal penetrierte und ihr da- durch sehr starke Schmerzen zufügte, - sie laut schrie, - er sie derart gewalttätig gegen die Toilettenwand penetrierte, dass ihr Kopf abgedreht wurde und sie starke Schmerzen im Nacken hatte, welche sie bis heute empfindet; wobei der Beschuldigte - wissentlich und willentlich handelte und insbesondere auch wusste, dass der (erzwungene) Analverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte.» 2.2. am 08.06.2009 in der Wohnung in T.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin – nachdem er sie in der in Ziff. 1.2. vorstehend be- schriebenen Weise zur Duldung des Vaginalverkehrs genötigt hatte – zur Duldung des Analver- kehrs nötigte, indem er sie mit seiner überlegenen Körperkraft packte, auf den Bauch drehte, ih- re Arme festhielt und mit seinem Penis gegen ihren erkennbaren Willen gewaltsam in ihren Anus eindrang; wobei - der Beschuldigte gewaltsam und sehr heftig in die Privatklägerin eindrang, und ihr dadurch starke Schmerzen zufügte, - sie das Gefühl hatte, er würde ihr den Rücken brechen, - sie sich nicht mehr wehren und nichts mehr machen konnte, ein Pfeifen im Ohr hatte (wie der Dauerton des EKG), kein Zeitgefühl mehr hatte und sich ausserhalb ihres Körpers, gebro- chen und wie tot fühlte, - er sie danach wieder umdrehte und erneut vaginal vergewaltigte (s. Ziff. 1.2 vorstehend); wobei - die Privatklägerin sich nach der Tat vom Beschuldigten lösen konnte, ins Bad flüchtete und sich dort einschloss, - sie anal sowie vaginal blutete und am ganzen Körper zitterte, - sie den Beschuldigten daraufhin heftig beleidigte und ihm sagte, dass er keine Liebe verdient habe und sie ihn verachte; wobei der Beschuldigte - wissentlich und willentlich handelte und insbesondere auch wusste, dass der (erzwungene) Analverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte. 11 8. Teileinstellung Zum angeblichen Tatzeitpunkt war der Beschuldigte (geb. 1. April 1986) 21- bis 23- jährig, die Privatklägerin (geb. 16. März 1991) 16- bis 18-jährig. Präzisierend ange- fügt sei, dass vor der Vorinstanz zufolge Verjährung nur noch die Phase ab 16. Fe- bruar 2008 zur Diskussion stand, als der Beschuldigte damit knapp 22- bis 23- jährig bzw. die Privatklägerin knapp 17- bis 18-jährig war (vgl. pag. 485 f.). In Zahlen ausgedrückt warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten ursprünglich bis rund 70 Vergewaltigungen (die Tatzeitspanne vom 1. April 2007 bis 31. Juli 2008 entspricht etwa 70 Wochen, wozu der Vorfall vom 8. Juni 2009 hinzuzurech- nen ist) sowie zwei Mal erzwungenen Analverkehr vor. Mit der Teileinstellung zu- folge Verjährung durch die Vorinstanz verringerte sich die Anzahl vorgeworfener Vergewaltigungen, ausgehend von einem wöchentlichen Deliktsrhythmus auf die verbleibende Zeitspanne von 5 ½ Monaten (zuzüglich Vorfall vom 8. Juni 2009), auf rund zwei Dutzend Übergriffe. Bereits am 4. Mai 2022 gab es eine Teileinstellung hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie des Vorwurfs der Freiheitsberaubung am 8. Juni 2009, dies ohne Verfahrenskostenausscheidung (pag. 290 ff.). Der erstere Vorwurf wurde wegen eingetretener Verjährung eingestellt, der zweitere mangels Tatverdachts (das geforderte Mass hinsichtlich Intensität und Dauer einer allfälligen Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit werde auch nach gewissen Aussagen der Privatklägerin nicht erreicht). 9. Rahmengeschehen Die Privatklägerin und der Beschuldigte führten in der Zeit von ca. 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2008 eine (sexuelle) Beziehung. Die von der Staatsanwaltschaft bei Herrn N.________, der U.________ AG, Spital R.________(Ortschaft), den Uni- versitären Psychiatrischen Diensten (UPD) und Herrn P.________, Berner Ge- sundheit (vormals Jugendberatung R.________(Ortschaft); nachfolgend BEGES) beigezogenen (vgl. pag. 19 ff., pag. 31 f., pag. 33 f., pag. 37 f., pag. 44 ff.) sowie von der Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Eingaben vom 25. April 2022 (pag. 255 ff.) und 15. September 2022 (pag. 387 ff.) eingereichten Akten und Schriftstücke enthalten Informationen über die zeitliche Einbettung der Ereignisse während und nach der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten sowie die späte Eröffnung der Strafverfolgung. Aktenkundig ist, dass die Privatklägerin zu Beginn der Beziehung mit dem Be- schuldigten einen Sprachaufenthalt in V.________ (Ortschaft) absolvierte, wobei ihr hierfür am 29. Januar 2007 ein Notenblatt des W.________ (Bildungsinstitution) ausgestellt wurde (pag. 260). Weiter liegt ein Lehrzeugnis der X.________ (Lehrbe- trieb) vom 29. Juli 2008 vor, welchem zu entnehmen ist, dass die Privatklägerin am 1. August 2007 eine Lehre als Fachangestellte Gesundheit (FaGe) begann, welche sie im Sommer 2008 abbrach (pag. 259). Weiter liegen Dokumente betreffend die gesundheitlichen Beschwerden der Privatklägerin während des Beziehungszeit- 12 raums vor. Aus einem Auszug aus den Patientenakten von Frau Dr. med. O.________, geht hervor, dass die Privatklägerin am 9. Mai 2007 um einen Termin wegen Schmerzen beim Geschlechtsverkehr ersuchte (pag. 425). Den vom Spital R.________(Ortschaft) eingereichten Patientenakten ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin vom 20. bis 22. Dezember 2007 wegen aetiologisch unklarer rechts- seitiger Unterbauchschmerzen hospitalisiert war (pag. 31 f.). Dabei unterzog sie sich einer diagnostischen Laparoskopie (pag. 33). Im Schreiben der Stadt T.________(Ortschaft) vom 14. April 2022 wird bestätigt, dass die Privatklägerin am 8. Juni 2009 einen Termin bei der Abteilung Soziales gehabt und diesen auch wahrgenommen habe (pag. 261). Gemäss Bericht zur Pri- vatklägerin von P.________ (BEGES) an die KJPD R.________(Ortschaft) vom 19. Dezember 2008 zog die Privatklägerin im September 2008 von Zuhause aus. Aufgrund der schwierigen Situation habe sich die Familie der Privatklägerin für ein Time Out in der Form einer Familienplatzierung durch Y.________ entschieden, wobei die Privatklägerin beim Abklärungsgespräch für die Familienplatzierung von mehreren sexuellen Übergriffen und von Vergewaltigung durch ihren früheren Freund A.________ berichtet habe. Sie kleide sich vollständig verschleiert als Schutz vor Männern, damit es nicht mehr zu sexuellen Übergriffen kommen könne. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sehe, dass ihr Umfeld überfordert sei und sie aufgrund ihrer Erlebnisse Hilfe benötige (pag. 44). Aus dem Journaleintrag der Ju- gendberatung R.________(Ortschaft) vom 9. Dezember 2008 geht hervor, dass die Privatklägerin anlässlich des Indikationsgesprächs mit Y.________ äusserte, einen sexuellen Übergriff durch ihren ersten Freund erlebt zu haben und von ihm verge- waltigt worden zu sein (pag. 50). Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 5. Januar 2009 zu einem Indikationsgespräch am 9. Januar 2009 in der Klinik ._______ eingeladen wurde (pag. 37). Über dieses Indikationsgespräch wurde die Jugendberatung in der Folge durch die Mutter der Privatklägerin informiert. Das Gespräch habe stattge- funden, die Privatklägerin werde aufgenommen und der Befund laute gestörte Per- sönlichkeitsentwicklung (pag. 55, vgl. auch Journaleintrag vom 17. Dezember 2008 [pag. 51], wonach Dr. Q.________ davon ausgehe, dass es sich um eine post- traumatische Störung handle). Im Journaleintrag vom 3. Juni 2009 ist vermerkt, dass die Privatklägerin mitgeteilt habe, ihr gehe es besser und sie habe sich von der Verschleierung und der extremen Glaubensrichtung distanziert (pag. 60). Im Zusammenhang mit den Kontakten UPD soll die Privatklägerin in dieser Zeit einen Brief zu den Übergriffen geschrieben haben. Mit Eingabe vom 15. September 2022 (pag. 387 ff.) wurde sodann ein Therapie- /Behandlungsbericht von Herrn N.________, vom 1. September 2022 eingereicht (pag. 416 ff.). Dem Bericht ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Privat- klägerin das erste Mal am 6. Juli 2017 vorstellig geworden sei und von immer wie- derkehrenden sexuellen Übergriffen ab ca. 15-jährig durch ihren damaligen Freund A.________ über 2 Jahre hinweg sowie einem sexuellen Übergriff durch A.________ nach der Beziehung, analer wie auch vaginaler Vergewaltigung und Bedrohung des Lebens erzählt habe. Auch sei sie in einer Wohnung eingeschlos- sen worden (pag. 418 f.). Weiter liegt ein Bericht des Stadtspitals Z.________ 13 (Ortschaft) vom 26. Juni 2022 vor, woraus hervorgeht, dass die Privatklägerin glei- chentags in Behandlung gewesen sei. Sie sei in einer Gerichtsverhandlung, habe schlechte Nachrichten bekommen (gemäss Bericht von N.________ vom 1. Sep- tember 2022 Verschiebung des Gerichtstermins durch den Beschuldigten [pag. 418]) und komme mit der Situation nicht mehr zu recht (pag. 423). Am 19. Januar 2021 habe die Privatklägerin in einer Therapiesitzung evaluiert, ob sie gegen den Beschuldigten Anzeige erstatten solle (pag. 20). Am 10. März 2021 meldete sich die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsanwäl- tin, E.________ sowie ihrer Schwester, L.________, auf der Polizeiwache in T.________(Ortschaft) und erstattete Anzeige gegen A.________ (pag. 6 ff.). 10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Beziehungsgeschichte der Parteien ist weitgehend unbestritten. Klar ist, dass die Parteien ca. ab Jahresbeginn 2007 ein Paar waren und die Privatklägerin vor der Beziehung mit dem Beschuldigten bereits mit dessen jüngerem Bruder M.________ kurz zusammen war. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Par- teien sei es rund wöchentlich zu sexuellen Handlungen gekommen. Weiter ist un- bestritten, dass die Beziehung im Sommer 2008 auseinanderging und die Privat- klägerin gegen Ende der Beziehung zunehmend begann, sich mit dem Islam aus- einanderzusetzen und in der Folge einer islamischen Glaubensgemeinschaft bei- trat. Sodann ist unbestritten, dass die Privatklägerin – nach dem Beziehungsende mit dem Beschuldigten und nachdem sie mithilfe des Bruders des Beschuldigten, M.________, die islamische Glaubensgemeinschaft verlassen hatte – bis im Juni 2009 bei der Familie des Beschuldigten wohnte. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, wonach es während der Beziehung mit der Privatklägerin je zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei und er diese nach anfänglichem Einvernehmen zunehmend körperlich und ge- waltsam erzwungen habe. Er bestreitet auch, nach dem Geschlechtsverkehr je ge- weint zu haben. Weiter bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf des Erzwingens von Analverkehr im Frühjahr 2008 auf einer öffentlichen Toilette in T.________(Ortschaft) oder Umgebung gegen den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift). Betreffend den Vorfall vom 8. Juni 2009 in der Wohnung in T.________(Ortschaft) (Ziffn. I.1.2. und I.2.2. der Anklage- schrift) ist unbestritten, dass es damals zwischen den Parteien zu sexuellen Hand- lungen kam. Auch hier bestreitet der Beschuldigte indes den Vorwurf, wonach die- se nicht konsensual gewesen seien und er diese Handlungen gewaltsam gegen den Willen der Privatklägerin erzwungen habe. Der Beschuldigte bestreitet auch, mit der Privatklägerin je Analverkehr praktiziert zu haben. Die vorhandenen schrift- lichen Beweismittel, welche Hinweise auf die Chronologie der Beziehung und den Gesundheitszustand der Privatklägerin während und nach der Beziehung enthalten (vgl. E. I.9. hiervor), werden vom Beschuldigten auch insoweit in Zweifel gezogen, als bestritten wird, dass es je zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Pri- vatklägerin gekommen sei. 14 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben (S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 602 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro reo nicht auf die einzelnen Indizien angewendet werden, wohl aber bei der Beweiswürdigung als Ganzer seine Wirkung entfalten kann. Massgebend ist daher eine gesamthafte Würdigung der Beweise und nicht eine isolierte Betrachtung derselben. Zulässig ist es deshalb, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche isoliert betrachtet lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, auf den vollen rechtsgenü- genden Beweis von Tat und Täterschaft zu schliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3 und 2.4; 6b_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2 und 6b_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1, 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2; NIKLAUS OBERHOL- ZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). 12. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wiedergegeben; auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (S. 14 ff. und S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 572 ff. re- sp. pag. 596 ff.). Das insgesamt vorhandene Beweismaterial ist vorliegend nicht strittig; indes dessen Bewertung, namentlich die Würdigung der Befragungen, im Hinblick auf die Frage, ob von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ca. ab Frühjahr 2008 bzw. am 8. Juni 2009 auszugehen ist. Zur Klärung des Kernsachverhalts stehen dabei die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Zentrum der Beweiswürdigung, weshalb – analog dem Vor- gehen der Vorinstanz – vorab die subjektiven Beweismittel erläutert werden. Im Anschluss wird auf die objektiven Beweismittel eingegangen, folgend von der Be- weiswürdigung der Kammer. 13. Subjektive Beweismittel 13.1 Aussagen der Privatklägerin Vorab sei auf die eigentlichen Einvernahmeprotokolle (pag. 61 ff., pag. 73 ff., pag. 487 ff., pag. 765 ff.) und die zutreffende, ausführliche Zusammenfassung der Aus- sagen der Privatklägerin der Vorinstanz (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 572 ff.) verwiesen. An dieser Stelle seien vor allem die folgenden Darlegungen der Privatklägerin herausgehoben: 13.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 10. März 2023 (pag. 67 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, mit 13 Jahren mit dem Bruder des Beschuldig- ten zusammengekommen zu sein und so den Beschuldigten kennengelernt zu ha- ben. Sie habe dann unter der Trennung vom Bruder des Beschuldigten gelitten und der Beschuldigte habe sie getröstet. So seien sie ein Paar geworden, wobei sie zu dieser Zeit 15 Jahre alt gewesen sei (pag. 62 Z. 42 ff.). Am Anfang sei alles ok ge- wesen. Nach zwei bis drei Monaten sei es so gewesen, dass der Beschuldigte ihr 15 beim Sex Schmerzen bereitet, aber trotzdem weitergemacht habe (pag. 62 Z. 47 f., pag. 68 Z. 355 f.). Sie hätten sich ein- bis zweimal die Woche gesehen und meis- tens Sex gehabt (pag. 68 Z. 320). Am Anfang sei der Sex einvernehmlich gewesen, mit der Zeit habe sie aber bereits zu Beginn Schmerzen gehabt und sich auch ge- wehrt. Wenn der Beschuldigte ihr so weh getan habe, habe sie ihn gebeten, auf- zuhören. Er habe aber trotzdem weiter gemacht und auch ihre Tränen ignoriert (pag. 68 Z. 321 ff., pag. 69 Z. 359 ff.). Es habe jedes Mal dahingehend geendet, dass er auch geweint habe, weil es ihm leid getan habe (pag. 68 Z. 323 f.). Mit der Zeit habe sie bereits zu Beginn gewusst, wie das Ganze ausgehe. Sie habe ver- sucht, so gut es ging mitzumachen, um die Schmerzen zu minimieren (pag. 68 Z. 329 ff.). Sie habe dem Beschuldigten aber auch öfters bereits am Anfang ge- sagt, dass sie nicht möchte (pag. 68 Z. 331 f.). Auf Frage, wie sie dem Beschuldig- ten konkret gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, erklärte die Privatklägerin, dass sie sicher nicht vorher in einem Gespräch gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle. Aber wenn sie sich geküsst hätten und er dann angefangen habe sie anzu- langen, habe sie ihm mehrmals deutlich gesagt, dass sie keinen Sex wolle (pag. 68 Z. 335 ff.). Sie habe sich auch dagegen gewehrt und versucht, ihn wegzustossen, dies sogar auch mit den Knien. Mit der der Zeit sei er mit seinen Schienbeinen auf ihre Knie gekniet und habe ihre Arme so festgehalten, dass er mit einer Hand ihre Handgelenke festhalten konnte (pag. 68 Z. 338 ff.). Mit der anderen Hand sei es ihm dann gelungen, ihr die Hose auszuziehen und ihre Beine auseinanderzudrü- cken (pag. 68 Z. 340 f.). Sie sei so lange mit dem Beschuldigten zusammengeblie- ben, weil sie sich einfach nicht von ihm habe lösen können und nicht aus dieser Si- tuation heraus gekommen sei (pag. 68 Z. 348 f.). Sie habe nie ein gutes Männer- bild gehabt und sei dem Beschuldigten irgendwie hilflos ausgesetzt gewesen. Erst im Islam habe sie Halt gefunden und sich mit der Zeit von ihm lösen können (pag. 68 Z. 350 ff.). Wohl gegen Ende der Beziehung sei es, als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, dazu gekommen, dass der Beschuldigte an ihr in einer öffentlichen Toilette- nanlage den Analverkehr vollzogen habe (pag. 69 Z. 366 ff.). Soweit sie sich erin- nern könne, habe der Beschuldigte Spucke an seine Hand getan, ihren Analbereich dadurch feucht gemacht und sei dann in sie eingedrungen (pag. 69 Z. 375 f.). Sie habe versucht, sich von der Wand abzustossen, aber es sei sehr eng gewesen (pag. 69 Z. 380 f.). Es seien nochmals ganz andere Schmerzen, wenn man anal vergewaltigt werde (pag. 69 Z. 384 f.). Es sei richtig hart gewesen, die Wand gebe im Gegensatz zum Bett nicht nach und sie sei durch die Stösse komplett versteift gewesen (pag. 69 Z. 385 ff.). Im Juli 2008 habe sie die Beziehung mit dem Be- schuldigten beendet. Auch habe sie damals ihre Lehre abgebrochen, da es ihr nicht gestattet gewesen sei, ein Kopftuch zu tragen. Auch der Beschuldigte habe damit Mühe gehabt, weshalb es dann zum Abbruch der Beziehung gekommen sei (pag. 69 Z. 407, pag. 70 Z. 408 ff.). Auf Frage, wie oft es zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, dass sich die se- xuellen Übergriffe über 15 Monate zugetragen haben müssen und es mit Sicherheit ein- bis zweimal Mal wöchentlich zu (von ihr meist ungewollten) sexuellen Hand- lungen gekommen sei (pag. 70 Z. 430 ff.). Durch den Bruder des Beschuldigten sei sie dann wieder in die Familie des Beschuldigten zurückgekommen. Der Bruder 16 des Beschuldigten habe ihr geholfen, von der islamischen Gemeinschaft wegzu- kommen. Sie habe dann ein paar Monate bei dessen Familie gewohnt (pag. 63 Z. 61 ff.). Sie habe also mit dem Beschuldigten und dessen Bruder unter einem Dach gewohnt, wobei die Familie nicht gewusst habe, dass sie während zwei Jah- ren mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei (pag. 63 Z. 65 ff). Am 8. Juni 2009 sei es zu der aus ihrer Sicht schlimmsten Tat gekommen (pag. 63 Z. 76). Sie habe an diesem Tag einen Termin beim Sozialamt gehabt, wobei der Beschuldigte sie weinend angerufen und ihr gesagt habe, dass er sich umbringen werde (pag. 63 Z. 71 ff.). Sie sei dann zur Adresse gegangen, wo er sich aufgehal- ten habe, in der Wohnung einer Freundin (pag. 63 Z. 74 f.). Nach einem längeren Gespräch, in welchem er sie habe zurückgewinnen wollen, habe er die Wohnung verschlossen, sie aufs Bett geschmissen, unter Anwendung körperlicher Gewalt vergewaltigt und auch den Analverkehr an ihr vollzogen, sodass sie geblutet habe (pag. 63 Z. 76–85, pag. 65 Z. 199–206). Irgendwann sei ihr bewusst geworden, was passiere, woraufhin sie begonnen habe sich heftig zu wehren und gedacht ha- be «nur über meine Leiche» (pag. 63 Z. 85 f.). Sie sei abwechselnd schockiert, wie tot, dann heftig abwehrend (sie habe dem Beschuldigten sogar eine Bisswunde beigebracht) gewesen. Ihre Gefühlslage sei zwischen Angst, «mega Hass» auf den Beschuldigten bzw. sich selber, suizidalen Gedanken und «scheissegal» mäandert (pag. 63 Z. 102 ff., pag. 66 Z. 228 f.). Als er fertig gewesen sei, habe sie sich vorü- bergehend im Bad eingeschlossen. Als sie aus dem Bad getreten sei, habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass sie ihm gehören würde und, wenn er sie nicht haben könne, sie auch keinem anderen zugestehen würde. Abschliessend habe er ihr ge- droht, sie umzubringen, bevor er die Wohnung verlassen und sie darin einge- schlossen habe (pag. 63 Z. 93 ff.). Irgendwann sei er zurückgekommen und habe sie schliesslich gehen lassen (pag. 63 Z. 104 ff.). Sie wisse, dass sie dem Beschul- digten noch etwas habe vortanzen müssen (pag. 70 Z. 423 ff.). Sie selber habe zeitnah die Schwester des Beschuldigten, F.________, wie auch ihre eigene Mutter oder eigene Schwester kontaktiert (pag. 66 Z. 66 Z. 237 f. und Z. 242 f.). Ihre Mut- ter habe ihr die Pille danach besorgt (pag. 67 Z. 300 f.). Erst im Gefolge der Traumatherapie habe sie sich genügend psychisch stabilisiert, um über das Geschehene zu sprechen, zumal sie informiert worden sei, dass die Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen seien. Sie sei der Meinung, dass der Be- schuldigte angesichts ihres Leidens unter den Vorfällen auch ein wenig Stress ver- dient habe. Mit ihrem Vorgehen könne sie vielleicht auch andere Frauen schützen (pag. 71 Z. 484–494). 13.1.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 31. März 2022 (pag. 75 ff.) Die Einvernahme beschäftigte sich u.a. mit der örtlich-zeitlichen Einordnung der Vorwürfe und auch gewissen Widersprüchen. Hinsichtlich der Vergewaltigungen während laufender Beziehung merkte die Privatklägerin an, damals habe sie zu Hause bei der Familie an der .________ (Strasse) in S.________(Ortschaft) ge- wohnt, der Beschuldigte in T.________(Ortschaft) (pag. 76 Z. 88 f.). Sex habe man in ihrem Schlafzimmer gehabt oder im Auto. Der erzwungene Geschlechtsverkehr sei hauptsächlich bei ihr zu Hause gewesen, dies ab den ersten drei bis vier Mona- 17 ten der Beziehung (pag. 76 Z. 117, pag. 77 Z. 129 und Z. 139 ff.). Sie habe ihm immer deutlich zu verstehen gegeben, dass er aufhören solle, aber er habe einfach weitergemacht (pag. 77 Z. 140 f.). Ihr Widerstand sei verbal gewesen, nonverbal (Weinen) und mit körperlichem Widerstand (Wegstossen, Kratzen am Rücken, an Haaren reissen etc. [pag. 77 Z. 141 f., pag. 78 Z. 167 f. und Z. 188 f.]). Geschrien habe sie wegen ihrer Familie in S.________(Ortschaft) nicht, die nichts habe mit- bekommen sollen (pag. 79 Z. 199 f.). Der Beschuldigte habe nach dem Ge- schlechtsverkehr nicht nur geweint, sondern auch versprochen, es nie wieder zu tun (pag. 77 Z. 144 und pag. 78 Z. 171 f.). Der Analverkehr auf einer öffentlichen Toilette sei eine nächste Stufe gewesen, die es bis dahin noch nicht gegeben habe (pag. 81 Z. 293 f.). Der Vorfall habe stattgefunden, nachdem sie angefangen habe, das Kopftuch zu tragen, was im Frühling 2008 gewesen sei. Die Burka habe sie ab Sommer 2008 getragen (pag. 80 Z. 244–249). Den Vorfall in der Einzimmerwoh- nung könne sie an einem Termin beim Sozialamt festmachen, es sei eher im Früh- ling/Sommer 2009 gewesen (pag. 83 Z. 358 f. und Z. 362). Sie sei nur einmal in dieser Wohnung gewesen (pag. 84 Z. 390). Von zwei Kollegen, die nach Aussagen des Beschuldigten noch in der Wohnung gewesen seien, wisse sie nichts (pag. 84 Z. 411). Sie räumte ein, es könne sein, dass sie gegenüber der Schwester des Be- schuldigten, F.________, nur von «Belästigung» gesprochen habe, nicht von «Ver- gewaltigung», weil sie mega geschockt gewesen sei und es selbst nicht habe wahrhaben wollen (pag. 86 Z. 464 f.). Auf Frage, ob sie sich später bei F.________ für diese Anschuldigungen entschuldigt habe, erklärte sie, sich nicht daran erinnern und es sich nicht vorstellen zu können (pag. 86 Z. 470 und Z. 475). Nicht richtig sei, wonach sie angeblich dem Beschuldigten in der Zeit, als sie bei dessen Familie wohnte, wieder näher gekommen sei und sie eine Beziehung im Geheimen geführt hätten. Vielmehr sei sie dem Bruder des Beschuldigten, M.________, wieder näher gekommen (pag. 86 Z. 479 ff.). 13.1.3 Erstinstanzliche Einvernahme vom 14. Februar 2023 (pag. 487 ff.) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu Proto- koll, sie habe zunächst mit dem Bruder des Beschuldigten, M.________, intime Kontakte gehabt (pag. 488 Z. 5). Er habe ihr gesagt, er habe das Gefühl, dass sie ihn nicht liebe und ihm ihre Liebe beweisen könne, indem sie mit ihm schlafe (pag. 488 Z. 9 f.). Sie habe dann zugestimmt (pag. 488 Z. 11). In der rasch nach- folgenden Beziehung mit dem Beschuldigten habe dieser anfänglich auf sie gehört bzw. aufgehört, wenn sie von Schmerzen beim Sex gesprochen habe (pag. 488 Z. 27 f.). Es sei dann aber sehr schnell zu einer Grenzüberschreitung gekommen, wobei er einfach weitergemacht und sie gemerkt habe, dass dies nicht richtig sei (pag. 488 Z. 28 f.). Irgendwann sei es von Beginn weg mit Gewalt erfolgt (pag. 488 Z. 30). Sie habe den Beschuldigten manchmal auch am Rücken gekratzt und ver- sucht, ihn wegzustossen. Sie habe danach nie mit ihm darüber geredet, aber manchmal geweint. Manchmal sei sie auch lauter geworden und habe ihm gesagt, er solle aufhören (pag. 488 Z. 37 ff.). Sie sei nicht eine Frau, die in einen «Freeze- Zustand» gerate, sie habe sich immer gewehrt, bis auf das letzte Mal in der Woh- nung, wo sie wie versteinert gewesen sei (pag. 488 Z. 41 f.). Als sie dann realisiert habe, was er mache, habe sie sich aber auch dort zu wehren begonnen (pag. 488 18 Z. 43 f.). Weiter erklärte die Privatklägerin, sie habe es mit der Zeit über sich erge- hen lassen, also versucht, locker zu lassen und sich nicht zu verkrampfen, im Sin- ne einer Überlebensstrategie zur Bewältigung der Schmerzen (pag. 488 Z. 46 f. und pag. 489 Z. 1 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte auf die Gegenwehr reagiert habe, antwortete die Privatklägerin, er habe einfach weitergemacht (pag. 489 Z. 5 f.). Irgendwann sei er fertig gewesen, wobei zunächst sie und anschliessend auch er geweint hätten. Am Schluss habe sie ihn jeweils noch getröstet. Er habe sich entschuldigt und immer gesagt, dass er es nie mehr mache. Er habe auch einmal gesagt, selber nicht zu verstehen, warum er das mache (pag. 489 Z. 7 ff.). Dass der Sex jeweils bei ihr zu Hause bzw. im Auto stattgefunden habe, hänge damit zu- sammen, dass die Eltern des Beschuldigten nichts davon hätten mitbekommen sol- len (pag. 489 Z. 24 ff.). Der Vorfall in der öffentlichen Toilette sei etwas Neues ge- wesen, sie wisse nicht, was ihn dort «gestochen» habe. Es seien unglaubliche Schmerzen gewesen (pag. 490 Z. 7 ff.). Nach der Trennung habe sie eine Zeit lang keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt, bis sie bei der Familie A.________ zugezogen sei, um von der damals frequentierten islamischen Ge- meinschaft wegzukommen (pag. 490 Z. 25 und 29 ff.). Der Beschuldigte habe ihr immer wieder zu verstehen gegeben, dass er sie zurückwolle, was sie aber nicht gewollt habe (pag. 490 Z. 31 f.). Dann sei dieser Tag mit dem Termin beim Sozial- amt gekommen, was der Beschuldigte mitbekommen und ihr dann telefoniert habe (pag. 490 Z. 34 ff.). Es sei zum Vorfall in der Einzimmerwohnung gekommen, wo- bei er sie vergewaltigt habe (zuerst vaginal, dann anal, dann wieder vaginal [pag. 491 Z. 25 f. und 32 ff.]). Er habe davon gesprochen, wenn er sie nicht haben könne, dann könne sie niemand haben, werde er sie umbringen (pag. 491 Z. 42 ff.). Als er sie dann habe gehen lassen und sie nach Hause zu seiner Familie ge- gangen sei, sei sie schon gefragt worden, wo sie so lange gewesen sei. Sie habe dann der Schwester des Beschuldigten, F.________, anschliessend mehr oder weniger, nicht detailliert, gesagt, was der Beschuldigte gerade getan habe und ihr auch von der Bisswunde erzählt (pag. 492 Z. 1 ff.). Es seien keine anderen Perso- nen in die Wohnung gekommen und dies sei – entgegen der Aussagen des Be- schuldigten – das einzige Mal, dass sie dort gewesen sei (pag. 492 Z. 18 und Z. 24 f.). Bei Cinars hätten etwas andere Regeln als bei Schweizern gegolten, was das auswärtige Übernachten einer Frau anbelange (pag. 492 Z. 27 ff.). 13.1.4 Oberinstanzliche Einvernahme vom 25. März 2024 (pag. 765 ff.) Ergänzend zu der gemachten summarischen Wiederholung aus den früheren Be- fragungen der Privatklägerin ist zu deren Angaben vor dem Berufungsgericht am 25. März 2024 Folgendes anzumerken: Sie sei etwa eineinhalb/zwei Jahre mit dem Beschuldigten zusammen gewesen, wobei die Beziehung im Frühling 2008 aus- einandergegangen sei (pag. 766 Z. 48 und Z. 51). Sie und der Beschuldigte hätten recht schnell zusammen Sex gehabt, was zunächst auch gut gewesen sei. Nach zwei/drei Monaten habe sie aber Schmerzen bekommen und ihm dies auch gesagt (pag. 766 Z. 54 ff.). Über diesen Zeitraum seien sie eigentlich immer zusammen gewesen, wobei es für ihn schwierig gewesen sei wegen den Eltern, da er eigent- lich nicht auswärts habe übernachten dürfen (pag. 766 Z. 60 ff.). Sie hätten schon Krisen gehabt, aber nie Schluss gemacht in dieser Zeit (pag. 766 Z. 65 f.). Auf Fra- 19 ge, ob es im Jahr 2009 nochmals zu einer Liebesbeziehung resp. sexuellen Bezie- hung mit dem Beschuldigten gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, dass dem nicht so sei, er sie aber vergewaltigt habe (pag. 766 Z. 72 ff.). Sie sei vorher mit dem Bruder M.________ zusammen gewesen, was der Grund gewesen sei, dass die Eltern nichts über die Beziehung zum Beschuldigten hätten erfahren dür- fen (pag. 766 Z. 62 ff. und Z. 86.). Mit M.________ sei sie dann nach dieser Ge- schichte, mit 20/21 Jahren, nochmals zusammengekommen (pag. 767 Z. 89 f.). Auf Frage, ob sie – abgesehen von den Brüdern – bis zum Weggang von der Familie noch einen anderen intimen Partner gehabt habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe in der Zeit, in welcher sie sich mit dem Islam beschäftigt habe, K.________ kennengelernt. Er sei in der gleichen Sekte/Vereinigung gewesen, wobei es aber zu keinem sexuellen Kontakt gekommen sei (pag. 767 Z. 98 ff.). Es sei aber im Rahmen dieser radikalen Vereinigung angedacht gewesen, dass sie zusammen- kommen und heiraten würden (pag. 767 Z. 102 f.). Mit dem Beschuldigten habe sie aber ihre erste richtige Beziehung gehabt, wobei sie anfänglich mega verliebt ge- wesen sei (pag. 767 Z. 119 f.). Nach etwa drei Monaten habe sie zunehmend Schmerzen beim Sex bekommen und dem Beschuldigten auch gesagt, dass er aufhören solle (pag. 767 Z. 123 f.). Am Anfang habe er dies noch getan, mit der Zeit habe er aber zunehmend einfach weitergemacht und sie festgehalten. Er habe es ignoriert, wenn sie geweint oder gesagt habe, dass es ihr weh tue. Mit der Zeit habe es ihm dann irgendwie auch leidgetan, als er fertig gewesen sei. So im Sinne von was habe er wieder angerichtet. Er habe sich dann entschuldigt, sie aber sei wütend auf ihn gewesen. Dann habe er angefangen zu weinen und am Schluss sie ihn getröstet. Er habe einmal gesagt, nicht zu wissen, was in ihn fahre, dass er so etwas mache (pag. 767 Z. 126–132). Sie habe sich eigentlich gewehrt, aber wenn sie dies getan habe, habe es mehr weh getan, weil sie angespannt gewesen sei (pag. 768 Z. 149 f.). Auf Frage, weshalb sie die Beziehung nicht umgehend abge- brochen habe, antwortete die Privatklägerin, es sei sehr schwierig für sie, dies zu verstehen. Von aussen habe es ausgesehen, als hätten sie eine gute Beziehung und es sei – abgesehen von diesem schlimmen Teil – eigentlich auch eine schöne Beziehung gewesen. Sie habe versucht, dies abzukapseln und sei gewissermas- sen auch abhängig vom Beschuldigten gewesen; sie habe gedacht, sie brauche ihn (pag. 768 Z. 157–163). Nach dem Beziehungsende mit dem Beschuldigten – die Beziehung sei ein wenig «eingeschlafen» und es habe den Beschuldigten gestört, dass sie ein Kopftuch trage – habe sie keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr gehabt (pag. 768 Z. 175 und pag. 769 Z. 185). Später habe M.________ Kontakt mit ihr aufgenommen um sie aus der islamischen Gemeinschaft zu holen, worauf- hin sie bei der Familie des Beschuldigten habe leben können. Mit F.________, der Schwester der Brüder, habe sie es mega gut gehabt (pag. 769 Z. 190, Z. 199 ff. und Z. 203). Den Beschuldigten habe sie versucht, auszublenden und zu ignorie- ren, wobei ihr zugutegekommen sei, dass die Familie nicht gewusst habe, dass sie zusammen gewesen seien. Mit der Zeit habe der Beschuldigte den Kontakt zu ihr gesucht und ihr gesagt, dass er sie zurückwolle, was sie abgeblockt habe (pag. 769 Z. 208–211). Betreffend den Vorfall in der Einzimmerwohnung im Sommer 2009 erklärte die Pri- vatklägerin, sie sei damals nach dem Anruf des Beschuldigten zu ihm in die Woh- 20 nung gegangen, wobei er ihr gesagt habe, dass er sie zurückwolle. Er habe nicht lockergelassen und nicht akzeptieren wollen, dass sie ihn nicht mehr liebe (pag. 769 Z. 215–221). Als sie habe gehen wollen, habe er die Wohnung abge- schlossen, sie aufs Bett geworfen und vergewaltigt (pag. 769 Z. 222 f. und pag. 770 Z. 224). Sie sei zunächst wie erstarrt gewesen und habe nicht glauben können, dass dies nun wieder passiert. Sie sei mega schockiert gewesen und zunächst wie erstarrt auf dem Bett gelegen. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe sie realisiert, dass er dies jetzt nur über ihre Leiche nochmals mache und habe ange- fangen, sich zu wehren (pag. 770 Z. 224–230). Sie bestätigte weiter, nur einmal in dieser Wohnung gewesen zu sein (pag. 770 Z. 237). Auf Frage, ob sie noch für den Beschuldigten getanzt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie in eine Art Überle- bensmodus gekommen sei und versucht habe, den Beschuldigten zu besänftigen. Sie könne nicht mehr sagen, ob er sie aufgefordert habe, das zu machen, oder sie von sich aus getanzt habe. Aber sie habe das Gefühl, dass dieser Tanz passiert sei (pag. 770 Z. 243 ff.). Nach dem Vorfall habe er zunächst die Wohnung verlassen, sei dann zurückgekommen und habe sie gehen lassen (pag. 770 Z. 248). Sie sei daraufhin zur Familie gegangen und habe gesagt, sie wolle mit F.________ spre- chen. Daraufhin habe sie F.________ erzählt, was passiert sei. Auch sei ihr klar- geworden, dass sie nicht mehr bei der Familie des Beschuldigten leben konnte. Sie glaube, sie habe gegenüber F.________ nicht von einer Vergewaltigung gespro- chen, da sie dieses Wort erst seit etwa fünf Jahren sagen könne. Sie habe ihr aber sehr deutlich gesagt, was passiert sei und F.________ habe sie auch gefragt, ob sie den Beschuldigten nun anzeigen wolle. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten sie noch am selben Tag abgeholt und sie hätten die Pille danach geholt (pag. 770 Z. 248–263). Befragt nach der langen Zeitspanne bis zur Anzeigeerhebung erklärte die Privatklägerin, dass sie nach dem Vorfall in der Wohnung zu einer Psychologin in Bern gegangen sei, welche ihr gesagt habe, sie würde eine solche Verhandlung nicht überstehen (pag. 771 Z. 273 ff.). Sie habe aber gemerkt, dass es auch so schwierig sei. Sie habe drei Jahre die Trauma-Therapie gemacht, wobei ihr Leben viel besser geworden sei. Ein Freund habe sie über die Verjährungsfristen infor- miert. Sie habe gedacht, dafür, dass sie dies so viele Jahre habe mit sich tragen müssen, gehe sie nun diesen Schritt und zeige den Beschuldigten an, damit sie selber damit abschliessen könne (pag. 771 Z. 282–286). Auf Frage, wie sie sich das Abstreiten der Vorwürfe durch den Beschuldigten erkläre, entgegnete die Pri- vatklägerin, welcher Mann, der der Vergewaltigung beschuldigt werde, dies denn nicht mache. Es wäre krass, wenn der Beschuldigte es zugeben würde (pag. 771 Z. 305 ff.). Sie habe schon immer gewusst, was er mit ihr getan habe, aber ihr sei nicht mehr bewusst gewesen, dies damals sogar beim Familientherapeuten erzählt zu haben (pag. 772 Z. 319 ff.). Ihre Vorwürfe würden keinen anderen Mann betref- fen, auch nicht M.________ (pag. 772 Z. 326). Auf Frage, ob die geschilderten Vor- fälle heute noch Auswirkungen auf sie hätten, antwortete die Privatklägerin, oft Un- terleibsschmerzen zu haben. Die Privatklägerin gab weiter zu Protokoll, das Gefühl zu haben, dass es den Beschuldigten noch mehr erregt habe, wenn er ihren Wi- derstand zu überwinden hatte (pag. 773 Z. 358 f.). Während der Beziehung sei es nie zu einvernehmlichem Analverkehr gekommen (pag. 774 Z. 427). Der Vorfall auf der öffentlichen Toilette sei nochmals eine ganz andere Dimension gewesen 21 (pag. 774 Z. 435). Nach den Vergewaltigungen habe sie jeweils zunächst geweint, dann er, wobei sie ihn dann getröstet habe. Aber es sei nicht so gewesen, dass sie dann darüber geredet hätten und sie gesagt habe, dass es so nicht gehe und er das mit ihr nicht tun könne. Aber sie habe es ihm gezeigt, indem sie sich gewehrt habe (pag. 775 Z. 460 ff.). 13.2 Aussagen des Beschuldigten Auch beim Beschuldigten soll unter Verweis auf die eigentlichen Einvernahmepro- tokolle (pag. 120 ff., pag. 138 ff., pag. 497 ff. und pag. 777 ff.) und die ausführliche und korrekte Zusammenfassung im der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorin- stanz (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 587 ff.), nachfolgend lediglich eine summarische Wiederholung seiner Aussagen erfolgen. 13.2.1 Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 24. März 2021 (pag. 120 ff.) Der Beschuldigte bestritt nicht, mit der Privatklägerin Jahre zuvor eine Beziehung und insbesondere auch ein sexuelles Verhältnis gehabt zu haben (pag. 123 Z. 54 und Z. 89). Tatsächlich habe er, wie das in jungen Jahren so passiere, gleich ein paar Mal mit ihr eine Beziehung geführt; es sei normal gewesen, dass man rasch Schluss machte und dann wieder zusammenkam (pag. 123 Z. 78 ff.). Zum ersten Mal seien sie zusammengekommen, als er 18 Jahre alt gewesen sei, gerade die Autoprüfung bestanden habe und die Privatklägerin in der Westschweiz gewesen sei (pag. 123 Z. 83 und pag. 124 Z. 100 ff.). Letztmals sei die Beziehung auseinan- dergegangen, als die Privatklägerin mit ihm und seinem Bruder M.________ unter einem Dach gewohnt habe und es so nicht mehr gegangen sei (pag. 126 Z. 224). Richtig sei, dass die Privatklägerin zuerst eine Beziehung mit seinem Bruder ge- führt habe (pag. 126 Z. 226). Auch habe sein Bruder dafür gesorgt, dass die Privat- klägerin bei der Familie A.________ habe wohnen dürfen; er habe sich für deren Radikalisierung die Schuld gegeben (pag. 125 Z. 160 ff.). Anders als hinsichtlich der Familie der Privatklägerin habe von seiner Familie niemand von seiner Bezie- hung mit der Privatklägerin gewusst (pag. 124 Z. 107 f. und Z. 110 f.). Als dies später herausgekommen sei, habe die Privatklägerin die Hausgemeinschaft A.________ verlassen müssen (pag. 126 Z. 234). Hingegen sei es vollumfänglich falsch, dass er gegenüber der Privatklägerin sexuelle Übergriffe vorgenommen ha- be (pag. 128 Z. 336). Er habe nie nach dem Sex geweint (pag. 129 Z. 372) und Sex in einem WC habe es nie gegeben, das sei «gruusig» (pag. 130 Z. 438 und Z. 441 f.). Die Vorwürfe betreffend sexueller Handlungen gegen den Willen der Privat- klägerin während der Beziehung würden auch nicht stimmen, sie habe ihn immer gebeten, zu ihr nach S.________(Ortschaft) zu kommen (pag. 129 Z. 360 und Z. 364). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 8. Juni 2009 in der Einzimmerwohnung erklärte der Beschuldigte, dies stimme auch nicht und sie seien damals gar nicht getrennt gewesen (pag. 130 Z. 446 und pag. 131 Z. 472). Im Sommer 2009 habe er wegen Streits mit den Eltern eine kurze Weile auswärts gewohnt. Die Privatklägerin sei ein paar Mal in dieser Wohnung gewesen und es sei mehrmals, ein oder zweimal sicher, zu einvernehmlichem Sex gekommen. (pag. 131 Z. 473 ff., pag. 135 Z. 679). Einmal habe sie über Nacht bleiben wollen, wobei zwei Kollegen aufgetaucht seien (pag. 131 Z. 480). Er schilderte sodann, 22 dass die Privatklägerin nackt vor ihm getanzt habe, was ein einmaliges Erlebnis gewesen sei und er mit einer Frau noch nie zuvor erlebt habe (pag. 135 Z. 684 ff.). Auf Frage, was der Grund sein könnte, weshalb die Privatklägerin nach zwölf Jah- ren solche Anschuldigungen gegen ihn erhebe, antwortete der Beschuldigte, dass er ihr möglicherweise noch Geld schulde (pag. 133 Z. 581 ff.). Vielleicht sei auch ein Grund, dass er eine gemeinsame Zukunft der Privatklägerin mit seinem Bruder verunmöglicht habe, da sie diesen vermutlich mehr geliebt habe (pag. 133 Z. 591 ff.). Sein einziger Fehler sei gewesen, dass er Gefühle für die Ex seines Bruders bis hin zu Selbstmordgedanken entwickelt habe (pag. 134 Z. 618 ff.). 13.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 31. März 2022 (pag. 138 ff.) Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe, wonach er die Privatklägerin während der gemeinsamen Beziehung wiederholt vergewaltigt haben solle (pag. 139 Z. 41). Auf Schilderung des vermeint- lichen Vorgehens (er habe sich insbesondere mit seinem Körpergewicht auf sie ge- legt, mit seinen Schienbeinen ihre Knie fixiert, mit einer Hand ihre Handgelenke zu- sammengehalten, ihr die Hosen ausgezogen und ihre Beine auseinandergedrückt, bevor er mit seinem Penis gegen ihren erkennbaren Willen in ihre Vagina einge- drungen sei [pag. 139 Z. 43 ff.]) entgegnete der Beschuldigte, sich dies nicht vor- stellen zu können und wie das gehen solle (pag. 140 Z. 49 f.). Der Geschlechtsver- kehr sei immer einvernehmlich gewesen und habe bei ihr zu Hause oder im Auto stattgefunden (pag. 141 Z. 93 und Z. 99). Auf Frage, woher er gewusst habe, dass die Privatklägerin stets mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, sie habe nie gesagt, dass sie nicht wolle (pag. 141 Z. 103). Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Privatklägerin ihm mindestens einmal pro Woche während des Geschlechtsverkehrs gesagt habe, er solle auf- hören (pag. 141 Z. 113). Er glaube auch nicht, dass sie beim Geschlechtsverkehr Schmerzen gehabt habe (pag. 141 Z. 113). Es stimme nicht, dass es ihn zusätzlich erregt habe, wenn die Privatklägerin sich wehrte (pag. 142 Z. 137). Er habe die Pri- vatklägerin nie vergewaltigt, weder anal noch vaginal (pag. 142 Z. 147). Der Vorfall auf der öffentlichen Toilette sei frei erfunden (pag. 142 Z. 156). An Analverkehr mit der Privatklägerin könne er sich nicht erinnern (pag. 142 Z. 159). Als Motiv für die Anschuldigungen der Privatklägerin nannte der Beschuldigte Rache (pag. 143 Z. 169). Seine Schwester F.________ habe ihn nie auf eine Vergewaltigung oder Belästigung der Privatklägerin angesprochen (pag. 145 Z. 263 ff.). Für eine ge- meinsame Übernachtung zu viert in der Einzimmerwohnung nannte der Beschul- digte H.________ und I.________ als Zeugen; hätte er sie zuvor vergewaltigt, hätte sie doch nicht bei ihm übernachtet (pag. 146 Z. 275 f. und pag. 147 Z. 311–321). 13.2.3 Erstinstanzliche Einvernahme vom 25. März 2024 (pag. 497 ff.) Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte nur noch Aussagen zu seiner Person (pag. 497) und verweigerte in der Sache weitere Aussagen (pag. 497 ff.). 13.2.4 Oberinstanzliche Einvernahme vom 31. März 2022 (pag. 777 ff.) Ergänzend zu der gemachten summarischen Wiederholung aus den früheren Be- fragungen des Beschuldigten ist zu dessen Angaben vor dem Berufungsgericht am 25. März 2024 Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte gab zu Protokoll, alles 23 erzählen zu wollen und betreffend seinem Aussageverhalten vor der Vorinstanz dem Rat der damaligen amtlichen Verteidigung gefolgt zu sein (pag. 777 Z. 22 und pag. 777 Z. 91 ff.). Die Beziehung zur Privatklägerin sei für ihn eigentlich schön gewesen und habe ungefähr eineinhalb Jahre gedauert. Sie hätten aber oft Schluss gemacht und seien nicht permanent zusammen gewesen (pag. 779 Z. 105 und Z. 114 f.). M.________ sei der erste Freund der Privatklägerin gewesen, sie seien vor seiner eigenen Beziehung mit der Privatklägerin zusammen gewesen und auch währenddessen einmal, in einer der Phasen, als zwischen ihnen vorüberge- hend Schluss gewesen sei (pag. 780 Z. 139 f. und Z. 146 f.). Auf Frage zur Ent- wicklung der intimen Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin antwortete der Beschuldigte, dass sie sich anfänglich – als ihre Eltern von ihm noch nichts gewusst hätten – irgendwo getroffen und dann nach S.________(Ortschaft) in den Wald gegangen seien, wobei er nicht beabsichtigt habe, beim ersten Treffen Ge- schlechtsverkehr zu haben, was die Privatklägerin überrascht habe. Es sei dann trotzdem dazu gekommen und sie hätten sich daraufhin immer mehr getroffen (pag. 780 Z. 162–169). Am Anfang hätten sie sich wahrscheinlich nur an den Wo- chenenden gesehen, später habe er auch mal zwei Wochen bei ihr gewohnt (pag. 781 Z. 185 und Z. 193 ff.). Sie seien eigentlich immer intim geworden, wenn sie einander sahen (pag. 781 Z. 193). Es stimme, dass der Geschlechtsverkehr vorwiegend im Auto oder bei der Privatklägerin zu Hause stattgefunden habe, da- neben aber auch an anderen Orten, so in einer Baustellenbaracke und im «Kiffer- raum» eines Kollegen (pag. 781 Z. 197 ff.). An Sex in einer öffentlichen Toiletten- anlage könne er sich nicht erinnern. Sie seien zwar viel unterwegs gewesen und es könne sein, dass er mal angehalten habe, damit sie oder er zur Toilette könne, er sei ihr aber nie dorthin gefolgt (pag. 781 Z. 206 f.). Auf Frage, ob die von ihm be- schriebenen sexuellen Kontakte aus seiner Sicht einvernehmlich gewesen seien, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht immer gefragt habe, ob er dürfe, und es sich einfach ergeben habe. Sie hätten sich etwa in den Arm genommen, geküsst, gefummelt und dann sei es zur Sache gegangen (pag. 781 Z. 212 f.). Er wisse nichts davon, dass die Privatklägerin sich dagegengestemmt oder sich sogar ge- wehrt habe. Dies sei einzig dann der Fall gewesen, wenn sie ihre Tage gehabt ha- be (pag. 792 Z. 714 f.) Sie habe zu 100 % nie gesagt, er solle stoppen oder auf- hören (pag. 781 Z. 215 ff.). Er erinnere sich nicht, glaube aber nicht, dass die Pri- vatklägerin – oder er – je geweint hätten beim Sex (pag. 781 Z. 220 f.). Die Privat- klägerin habe nach eineinhalb Jahren die Beziehung beendet und er habe kurze Zeit darauf die Rekrutenschule absolviert (pag. 782 Z. 233 und Z. 239). Als er da- mit fertig gewesen sei, sei die Privatklägerin plötzlich bei seiner Familie zu Hause gewesen. Er habe sich darüber gefreut und sie sich auch, wobei dann das ganze Spiel von vorne losgegangen sei. Sie seien zwar nicht direkt zusammen gekomm- men und hätten keinen Geschlechtsverkehr gehabt, aber rumgemacht und gefum- melt (pag. 782 Z. 246 ff.). Zum angeklagten Vorfall in der Dachwohnung im Sommer 2009 sagte der Be- schuldigte aus, er sei in dieser Wohnung gewesen, weil er mit gewissen Sachen nicht mehr klargekommen sei. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie habe nichts mit seinem Bruder, was gelogen gewesen und am Schluss rausgekommen sei. Er sei von zu Hause abgehauen, weil er dies nicht mehr ertragen habe. Er sei 24 zunächst bei seinem Kollegen H.________ und dann im «Kifferraum» gewesen. Schliesslich habe er eine Weile die möblierte Wohnung der Tante des Kiffers be- nutzen dürfen, da diese die Wohnung nicht gebraucht habe (pag. 782 Z. 253–261). Er denke schon, dass er die Privatklägerin angerufen habe (pag. 783 Z. 269 f.). Sie hätten Sex gehabt und die Privatklägerin habe nackt vor ihm getanzt (pag. 783 Z. 273 ff. und Z. 278). Als sie in dieser Wohnung gewesen sei, habe er die Privatklä- gerin vor seinem Kollegen H.________ verstecken müssen, da dieser zur engen Familie gehöre und deshalb ebenfalls nichts habe erfahren dürfen (pag. 783 Z. 285–290). Mit der Privatklägerin habe er Vaginal-, nicht aber Analverkehr gehabt (pag 783 Z. 294 ff., pag. 789 Z. 575). Die sexuellen Handlungen zwischen der Pri- vatklägerin und ihm seien einvernehmlich gewesen und sie habe nie gesagt, damit nicht einverstanden zu sein (pag. 783 Z. 300 ff.). Zu den Motiven der Privatklägerin für die massiven Belastungen zählte der Beschuldigte wiederum Rache und Geld (pag. 783 Z. 306 ff.). Auch mutmasste er, dass die Privatklägerin das Ganze be- reue und sich selber mit dieser Anzeige zu besänftigen versuche (pag. 783 Z. 309 ff.). Wenn tatsächlich stimme, was ihm vorgeworfen werde, wäre er eine Bestie. Aber er sei nicht grob zu Frauen, das entspreche nicht seinem Charakter (pag. 784 Z. 326 und Z. 331 f.). Die Familie habe schliesslich von seiner Beziehung zur Pri- vatklägerin erfahren, als er mit ihr nach Deutschland gefahren sei und ein Famili- enmitglied den Ausweis der Privatklägerin im Auto gefunden habe (pag. 786 Z. 416 ff.). Seine Beziehung zum Bruder M.________ sei in der Folge beeinträchtigt ge- wesen, er selber sei der Verräter gewesen und habe sich sehr schlecht gefühlt. Le- diglich seine Schwester habe etwas Verständnis gezeigt und gesagt, man könne sich nicht aussuchen, in wen man sich verliebe (pag. 786 Z. 428 ff.). Auf Frage nach seinen sexuellen Vorlieben antwortete der Beschuldigte, ihm sei Leidenschaft das wichtigste und wenn eine Frau sich wehre, dann sei man nicht frei (pag. 789 Z. 552 und Z. 558). Weiter erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe damals vorübergehend die Burka getragen, weil K.________ dies von ihr verlangt habe (pag. 790 Z. 620 f. und 624). Er glaube, sie habe die Burka tragen müssen (pag. 791 Z. 632). Er könne die Gedanken der Privatklägerin beim Geschlechtsver- kehr nicht lesen und es tue ihm leid, wie sie das wahrgenommen habe. Er selber habe das nicht so wahrgenommen (pag. 791 Z. 652 ff.). Eineinhalb Jahre sei der Geschlechtsverkehr jede Woche normal gewesen, nach fünfzehn Jahren höre er nun, dass sie das nicht gewollt habe. Sie habe nie gesagt, er solle aufhören oder ihm dies zu spüren gegeben (pag. 791 Z. 663 und 670). Er habe die Privatklägerin geliebt wie noch kein andere und es sei für ihn schwierig gewesen, sie zu verges- sen (pag. 792 Z. 677 und Z. 685). Er habe niemanden, mit dem er sich austau- schen könne und könne damit auch nicht zu seinem Bruder, weil er dann wieder der Verräter sei. Es würde bei ihm alte Narben aufreissen (pag. 791 Z. 643 f., pag. 792 Z. 677 f. und Z. 682). 13.3 Weitere Aussagen Für Einzelheiten der Aussagen von F.________, G.________, H.________ und I.________ wird vorab auf die Einvernahmeprotokolle (pag. 91 ff., pag. 99 ff., pag. 105 ff., pag. 110 ff.) und die zutreffende ausführliche Wiedergabe in der schriftli- chen Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 33 ff. der erstinstanzlichen 25 Urteilsbegründung, pag. 591 ff.). Nachfolgend werden einzelne Punkte dieser Aus- sagen nochmals hervorgehoben. 13.3.1 Aussagen von F.________ (pag. 99 f.) Die Schwester des Beschuldigten wurde am 24. März 2021 delegiert polizeilich einvernommen. Sie gab zu Protokoll, von der Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin gewusst zu haben (pag. 100 Z. 50). Auch von der vorangehenden Beziehung zwischen M.________ und der Privatklägerin habe sie gewusst (pag. 100 Z. 31; pag. 101 Z. 55 f.). Einmal habe die Privatklägerin ihr erzählt, sie sei von A.________ belästigt worden (von einer Vergewaltigung oder einer Biss- wunde sei nicht gesprochen worden [pag. 102 Z. 117 f.]). Der Beschuldigte könne keiner Fliege was tun (pag. 102 Z. 132 f.). Sie habe den Beschuldigten darauf an- gesprochen; dieser sei damals fast wahnsinnig geworden und habe gesagt, dass er die Privatklägerin liebe (pag. 102 Z. 134 und Z. 145 f.). Sie habe daraufhin noch- mals mit der Privatklägerin gesprochen, welche gesagt habe, dass sie immer noch in M.________ verliebt sei (pag. 102 Z. 135 f.). Sie könne sich nicht vorstellen, dass ihr Bruder so etwas gemacht habe. Sie hätten damals die Privatklägerin zwin- gen müssen, auszuziehen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass – wenn man so ein Leid erfahren habe – noch bleiben wolle (pag. 102 Z. 142 ff.). Die Privatklägerin habe sich sogar noch dafür entschuldigt, dem Beschuldigten diese Belästigung vorgeworfen zu haben (pag. 102 Z. 142 ff.). Sie gehe davon aus, dass die An- schuldigungen erfunden seien, da sich die Privatklägerin damals noch bei ihr ent- schuldigt habe und nicht habe gehen wollen (pag. 103 Z. 176). 13.3.2 Aussagen von G.________ (pag. 110 ff.) Die Mutter der Privatklägerin wurde am 12. Mai 2021 delegiert einvernommen. Sie gab zu Protokoll, Kenntnis gehabt zu haben von der Beziehung der Privatklägerin mit dem Beschuldigten, dies wohl, als ihre Tochter so zwischen 15- bis 17-jährig gewesen sei (pag. 114 Z. 171). Als sie in Bern in der Lehre gewesen sei, hätten nebst den sexuellen Sachen auch diverse Krankheitssymptome angefangen, die vorher nicht aufgetreten seien (pag. 112 Z. 52 f.). Ihre Tochter habe seinerzeit in der Wohnung ihres Ex-Mannes im selben Haus gewohnt, wo sie vom Beschuldig- ten besucht worden sei, wobei dieser den Eindruck erweckt habe, er wolle nur schnell seine Bedürfnisse befriedigen (pag. 112 Z. 64 ff.). Rein akustisch habe sie einmal einen (offenbar sexuellen) Vorfall mitbekommen, den sie nicht mehr als normal eingeschätzt habe (pag. 112 Z. 93 ff.). Zudem habe sich D.________ je- weils sehr zurückgezogen (pag. 113 Z. 115). Tatsächlich habe sie selber zeitweilig damit gedroht, den Beschuldigten wegen des Altersunterschieds anzuzeigen (pag. 112 Z. 75 f.). Zum Ende der Beziehung sei die Privatklägerin mit Kopftuch bis Burka im Quartier herumgelaufen (pag. 113 Z. 105 ff.). Da sei man auch einmal in der Waldau gelandet, wo die Privatklägerin erklärt habe, die Vergewaltigungen hät- ten sie in den Islam getrieben (pag. 113 Z. 117 ff.). Schliesslich wusste die Mutter der Privatklägerin auch noch davon zu berichten, wie sie ihre Tochter auf deren Anruf hin wohl im Jahr 2009 sofort in T.________(Ortschaft) habe abholen müssen (pag. 112 Z. 87 f.). Ihre Tochter habe dann erzählt, sie sei von A.________ in dieser Wohnung vergewaltigt worden und 26 er habe ihr gesagt, wenn sie gehe, bringe er sie um (pag. 113 Z. 139 f.). Sie habe ihrer Tochter daraufhin die Pille danach besorgt (pag. 113 Z. 143). Auf Grund der Schilderung der dann eingeschalteten Therapeutin habe die Privatklägerin gemeint, sie könne keine Anzeige «prästieren» (pag. 114 Z. 153–162). 13.3.3 Aussagen von H.________ (pag. 91 ff.) Der Kollege des Beschuldigten räumte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 23. Mai 2022 ein, vom Beschuldigten wegen des Vergewaltigungsvorwurfs kontaktiert worden zu sein (pag. 92 Z. 42 f. und Z. 46 f.). Der Beschuldigte habe auch erläutert, um welche Frau es sich handle (pag. 92 Z. 48 f.). Diese Frau (ver- mutlich eine «Nicole»), habe er zwei Mal getroffen (pag. 93 Z. 79 f.). Beim ersten Zusammentreffen habe ihn der Beschuldigte zu einem Ausflug zu viert nach Neu- enburg mitgenommen, wobei eine der anwesenden Frauen seine Freundin gewe- sen sei (pag. 93 Z. 82–91). Dann sei er einmal (2006 bis 2008 oder auch 2009) mit I.________ zum Beschuldigten gegangen, der in der Wohnung eines Kollegen oder der Tante eines Kollegen gewesen sei (pag. 94 Z. 99 ff.). Der Beschuldigte habe zunächst nicht öffnen wollen, sei dann nur in Boxershorts dagestanden, unter der Decke habe eine Frau gelegen, die wohl nackt gewesen sei, deren Gesicht sie im Dunkeln aber nicht gesehen hätten (pag. 94 Z. 104–111). Sie habe nicht mit ihnen gesprochen, aber gelacht (pag. 94 Z. 114). Etwa eine Stunde später seien er und I.________ wieder gegangen (pag. 94 Z. 112 und 116 f.). Laut dem Beschuldigten habe es sich bei der Frau um die Freundin aus Neuenburg gehandelt (pag. 94 Z. 119 ff.). An den Namen D.________ erinnere er sich nicht (pag. 95 Z. 137). 13.3.4 Aussagen von I.________ (pag. 105 ff.) Am 23. Mai 2022 wurde auch dieser Kollege des Beschuldigten staatsanwaltschaft- lich einvernommen. Er erklärte, vom Vergewaltigungsvorwurf zu wissen und vom Beschuldigten kontaktiert worden zu sein (pag. 106 Z. 42 und pag. 107 Z. 82). Er wisse noch, dass es vor 14–15 Jahren gewesen sei; der Beschuldigte habe damals eine Kollegin gehabt, eine Vietnamesin oder Thailänderin, und gesagt, er bleibe bei ihr. Der Beschuldigte habe Probleme mit seiner Familie gehabt und einen Platz zum Schlafen gesucht. H.________ und er selber seien eines abends dorthin ge- gangen. Er selber habe die Frau nie gesehen. Sie seien dorthin gegangen, zwei/drei Stunden dort geblieben und wieder gegangen (pag. 106 Z. 45–50). Sie hätten an diesem Abend zwei oder drei Stunden Videos geschaut, eine dort befind- liche Frau sei im Bett gewesen, man habe sie nicht gesehen und auch nicht mit ihr gesprochen (pag. 107 Z. 61-65 und pag. 108 Z. 116). Die Privatklägerin kenne er nicht (pag. 107 Z. 89). 14. Objektive Beweismittel Betreffend die objektiven Beweismittel/Therapieberichte sei wiederum vorab auf die zutreffende Zusammenstellung der Vorinstanz (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 596 ff.) verwiesen. Sodann sei erwähnt, dass einige objekti- ve Beweismittel, die für die Chronologie der Ereignisse aufschlussreich sind, be- reits in der Schilderung des Rahmengeschehens (E. II.9. hiervor) dargelegt wur- den. Darüber hinaus ist an dieser Stelle Folgendes herauszuheben: 27 Es liegen einige Unterlagen zu somatischen (Schmerzen im Geschlechtsverkehr, Unterbauchschmerz) wie auch psychischen (BEGES spricht anfangs 2009 von ei- ner gestörten Persönlichkeitsentwicklung, UPD ist aktiv und lässt auch etwas von einer posttraumatischen Belastungsstörung verlauten) Problemen der Privatkläge- rin in der Zeit ab Mai 2007 bis 2009 vor. So ersuchte die Privatklägerin wegen Schmerzen beim Sex nachweislich am 9. Mai 2007 bei ihrer Gynäkologin um einen Termin (pag. 425). Dem Austrittsbericht des Spitals R.________(Ortschaft), Chirur- gische Klinik, vom 7. Oktober 2011 inkl. Operationsbericht (pag. 31 ff.) ist zu ent- nehmen, dass die Privatklägerin vom 20.–22. Dezember 2007 in der Klinik auf- grund ätiologisch unklarem rechtsseitigem Unterbauchschmerz hospitalisiert gewe- sen sei und sich einer diagnostischen Laparoskopie unterzogen habe. Via Gefährdungsmeldungen betreffend die Privatklägerin wurde ab Herbst 2008 u.a. auch die BEGES involviert und sprach davon, beim Abklärungsgespräch für die Familienplatzierung habe die Privatklägerin von mehreren sexuellen Übergriffen und von Vergewaltigung durch den Beschuldigten gesprochen und davon, sich mit der damaligen vollständigen Verschleierung vor Männern zu schützen (pag. 44). Im Dezember 2007 sei die Privatklägerin eine Freundschaft zu einem 21-jährigen Mann (A.________) eingegangen, wobei diese Beziehung bis im Sommer 2008 gedauert habe. Während dieser Zeit habe ihre Orientierung zum Islam angefangen. Die Privatklägerin habe ihren Eltern berichtet, dass der Beschuldigte grob zu ihr sei. Noch während der Beziehung mit A.________ habe die Privatklägerin Kontakt zu einem anderen Mann, K.________, gehabt. Sie habe den Gedanken gehabt, ihn zu heiraten. Im September 2008 sei sie von Zuhause ausgezogen (pag. 45). Die Privatklägerin sehe ein, dass sie Hilfe benötige. Sie sei bereit, in ._______ (Klinik) einzutreten. Diagnostisch sei die Privatklägerin schwer fassbar. Seit dem Lehrab- bruch 2008 habe sie keine Tagesstruktur mehr. In ihrer weiteren Entwicklung sei sie stark gefährdet, da das soziale Umfeld der psychischen Symptomatik nicht mehr gewachsen sei. Gemäss Journal-Eintrag vom 9. Dezember 2008 habe die Privatklägerin gemäss Auskunft ihrer Mutter im Indikationsgespräch mit Y.________ erklärt, mit ihrem ersten Freund einen sexuellen Übergriff erlebt zu haben und von ihm vergewaltigt worden zu sein (pag. 50). Die Privatklägerin sage, sie schütze sich, damit sie so was (oder eine Vorstufe davon) nicht mehr erleben müsse. Die Eltern hätten entschieden, dass die Privatklägerin in der Kinderpsychia- trischen Klinik Hilfe und Unterstützung erhalten solle. Im Journal-Eintrag vom 13. Januar 2009 (pag. 55) wird festgehalten, dass anlässlich des Indikationsge- sprächs in der Klinik ._______ am Befund «gestörte Persönlichkeitsentwicklung» festgehalten worden sei. Gemäss Journal-Eintrag vom 3. Juni 2009 (pag. 60) habe die Privatklägerin mitgeteilt, dass es ihr besser gehe und sie sich von der Ver- schleierung und der extremen Glaubensrichtung distanziert habe. Sodann liegen den Akten Berichte des Therapeuten der Privatklägerin, N.________, vor. Deren Eingang ins Strafverfahren wurde in der schriftlichen Ur- teilsbegründung der Vorinstanz erläutert (pag. 599 und pag. 601): N.________ weigerte sich, wie von der Staatsanwaltschaft verlangt, auch die Patientenakte über die Privatklägerin herauszugeben, da diese «therapie-prozessorientiert» aufgebaut sei und «mehrheitlich anderweitige sensible und höchstpersönliche Daten» enthalte. Sein Bericht entflechte diese höchst- 28 persönlichen Angelegenheiten und die ihm im Vertrauen offenbarten Geheimnisse bezüglich Informa- tionen zum Straftatbestand (pag. 19 f.). […] Nachdem N.________ am 01.12.2021 von der Staatsanwaltschaft unter Androhung von gesetzlichen Zwangsmassnahmen erneut zur Herausgabe der Patientenakte der Privatklägerin aufgefordert wor- den war (pag. 24 f.), zog diese am 02.12.2021 die Entbindungserklärung betreffend N.________ mit Blick auf das darin geäusserte Einverständnis zur Herausgabe ihrer Patientenakte zurück (pag. 28 f.). N.________ erläuterte in seinem zusammenfassenden Bericht vom 5. November 2021 (pag. 19 ff.), die Privatklägerin sei erstmals am 6. Juli 2017 vorstellig gewor- den und habe unter anderem über sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen über zwei Jahre hinweg (15–17-jährig), anal wie auch vaginal, bis hin zu Schmerzen und Weinen berichtet. Nach dieser Beziehung mit ihrem damaligen Freund «A.________» sei sie in eine islamische Glaubensgemeinschaft eingetreten und habe in der Folge auch die Burka getragen. Es sei nach dieser Zeit noch zu einer letzten Begegnung mit A.________ gekommen, wobei dieser sie eingesperrt und vergewaltigt habe. Im Verlauf der Therapie sei immer wieder das Ereignis der letz- ten Vergewaltigung in der Wohnung behandelt worden und die Privatklägerin habe extreme Leidesäusserungen wie extremes Weinen, (Erinnerungs-)Schmerzen, Bil- der (Flashbacks) und sehr starke Emotionen (Angst, Wut, Trauer etc.) gezeigt. Sie habe extrem unter dieser letzten traumatischen Erfahrung gelitten. Die Verarbei- tung dieses Ereignisses habe höchste Dringlichkeit in der Behandlung gehabt und sei für den weiteren Genesungsverlauf im Vordergrund gestanden, wobei viele Sit- zungen nötig gewesen seien. Die Privatklägerin sei nach wie vor im Genesungs- prozess (pag. 20). Die Frage einer Anzeigeerstattung sei am 19. Januar 2021 eva- luiert worden, wobei die Privatklägerin am 20. April 2021 berichtet habe, dies nun getan zu haben. Im Therapieverlauf habe sich die Privatklägerin sodann dazu geäussert, auf einem öffentlichen WC gewesen zu sein, wobei A.________ sie geküsst und sie sich gewehrt habe. Daraufhin habe er sie anal vergewaltigt. Sie habe auch erzählt, sich dauernd gewehrt zu haben, wobei der Beschuldigte sie mit den Knien fixiert und gehalten habe. Sie habe teilweise versucht, locker zu lassen, damit es nicht mehr so weh tue. Dadurch habe der Beschuldigte dann aber tiefer eindringen können. Auch habe sie erzählt, A.________ getröstet zu haben, wenn er nach einer Vergewaltigung weinte (pag. 21). Betreffend die letzte Vergewalti- gung habe sie erklärt, zur Wohnung gegangen zu sein, da A.________ am Telefon geweint und damit gedroht habe, sich umzubringen. Als sie dort gewesen sei, habe er sie geküsst, wobei sie ihm gesagt habe, er solle damit aufhören. Dies habe er nicht getan. Er habe sie dann in der Wohnung vergewaltigt. Er sei zunächst vaginal eingedrungen, habe sie dann umgekehrt und sei auch anal eingedrungen. Er habe sie gestossen und gerammt; die Schmerzen seien unerträglich gewesen. Er habe ihr gesagt, wenn sie nicht ihm gehöre, dann könne sie niemand anders haben. Sie sei dann aufs WC gegangen und habe anal und vaginal geblutet. Auch habe sie in Erinnerung gehabt, wie A.________ sie eingesperrt habe. Um der Gefahr zu ent- gehen – insbesondere der Drohung, wonach er sie umbringe, wenn sie etwas sage – habe sie für ihn getanzt (pag. 22). Die Privatklägerin habe im Verlauf der Thera- pie mehr und mehr über die Ereignisse berichtet. Sie habe unter Schlafstörungen, 29 Substanzenmissbrauch, Depression, Flashbacks, Unterleibsschmerzen, Konzen- trationsschwierigkeiten, Ängsten etc. gelitten (pag. 23). Im ergänzenden Bericht von N.________ vom 1. September 2022 (pag. 416) wur- de bestätigt, dass die Privatklägerin am 6. Juli 2017 erstmals vorstellig geworden und von immer wiederkehrenden sexuellen Übergriffen ab ca. 15-jährig durch ihren damaligen Freund A.________ über ca. zwei Jahre hinweg sowie einem sexuellen Übergriff durch A.________ nach der Beziehung (anale wie auch vaginale Verge- waltigung, Bedrohung des Lebens, eingeschlossen werden in einer Wohnung) er- zählt habe. Sie habe eine Lehre als Fachangestellte Gesundheit begonnen, diese aber wegen starken psychischen Problemen abbrechen müssen, woraufhin sie in eine islamische Glaubensgemeinschaft eingetreten sei. Da hätte sie sich über etwa ein Jahr hinweg hinter der Burka «verstecken» können und sich dadurch in Sicher- heit gefühlt. Nach dem Telefonat mit ihrer Anwältin, welche ihr erklärt habe, dass der Beschuldigte den Gerichtstermin verschoben habe, sei sie in eine psychische Krise geraten. Einige Tage danach sei es so schlimm geworden, dass die Privat- klägerin gezwungen gewesen sei, den Notfall aufzusuchen, da sie unter panischen Ängsten gelitten habe. Zusammenfassend hielt N.________ fest, dass Traumas in Zusammenhang mit solchen erlebten Vergewaltigungen Erfahrungswerte mit desa- strösem Ausgang seien, welche die Hirnleistung und die Entscheidfähigkeit enorm einschränken würden. Die Privatklägerin lebe in permanenter Tortur und ihr System versuche dies mit autonomen Strategien zu verhindern, welche dann eben dysfunk- tional seien und sie nur wenig zukunftsgerichtete Handlungen ausführen könne. Bezüglich der Aufwendungen der Therapie werde bei einer derartigen Traumatisie- rung von drei bis acht Jahren ausgegangen (pag. 421 f.). Schliesslich ist dem Bericht des Stadtspitals Z.________(Ortschaft) vom 26. Juni 2022 zu entnehmen, dass die Privatklägerin vorstellig geworden sei, da sie im Zu- sammenhang mit einer Gerichtsverhandlung schlechte Nachrichten bekommen ha- be, mit der Situation nicht mehr zurechtkomme und Beruhigungsmittel möchte. Nach Medikation mit Temesta sei eine deutliche Besserung eingetreten und die Privatklägerin habe am Folgetag entlassen werden können (pag. 423). 15. Beweiswürdigung 15.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hielt einleitend fest, der Beschuldigte habe sämtliche Vorwürfe inte- gral abgestritten und damit selbstredend auch keinen Kernsachverhalt geschildert. Eine inhaltliche Analyse seiner Aussagen sei deshalb nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Aussagekräftige objektive Beweismittel zum Kerngeschehen wür- den nicht vorliegen und es gebe auch keine direkten Tatzeugen. Erschwerend komme die sehr späte Anzeigeerstattung relativ kurz vor dem Eintritt der Verfol- gungsverjährung hinzu. Angesichts dieser Umstände komme den Aussagen der Privatklägerin resp. deren Würdigung nach aussagepsychologischen Gesichts- punkten eine zentrale Bedeutung bei der Beweiswürdigung zu (S. 46 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604). 30 Zu den objektiven Beweismitteln erwog die Vorinstanz, sie würden zur Ermittlung des Kernsachverhalts nicht weiterhelfen, seien aber zur Klärung der zeitlichen Eck- punkte der angeklagten Sachverhalte hilfreich, indem damit die Angaben der Pri- vatklägerin einer Überprüfung unterzogen werden könnten. Was die Therapiebe- richte von N.________ anbelange, so sei diesen mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. Zum einen könne N.________ aufgrund des langjährigen Therapiever- hältnisses eine gewisse Parteilichkeit zugunsten seiner Patientin nicht abgespro- chen werden, zum anderen würden seine Ausführungen zu einem grossen Teil Schilderungen des Sachverhalts durch die Privatklägerin wiedergeben. Immerhin könne festgehalten werden, dass sich diese Schilderungen, welche die Privatkläge- rin gegenüber ihrem Therapeuten gemacht habe, mit ihren im Strafverfahren ge- machten Angaben weitgehend decken würden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 609). Betreffend die Aussagen der Drittpersonen erwog die Vorinstanz was folgt (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 608 ): H.________ und I.________: Diese beiden vom Beschuldigten genannten Zeugen hätten bestätigen sollen, dass es in der Woh- nung an der ._______ (Adresse) zu einer gemeinsamen Übernachtung mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei. Dies haben H.________ und I.________ jedoch nicht getan. Zwar führten beide aus, dass sie den Beschuldigten tatsächlich einmal in der fraglichen Wohnung besucht hätten und auch eine Frau dort gewesen sei. Jedoch will keiner der beiden Zeugen das Gesicht dieser Frau gesehen haben. Wer die Frau in der Wohnung war, konnten sie somit nicht sagen, und der Na- me D.________ war ihnen gänzlich unbekannt. Festzustellen ist immerhin, dass ihre Aussagen offen- sichtlich nicht mit dem Beschuldigten oder untereinander abgesprochen worden sind. Ihre Angaben vermögen zur Klärung des Sachverhalts indes nichts beizutragen. G.________: Die Aussagen von G.________ wirken sehr authentisch. Etwas sprunghaft gab sie ihre Wahrneh- mungen und Empfindungen aus Sicht der Mutter der Privatklägerin wieder. In ihren Angaben sind kei- ne grösseren Widersprüche zu den Aussagen ihrer Tochter festzustellen. F.________: Die Schwester des Beschuldigten hat bestätigt, dass die Privatklägerin ihr von «Belästigungen» des Beschuldigten erzählt habe (was die Privatklägerin allerdings später wieder zurückgenommen habe). Weiter hat F.________ angegeben, schockiert über diese Mitteilung der Privatklägerin gewesen zu sein und in der Folge mit dem Beschuldigten das Gespräch gesucht zu haben (wobei sich dieser an ein solches Gespräch nicht erinnern konnte oder wollte). Wesentliche Erkenntnisse in Bezug auf die angeklagten Sachverhalte können den Aussagen von F.________ nicht entnommen werden. Bereits vor der Vorinstanz wurde durch die frühere amtliche Verteidigung des Be- schuldigten moniert, der Fall dürfe nicht abstellend auf die psychischen Probleme der Privatklägerin gelöst werden (pag. 509). Die gesamte Anklage basiere auf den Aussagen der Privatklägerin und es würden keine unmittelbaren Zeugen oder ob- jektiven Beweismittel vorliegen. Nach so langer Zeit könnten die Aussagen der Pri- vatklägerin nicht seriös gewürdigt werden. Insbesondere lasse der Zustand der Pri- 31 vatklägerin Fragen offen, zumal der Zugriff auf das Patientendossier aus der The- rapie N.________ nicht gewährt worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass die Privatklägerin anderweitige, vor den angeblichen Vergewaltigungen bestehende Probleme gehabt habe. Hervorgehoben werde der Journaleintrag BEGES vom 13. Januar 2009 (pag. 55), wonach bei der Privatklägerin eine gestörte Persönlich- keitsentwicklung vorliege. Dies könne zu einer verzerrten Wahrnehmung führen und damit auch zur Erklärung des Strafverfahrens. Mit diesem Krankheitsbild (die Privatklägerin tische nicht bewusst eine Lügengeschichte auf) erübrige sich dann auch die Frage nach möglichen Motiven einer Falschbelastung. Bei der eigentli- chen Aussagenanalyse strich die frühere amtliche Verteidigung heraus, dass den teilweise sehr detaillierten Aussagen der Privatklägerin dann wieder sehr pauscha- le Darlegungen gegenüberstünden. Die Einordnung der angeblichen Fesselung beim letzten Vorfall vom 8. Juni 2009 als erlebt oder nicht selbst erlebt sei selbst von der Privatklägerin offengelassen worden. Sie habe auch den Tanz beim Vorfall vom 8. Juni 2009 erst nachträglich zugestanden (was die Verteidigung dann nach der Replik aber korrigierte [pag. 511]). Auch die private Verteidigung des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungs- verhandlung vor, es handle sich um ein klassisches Vier-Augen-Delikt, wobei die behaupteten Vorfälle rund 15 Jahre zurückliegen würden und die Diskussion darü- ber geführt werden müsse, inwieweit genaue Aussagen überhaupt noch möglich seien (pag. 794). Die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgehalten, die Privatklä- gerin habe bereits im Dezember 2008 ausgesagt, vergewaltigt worden zu sein – so habe diese den eigentlichen Sachverhalt, wie er angeklagt sei, erst Jahre später so beschrieben. Auch die private Verteidigung unterstellte der Privatklägerin nicht, bewusst Falschangaben zu machen. Es sei sicher, dass die Privatklägerin davon überzeugt sei, dass es sich tatsächlich so abgespielt habe. Es gehe aber darum, was konkret passiert sei, wobei sich zeige, dass der Privatklägerin nicht vorbehalt- los gefolgt werden könne. So habe sie einerseits ganze Episodenblöcke ausgelas- sen, andererseits wiederum die Eckpunkte ihrer bisherigen Aussagen (u. a. einein- halb/zwei Jahre Beziehung mit dem Beschuldigten, zunehmende Schmerzen und Gegenwehr beim Geschlechtsverkehr, Trösten des Beschuldigten nach dem Ge- schlechtsverkehr, Beziehungsende, Hinwendung zum Islam, verunmöglichte Auf- nahme bei den UPD aufgrund der Burka, Verlassen der islamischen Glaubensge- meinschaft mithilfe von M.________, Aufenthalt bei der Familie des Beschuldigten) auch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Berufungsgericht bestätigt, wobei auf- falle, dass ihre Aussagen teilweise 1:1 gleichlautend zu früheren Aussagen ausge- fallen seien. Es entstehe der Eindruck, die Privatklägerin habe ein Drehbuch verin- nerlicht. Die Vorwürfe würden derart lange zurückliegen, dass es fast nicht möglich sich sei, sich derart im Detail daran zu erinnern. Es sei unklar, was nun effektiv passiert sei und was die Privatklägerin sich eingebildet habe (pag. 795). Übereinstimmend mit der Haltung der Vorinstanz wie auch der Verteidigung ist sei- tens der Kammer zu sagen, dass aus den vorliegenden Drittaussagen und objekti- ven Beweismitteln keine direkten Rückschlüsse auf das eigentliche Kerngeschehen gezogen werden können (dennoch sind sie für die Würdigung nicht irrelevant und können punktuell die Aussagen der Hauptpersonen bestätigen oder entkräften). 32 Damit stehen die Aussagen der Privatklägerin wie auch des Beschuldigten im Zen- trum der Beweiswürdigung auch des Obergerichts. Insbesondere bei der Privatklä- gerin ist neben der klassischen Inhaltsanalyse ein besonderes Augenmerk auf die Entstehung/Entwicklung von deren Aussagen, die Aussagentüchtigkeit, mögliche Fremdeinflüsse und auch die Motivlage zu richten. Zu fragen ist auch, inwiefern sich das erstellte oder behauptete Verhalten der Privatklägerin (etwa das lange Ausharren in der Beziehung mit dem Beschuldigten, der Vorfall am 8. Juni 2009 oder die späte Anzeigeerstattung) mit ihren Aussagen zum Geschehen in Überein- stimmung bringen lassen. 15.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 15.2.1 Entstehung/Entwicklung der Aussagen Zwischen dem Zeitpunkt der angeblichen Deliktsbegehung und der Anzeigeerstat- tung liegen rund 12–13 Jahre (bezogen auf den hier noch zur Diskussion stehen- den Tatzeitraum). Erste offizielle Befragungen erfolgten erst ab März 2021, also mehr als ein Jahrzehnt nach den Geschehnissen. Es liegt also keine tatnahe erste, formell protokollierte Aussage der Privatklägerin vor (was per se gegen eine im vor- instanzlichen Verfahren diskutierte, dann aber abgelehnte Glaubhaftigkeitsbegut- achtung sprach). Schon nur auf Grund des Zeitablaufs könnte damit die Qualität der Aussagen der Privatklägerin gelitten haben. Der Vorinstanz kann indessen beigepflichtet werden (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 605): Die Aussagen der Privatklägerin sind trotz des Umstands, dass die angeklagten Vorfälle schon viele Jahre zurückliegen, ziemlich konkret und teilweise auch noch relativ detailliert erfolgt. Ihre Angaben sind sodann über mehrere Einvernahmen hinweg konstant geblieben. Auf die unterschiedliche Aussagenintensität bei der Privatklägerin betreffend Vor- fälle während der Beziehung bzw. anlässlich der Vorfälle in der öffentlichen Toilette und am 8. Juni 2009 wird weiter unten eingegangen. Fragt sich, wie sich die im Schnitt überraschend konkreten und detaillierten Aussa- gen der Privatklägerin erklären lassen. Das Bundesgericht hat die Gründe für späte Anzeigeerstattungen wie auch die be- sonderen Gedächtnisleistungen bei Opfern wie folgt dargestellt: Es dürfe als ge- richtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichteten und – wenn überhaupt – sich viele Betroffene erst später (nach Tagen, Monaten oder gar Jahren) über das Vorgefallene mitteilten und bis dahin kaum äusserlich wahr- nehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Trauma- tische Erlebnisse würden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verar- beitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits könnten Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungs- bestrebungen, andererseits bleibe bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV E. 5.4.2 m.w.H.). 33 Übereinstimmend mit diesen allgemeinen Ausführungen aus der Gerichtspraxis hat die Privatklägerin im Strafverfahren dargelegt, weshalb sie so lange brauchte, um die Kraft für die Anzeige zu finden. Vor der oberen Instanz führte sie hierzu noch- mals aus, dass sie nun sehe, was das (gemeint: die Anzeige) mit einem mache und ihre frühere Psychologin ihr gesagt habe, sie würde eine solche Verhandlung nicht überstehen (pag. 771 Z. 273 ff.). Es sei aber auch so schwierig für sie gewesen. Nach der Trauma-Therapie sei es ihr besser gegangen, wobei sie gemerkt habe, dass ihr Leben immer noch beeinträchtigt sei. Als sie über die Verjährungsfrist in- formiert worden sei, habe sie sich entschieden, diesen Schritt nun zu machen, da- mit sie selber damit abschliessen könne (pag. 771 Z. 276–286). 15.2.2 Aussagentüchtigkeit/Fremdeinflüsse Rein vom Alter her war die Privatklägerin zum Zeitpunkt der angeklagten sexuellen Übergriffe sicher in der Lage, das Geschehene zu realisieren, zu erinnern und auch später wiederzugeben. Soweit die Verteidigung vorbestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Pri- vatklägerin insinuierte, ist Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz erachtete die Aussagentüchtigkeit der Privatklägerin als gegeben. Einen Beweisantrag, über die Privatklägerin ein Gutachten zu ihrer gesundheitli- chen Verfassung und deren Auswirkung auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erstellen, wies das Gericht (wie schon die Staatsanwaltschaft [pag. 262 f./327 ff.]) ab (pag. 501). Dass die Privatklägerin seit vielen Jahren mit psychischen Proble- men zu kämpfen habe und seit längerer Zeit in psychologischer Behandlung stehe, sei unbestritten. Die Akten deuteten aber darauf hin, dass das auffällige Verhalten (insbesondere Konversion der Privatklägerin zum Islam und Tragen einer Burka) erst zur Zeit der angeklagten Vorfälle begonnen habe, dies parallel zum Beginn ei- ner Ausbildung zur FaGe und zum Lehrabbruch nach einem Jahr sowie zum Be- ziehungsabbruch mit dem Beschuldigten. Dies und auch das angesichts der Vor- würfe an die Adresse des Beschuldigten ambivalente Verhalten mit dem zeitweise freiwilligen Zusammenleben mit der Familie des Beschuldigten sei nicht Anlass für die Erstellung eines Gutachtens. Dies führt die Vorinstanz zu folgender Einschät- zung (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 567): Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Privatklägerin an einer psychischen Beeinträchtigung leidet oder litt, welche ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Es bestehen im vorliegenden Fall keine derart besonderen Umstände, welche den Beizug eines Sachverständigen erforderlich machen würden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin kann vielmehr – wie dies im Regelfall vorgesehen ist – vom Gericht im Rahmen der normalen Aussagenanalyse vorgenommen werden. Diese Schlussfolgerung erweist sich aus Sicht der Kammer als zutreffend. Wieder- holend bzw. ergänzend sei ausgeführt: Soweit die Verteidigung Hinweise in den Akten betreffend das Vorliegen einer ver- meintlichen Persönlichkeitsstörung hervorhebt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass selbst das Vorliegen einer psychischen Störung alleine kein aussagepsychologi- sches Gutachten zu rechtfertigen vermag. Vielmehr braucht es deutliche Anzei- 34 chen, dass die psychische Störung die Aussageehrlichkeit einer Person beeinträch- tigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2). Aus dem Umstand, dass im BEGES-Journaleintrag vom 13. Januar 2009 (pag. 55) die Rede vom Befund einer «gestörten Persönlichkeitsentwicklung» ist, lässt sich nicht das Vorliegen einer eigentlichen psychischen Störung ableiten. Die Vorin- stanz erwog zutreffend, dass dieser Befund nicht von einer Fachperson im Sinne einer psychiatrischen Diagnose gemacht worden sei (S. 8 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 566). Hinsichtlich des Werts der Aussagen der Privatklägerin ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, dass diese sich spätestens während der Beziehung zum Beschuldigten insoweit veränderte, als sie sich im Verlaufe des Jahres 2008 zunehmend dem Is- lam hinwandte. Diese Entwicklung mündete in der Verschleierung, dem Abbruch ih- rer Lehre im Sommer 2008 und im Beitritt zu einer islamischen Glaubensgemein- schaft. Auch geht aus den aktenkundigen BEGES-Unterlagen hervor, dass die Pri- vatklägerin in diesem Zeitraum psychisch angeschlagen war, was nicht zuletzt in der Einschaltung der UPD mündete. Etwas eigenartig mutet sodann an, dass die Privatklägerin gegenüber den Strafbehörden nach anfänglichem Einverständnis nicht den gesamten Hintergrund der späteren Therapie resp. die gesamte Kran- kenakte offenlegen wollte. Nach Auffassung der Kammer ist hieraus jedoch nicht zu schliessen, dass die Aussagenqualität der Privatklägerin aufgrund deren Ge- sundheitszustands in relevanter Weise anzuzweifeln ist. Vielmehr ist den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, welche anerkannte, dass die Pri- vatklägerin aufgrund ihrer psychischen Probleme zwar seit vielen Jahren behand- lungsbedürftig sei, jedoch aus den vorliegenden Aktenstücken keine eigentlichen Hinweise auf eine relevante psychische Vorbelastung der Privatklägerin hervorgin- gen (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 565). Die Vorinstanz hielt sodann zu Recht fest, dass sämtliche aktenkundigen Berichte darauf hindeuten würden, dass erst im Verlaufe des Jahres 2008 – also dem angeklagten Zeitraum – das auffällige Verhalten der Privatklägerin seinen Anfang nahm. Mit anderen Wor- ten ist, was die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin anbelangt, eine vor der Be- ziehung zum Beschuldigten bestehende psychische Einschränkung der Privatklä- gerin (oder Therapie) nicht aktenkundig, auch wenn zuvor nicht alles rosig gewe- sen sei mag, wenn man an die etwas komplizierten Familienverhältnisse bei der Privatklägerin (vgl. pag. 44 Anamnese) oder die von der Mutter der Privatklägerin angesprochenen Probleme während der Pubertät (pag. 111 Z. 21 f.) denkt. In der persönlichen Befragung erweckte die Privatklägerin bei den Strafbehörden – inklusive der Kammer – so oder anders nicht den Eindruck mangelnder Wahrneh- mungs-, Erinnerungs- oder Ausdrucksfähigkeit. Es bestand insbesondere kein An- lass, von einer aktuellen gesundheitlich indizierten Störung der Aussagequalität der Privatklägerin auszugehen. Die Aussagentüchtigkeit der Privatklägerin wird somit auch von der Kammer bejaht. In einem weiteren Schritt ist auf die Frage von Fremdeinflüssen auf die Aussage- qualität der Privatklägerin einzugehen: 35 Es dürfte letztlich unbestritten sein, dass die Privatklägerin die von ihr geltend ge- machten Vorkommnisse über Jahre aufgearbeitet und somit auch ihre Strafanzeige und die im Strafverfahren deponierten Aussagen bis zu einem gewissen Grade vorbereitet oder besprochen hat, sei dies im Rahmen der Therapie oder auch der anwaltlichen Beratung oder in sonstigen Kontakten. Zeichen hierfür kann die Ver- wendung eines bestimmten Vokabulars (sie sprach bspw. einmal von «Freeze», vom «klassischen Psychiatrieweg») sein, muss es jedoch nicht zwingend, da sich der Mensch und seine Ausdrucksweise im Laufe der Zeit aus unterschiedlichsten Gründen ändert. Abgesehen vom Vokabular gibt es keinerlei Hinweise auf eine mögliche Beeinflus- sung der Aussagen der Privatklägerin. Insbesondere ist es nicht zulässig, die Be- handlung/Therapie bei Psychologen oder beim Anwalt unter den Generalverdacht der unbotmässigen Beeinflussung mutmasslicher Opfer zu stellen, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu haben, die hier fehlen. 15.2.3 Motivlagen Nachdem die Verteidigung aktuell eher die Meinung vertrat, die Privatklägerin sage nicht bewusst falsch aus (die Privatklägerin sei überzeugt davon, dass es sich so abgespielt habe, pag. 795), sei hier nur kurz überlegt, ob bei der Privatklägerin al- lenfalls ein Motiv für eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten besteht. Ein solches Motiv ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich. Wie schon ausgeführt, sprach die Privatklägerin davon, mit dem sie belastenden Strafverfahren die Sache für sich einmal abzuschliessen, was auf Grund der Erfahrung mit analogen Fällen in der Praxis absolut nachvollziehbar erscheint. Von früher her ausstehende Geld- forderungen gegenüber dem Beschuldigten reduzierte sie auf einen Betrag deutlich unter dem vom Beschuldigten genannten noch geschuldeten Betrag, was gegen ein pekuniäres Motiv spricht; auch die Zivilklage, wo man lediglich die Bestätigung der Vorinstanz beantragte, spricht nicht für ein ausschlaggebendes Geldmotiv. Ge- fühle der Reue oder eine gewisse Idee, der Beschuldigte müsse nun auch etwas Stress haben, sprechen ebenfalls nicht für eine Falschbelastung. Ebenso wenig plausibel erschiene auf Grund des Zeitablaufs ein Rachemotiv, weil der Beschul- digte angeblich die Beziehung der Privatklägerin mit dessen Bruder gestoppt oder verhindert habe. 15.2.4 Inhaltliche Analyse Die Vorinstanz würdigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wie folgt (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 605 ff.): Die Aussagen der Privatklägerin sind trotz des Umstands, dass die angeklagten Vorfälle schon viele Jahre zurückliegen, ziemlich konkret und teilweise auch noch relativ detailliert erfolgt. Ihre Angaben sind sodann über mehrere Einvernahmen hinweg konstant geblieben. Es fanden teilweise auch klei- nere Ergänzungen, Weglassungen oder auch Korrekturen eigener Ausführungen statt, die jedoch nie zu inneren oder äusseren Widersprüchen führten. Während die sich häufig wiederholenden Ereignisse am Wohnort der Privatklägerin und im Auto nur noch relativ pauschal beschrieben wurden, fällt bei zwei Erzählungen ein deutlich höherer Detaillie- rungsgrad auf. Es handelt sich dabei einerseits um den Vorfall vom Frühjahr 2008 auf dem öffentli- 36 chen WC und andererseits um den Vorfall vom 08.06.2009 in der Wohnung an der ._______ (Adres- se), mithin jene Übergriffe, bei denen es nach den Erzählungen der Privatklägerin auch zu vollende- tem Analverkehr gekommen ist. Die Privatklägerin hat die Wohnung an der ._______ (Adresse) sowie die WC-Anlage in T.________(Ortschaft) detailliert beschreiben können. Zudem hat sie jeweils auch sehr nachvollziehbar und selbsterlebt wirkend ihre jeweiligen Gefühlsempfindungen während diesen Übergriffen geschildert und diese stimmig mit den entsprechenden Handlungsabläufen verknüpft so- wie beim Vorfall in der Wohnung auch viele Interaktionen mit dem Beschuldigten geschildert. Dass diese beiden Vorfälle von der Privatklägerin in ihren Einvernahmen besonders hervorgehoben werden, erscheint schlüssig und nachvollziehbar, nachdem sie auch geschildert hat, dass gerade die- ser erzwungene Analverkehr in Bezug auf die erlittenen Schmerzen noch einmal eine andere Dimen- sion erreicht habe als der erzwungene vaginale Geschlechtsverkehr. Es erscheint zudem auch des- halb verständlich, weil der eine dieser beiden Übergriffe nach der Darstellung der Privatklägerin am Beziehungsende stattfand (wo es offenbar zum ersten Mal auch zu einem analen Missbrauch ge- kommen ist) und der zweite Übergriff sogar fast ein Jahr nach dem Beziehungsende. Dieser ganz letzte Missbrauch hat die Privatklägerin immer als den für sie schlimmsten Vorfall bezeichnet. Es finden sich also trotz sehr langem Zeitablauf bei den für sie einschneidendsten beiden Vorfällen mit Analverkehr noch recht detaillierte Schilderungen, während die Sachverhalte, die sich offenbar praktisch wöchentlich so wiederholten, nur noch relativ rudimentär geschildert werden. Diese unter- schiedliche Aussagenqualität erscheint jedoch insoweit plausibel erklärbar. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den konkreten Übergriffen sind sodann nicht nur konstant, sondern im Kernbereich auch völlig widerspruchsfrei geblieben. Es gibt keine unerklärbaren Unstim- migkeiten zwischen den verschiedenen Einvernahmen. Die Privatklägerin bemühte sich in ihren Aussagen weiter auch, sorgfältig zu differenzieren zwischen Dingen, die sie noch sicher weiss und Angaben, bei welchen sie sich nicht mehr ganz sicher ist. Sie stellte umgekehrt keine Vermutungen oder vage Erinnerungen als sicheres Wissen oder Erinnern dar, auch wenn dies für die Qualität ihrer Aussagen nicht förderlich erscheint. Sie legte auch von sich aus offen, wenn sie nicht sicher war, ob sie etwas tatsächlich erlebt oder dies allenfalls lediglich in der Therapie so wahrgenommen hat (so insbesondere ihre bei der polizeilichen Befragung gemachte An- gabe, sie habe während der Therapie manchmal das Gefühl gehabt, vom Beschuldigten auch gefes- selt worden zu sein, wisse aber nicht, ob dies tatsächlich zutreffe). In den Aussagen der Privatklägerin finden sich weiter auch gewisse Originalitätsmerkmale, also Dar- stellungen, die besonders für etwas Selbsterlebtes sprechen, weil es beim blossen Erfinden einer Ge- schichte unwahrscheinlich wäre, dass derartige Schilderungen eingebaut würden. So führte sie bei- spielsweise konstant aus, dass der Beschuldigte nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr häufig selber geweint und dass er sich entschuldigt und gemeint habe, selber nicht zu wissen, wieso er so etwas tue. Originell ist auch ihre Beschreibung, wie der Beschuldigte sie vor dem Analverkehr mit Spucke angefeuchtet habe, um besser eindringen zu können. Sehr plastisch ist weiter ihre Schilde- rung, wie der Beschuldigte ihr beim Vorfall im öffentlichen WC den Kopf so stark gegen die harte Wand gedrückt habe, dass sie danach während längerer Zeit Nackenschmerzen gehabt habe. Sehr anschaulich beschrieb sie weiter, dass diese Wand eben nicht so nachgegeben habe wie das Bett. Sie schilderte auch sehr detailliert, wie die Wand der Toilette mit kleinen Kacheln versehen war, ein Detail, welches sie sehr gut wahrnehmen und sich einprägen konnte, wenn ihr Kopf dagegen gedrückt 37 wurde. Schliesslich beschrieb sie jeweils auch ihre Schmerzen und die während den Übergriffen so- wie danach erlebten Gefühle sehr genau und anschaulich. Es gibt in den Befragungen der Privatklägerin sodann keinerlei erkennbare Aggravierungstendenz, d.h. die Handlungen des Beschuldigten werden im Laufe der Befragungen nicht schwerwiegender dargestellt. So hat die Privatklägerin an der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage klar verneint, vom Beschuldigten noch andere als die bereits geschilderte physische Gewalt erfahren zu haben. Le- diglich beim letzten Mal in der Wohnung in T.________(Ortschaft) habe er ihren Kopf weggeschlagen, dies aber erst, nachdem sie ihm zur Verteidigung eine Bisswunde zugefügt habe. Auch die Frage, ob es von seiner Seite her zu Drohungen gekommen sei, um Sex zu erzwingen, verneinte sie. Sie fügte indes an, dass der Beschuldigte beim letzten Übergriff gesagt habe, wenn er sie nicht haben könne, dann könne sie niemand haben, dann bringe er sie um. Die Frage, ob er ihr gedroht habe für den Fall, dass sie jemandem von den Übergriffen erzähle, verneinte sie wiederum (pag. 489 Z. 31 ff.). Auch hier hat sie also wiederum sehr differenziert ausgesagt. An der Hauptverhandlung wurde seitens der Privatklägerin weiter immer noch eine gewisse Empathie für den Beschuldigten spürbar, so insbesondere bei ihren Ausführungen zum letzten Vorfall in der Wohnung an der ._______ (Adresse), wo sie sagte, es habe ihr leidgetan, dass er sie so sehr gewollt habe und wo sie beschrieb, wie sie versucht habe, ihn zu beruhigen, weil sie nicht gewollt habe, dass er sich umbringe. Gleichzeitig ging die Privatklägerin auch mit sich selber ins Gericht, so etwa, wenn sie beschreibt, wie sie gegenüber sich selber Abscheu empfunden habe, weil sie so dumm gewesen sei, sich vom Beschuldigten in die Wohnung locken zu lassen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den angeklagten Sachverhalten grundsätzlich und für sich alleine betrachtet als konstant, stimmig und widerspruchsfrei bezeichnet werden können. Ihre Ausführungen wirken real erlebt und sind frei von jeglichen Aggravie- rungen. Es finden sich viele Realkennzeichen und die Schilderungen sind frei von erkennbaren Lü- gensignalen. Ihre Aussagen erscheinen für sich alleine gewürdigt somit glaubhaft. Die Kammer schliesst sich dieser sorgfältigen Würdigung der Vorinstanz an. Teilweise wiederholend und ergänzend hält sie Folgendes fest (gegliedert nach den einzelnen Anklagepunkten): Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, es sei während der Beziehung mit der Privatklägerin nach rund drei Monaten – nach anfänglich einvernehmlichem Geschlechtsverkehr – ca. wöchentlich zu Vergewaltigungen gekommen (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift). Auf Frage, weshalb sie in Anbetracht dieser Vorwürfe die Be- ziehung nicht umgehend beendet und weitere Kontakte zugelassen habe, erklärte die Privatklägerin vor oberer Instanz eindrücklich, es sei schwierig für sie, das zu verstehen; von aussen habe es ausgesehen, als hätten sie es mega gut und es sei abgesehen von diesem schlimmen Teil auch eine schöne Beziehung gewesen. Sie habe versucht, diesen schlimmen Teil abzukapseln; sie sei gewissermassen auch abhängig vom Beschuldigten gewesen und habe gedacht, sie brauche ihn (pag. 768 Z. 159 ff.). Dass die Privatklägerin der Aussenwahrnehmung der Bezie- hung einen hohen Stellenwert einräumte, hierfür auch den schlimmen Teil der Be- ziehung zunächst relativierte und die Beziehung nicht umgehend beendete, kann angesichts ihres damaligen Alters nicht überraschen. Auf Frage, weshalb sie den Beschuldigten jeweils getröstet habe, wenn er selber nach einer Vergewaltigung 38 geweint habe, erklärte die Privatklägerin, selber nicht genau zu verstehen, warum sie das getan habe; sie habe jeweils auch Mitleid mit dem Beschuldigten gehabt und es habe etwas in ihr ausgelöst, dass er dann plötzlich sie gebraucht und sie sich um ihn gekümmert habe (pag. 89 Z. 574 ff.; pag. 768 Z. 166 ff.). Diese Aussa- gen der Privatklägerin illustrieren, dass sie innere Vorgänge ausleuchten und durchaus auch eigenes ambivalentes Verhalten erkennen kann. Dieses ambivalen- te Verhalten zeigt sich auch darin, dass die Privatklägerin in einer späteren Phase der Geschehnisse sogar in der Hausgemeinschaft mit dem Beschuldigten lebte. Ambivalentes Verhalten des Opfers oder dessen Zuwarten mit einer Anzeige sind jedoch nicht unüblich, geschweige denn ein Zeichen für falsche Bezichtigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). Gerade im konkreten Fall der damals sehr jungen, unerfahrenen und formbaren Privatklä- gerin, die mit dem etwas älteren und erfahreneren Beschuldigten anfänglich eine letztlich wenig geduldete bzw. sogar verheimlichte Beziehung pflegte, ist nicht un- plausibel, dass sie lange Zeit in der Beziehung «gefangen» blieb oder gar bei ein- zelnen Vorfällen, allenfalls im Sinne einer «Überlebensstrategie», ein widersprüch- liches Verhalten an den Tag legte. Hierzu sei auch der Bericht von N.________ vom 5. November 2021 erwähnt, wonach die Privatklägerin eine Zeit lang gar nicht habe wahrhaben wollen, dass es sich um sexuelle Übergriffe gehandelt habe. Die Aufnahme in der Hausgemeinschaft des Beschuldigten ist durchaus eher unge- wöhnlich, schliesslich aber nachvollziehbar, zumal sich durch die Hilfe des Bruders des Beschuldigten mit Aufnahme bei der Familie die Möglichkeit eröffnete, die is- lamische Gemeinschaft zu verlassen, was sich bis dahin offenbar als schwieriges Unterfangen herausgestellt hatte. Nach Auffassung der Kammer ist mit Blick auf die damalige Lebenssituation und die Entwicklung der Privatklägerin erklärbar, weshalb sie die Beziehung zum Beschuldigten nicht sofort beendete und eine Mi- schung an Gefühlen – inklusive Selbstvorwürfen – das damalige (aus heuti- ger/distanzierter Sicht teilweise auch widersprüchliche) Verhalten und die damali- gen Entscheidungen der Privatklägerin begleiteten. Die Privatklägerin konnte nachvollziehbar darlegen, dass es während der Bezie- hung zum Beschuldigten ab Beginn 2007 regelmässig zu sexuellen Handlungen kam, vorwiegend bei ihr zu Hause, wobei sie nach rund drei Monaten zunehmend Schmerzen verspürt habe. Diese Schmerzen sind insoweit objektivierbar, als Ak- tenstücke vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass sich die Privatklägerin im Mai 2007 bei ihrer Gynäkologin wegen Schmerzen beim Geschlechtsverkehr meldete (pag. 425) und sich im Dezember 2007 im Spital R.________(Ortschaft) einer dia- gnostischen Laparoskopie unterzog (pag. 31 ff., pag. 33 ff.). Die Verteidigung wandte ein, dass aus diesen objektiven Beweismitteln kein Rückschluss auf das Einvernehmen der sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Be- schuldigten gezogen werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass den Akten eben- falls der BEGES-Bericht vom 19. Dezember 2008 (pag. 44 f.) vorliegt, welchem mindestens zu entnehmen ist, dass die Privatklägerin im gleichen Zeitrahmen von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen durch ihren damaligen Freund, den Beschuldigten, gesprochen habe. Aus dem genannten Bericht lassen sich auch weitere Aussagen der Privatklägerin zu ihrem damaligen psychischen Zustand, dem Beziehungsende, der vollständigen Verschleierung und der Sorge ihrer Eltern 39 entnehmen. Auch vermochte die Privatklägerin die zentralen Abläufe dieser sexuel- len Übergriffe nach Auffassung der Kammer lebensnah und detailliert zu schildern. So erklärte sie, dass der Beschuldigte anfänglich noch auf sie gehört habe, wenn sie ihn darum gebeten habe, aufzuhören. Erst mit der Zeit habe er sich zunehmend über sie hinweggesetzt. Die Privatklägerin konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie – obwohl sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe – teilweise versucht ha- be, mitzumachen, was aber oft schmerzhaft gewesen sei. Sie habe dem Beschul- digten verbal (Bitten, damit aufzuhören) als auch nonverbal (Weinen, Wegstossen, Kratzen am Rücken) zu spüren gegeben, dass sie Schmerzen habe und er auf- hören solle. Später habe der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr auch von Be- ginn weg mit Gewalt erzwungen, obwohl die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle. Weiter wirken nach Auffassung der Kammer die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft, wenn sie vorbringt, nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr habe zunächst sie und in der Folge auch der Beschuldigte geweint, worauf hin sie ihn getröstet habe. Diese auffällige Schilderung gewährt Einblick in die Beziehungsdy- namik des Beschuldigten und der Privatklägerin, welche insgesamt lebensnah er- scheint und unterstreicht, dass der Beschuldigte sich durchaus im Klaren darüber war, Grenzen zu überschreiten. Auch hat die Privatklägerin bildlich geschildert, wie sie Strategien entwickelte – möglichst versuchen zu entspannen und den Ge- schlechtsverkehr über sich ergehen lassen –, um in Anbetracht der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten und der Ausweglosigkeit der Situation ihre Schmerzen zu minimieren, was jedoch nur bedingt funktioniert habe. Die Verteidigung bemängelte vor oberer Instanz, die Vorwürfe von (nach ihrer Dar- legung) schätzungsweise 50 Taten während der Beziehung seien viel zu pauschal. Dies könne man so nicht gegen den Beschuldigten gelten lassen ohne zu wissen, was bei jedem Mal eigentlich genau passiert sei. Hierzu ist anzumerken, dass die Schilderung der Übergriffe während der Beziehung mit dem Beschuldigten im Ver- gleich mit den Vorfällen auf der öffentlichen Toilette gegen Ende der Beziehung und dem Vorfall vom 8. Juni 2009 in der Dachwohnung in T.________(Ortschaft) in der Tat pauschaler blieb, was oberflächlich wie ein Bruch in den Aussagen wirkt. Dass die Vielzahl wöchentlich wiederkehrender Sexualkontakte in meist ähnlicher Ausprägung und die erlittenen Schmerzen während der Beziehung durch die Pri- vatklägerin eher pauschal geschildert wurden, demgegenüber die Vorfälle auf der öffentlichen Toilette und vom 8. Juni 2009 sehr detailliert, verwundert aber nicht. Aus den konstanten Schilderungen der Privatklägerin geht deutlich hervor, dass die Vorfälle auf der öffentlichen Toilette im Frühling 2008 und in der Dachwohnung am 8. Juni 2009 als Steigerung wahrgenommen wurden. Nach Auffassung der Kam- mer ist davon auszugehen, dass diese – für die Privatklägerin besonders gravie- renden und traumatisierenden – Vorfälle anders verarbeitet wurden als die «alltäg- lichen» Übergriffe (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.2). Vor diesem Hintergrund erschei- nen die Unterschiede in der Fülle der Schilderungen der jeweiligen Übergriffe nachvollziehbar. Auch konnte die Privatklägerin die «alltäglichen» Übergriffe durchaus konkret genug beschreiben. Nebst dem bereits Gesagten vermochte sie darzulegen, wie der Beschuldigte mit der Zeit jeweils vorging. Er habe sich jeweils 40 auf sie gelegt, mit seinen Schienbeinen ihre Knie fixiert und ihre Arme und Handge- lenke zunächst mit beiden, dann mit einer Hand zusammengehalten. Er habe ihr die Hosen ausgezogen, die Beine auseinander gedrückt und sei mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Nach Auffassung der Kammer wirken auch hier die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft. Betreffend den Vorfall auf der öffentlichen Toilette im Frühjahr 2008 (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift) gelangt die Kammer zur Auffassung, dass die Privatklägerin detail- lierte und differenzierte Aussagen machen konnte. Nebst der präzisen Beschrei- bung der Toilette fällt hier insbesondere auf, dass die Privatklägerin deutlich her- vorheben konnte, dass dieser Übergriff nochmals viel schmerzhafter und eine ihr bis anhin neue Dimension von Gewalt gewesen sei. Sie vermochte darzulegen, wie der Beschuldigte den Analverkehr erzwang, es auch aufgrund der harten Wand äusserst schmerzhaft und sie aufgrund der engen Platzverhältnisse in ihren Ab- wehrmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sei und sie sich zunehmend versteift habe. Auch beschrieb sie die Rücken- und Nackenschmerzen, welche sie erlitten habe und erklärte, nach dem Vorfall geblutet zu haben. Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, es würden sich mehrere Fragen zu diesem Vorwurf aufdrängen. Namentlich sei fraglich, weshalb niemand vor diesem Vorfall etwas mitbekommen habe. Das Risiko, auf einer öffentlichen Toilette bei einer solchen Tat erwischt zu werden, sei erheblich. In Anbetracht dessen, dass die genauen Ört- lichkeiten unbekannt blieben und keine Angaben zur Frequentierung der öffentli- chen Toilette vorliegen, kann das Risiko, welches die Verteidigung anspricht, nicht abgeschätzt werden. Jedoch sprich nach Auffassung der Kammer der Umstand, dass von einem Übergriff auf einer öffentlichen Toilette die Rede ist, nicht dagegen, dass der Beschuldigte den Analverkehr nicht tatsächlich forciert hat. Was die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung am 8. Juni 2009 in der Dachwohnung T.________(Ortschaft) betrifft (Ziff. I.1.2. und I.2.2. der Ankla- geschrift), ist festzuhalten, dass ebenfalls objektive oder objektivierbare Querbezü- ge mit dem vorgängigen Gang zum Sozialamt (vgl. pag. 261) bzw. dem Gespräch mit der Schwester des Beschuldigten, F.________, oder der Mutter (gerade auch betreffend die Besorgung der Pille) vorliegen. Es ist erstellt, dass sich die Privat- klägerin am besagten Tag, nachdem sie einen Termin beim Sozialdienst hatte, zur Dachwohnung eines Mehrfamilienhauses an der ._______ (Adresse) (oder zumin- dest in der Nähe) in T.________(Ortschaft) begab, in welcher der Beschuldigte sich befand. Zu diesem Zeitpunkt war die Privatklägerin nach ihren Angaben nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen, lebte aber bei dessen Familie. Zu erwähnen ist, dass etwa zur Aussage der Schwester des Beschuldigten gewisse Diskrepanzen zur Aussprache vom 8. Juni 2009 bestehen, wonach die Privatklägerin nicht so deutlich von Übergriffen des Beschuldigten gesprochen resp. sich später sogar für diese Anschuldigungen entschuldigt habe. Die Privatklägerin erklärte hierzu, es könne sein, dass sie gegenüber F.________ nur von «Belästigungen» gesprochen habe (pag. 86 Z. 466). Dass aber – wie die Privatklägerin antönte – F.________ durchaus wusste, welches Ausmass diese «Belästigungen» hatten, erscheint nahe- liegend. Immerhin muss dieses Gespräch für F.________ so eindringlich gewesen sein, dass sie sich veranlasst sah, mit ihrem Bruder darüber zu sprechen. Interes- 41 sant (und letztlich für die Privatklägerin sprechend) ist, dass der Beschuldigte sich nicht mehr an ein eigenes Gespräch mit F.________ im Juni 2009 erinnern konnte oder wollte. Die Verteidigung erwog, es sei schleierhaft, weshalb die Privatklägerin überhaupt zu dieser ihr unbekannten Adresse gegangen sei, wenn stimme, was sie dem Beschuldigten vorwerfe. Die Privatklägerin erklärte hierzu, der Beschuldigte habe sie weinend angerufen und ihr gesagt, dass er sie zurückwolle resp. habe so- gar damit gedroht, sich umzubringen (pag. 63 Z. 71 ff., pag. 491 Z. 13 f., pag. 769 Z. 215 f.). Der Beschuldigte erklärte sodann selber, die Privatklägerin sei gekom- men, weil er sie angerufen habe (pag. 783 Z. 270). Da erscheint es schlüssig, wenn die Privatklägerin trotz ihrer Vorerfahrungen den Beschuldigten auf dessen inständige Bitte hin in der Dachwohnung aufsuchte. Hierfür suchte die Privatkläge- rin selber später die Schuld gar bei sich selbst. Die Verteidigung macht geltend, es sei in der Folge in der Dachwohnung unbestrit- tenermassen zum Geschlechtsverkehr gekommen, dies jedoch nicht gegen den er- kennbaren Willen der Privatklägerin. Der Kernsachverhalt sei derart unvollständig, dass der Privatklägerin nicht ohne Weiteres Glauben geschenkt werden könne. Auch habe der Beschuldigte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ablauf der Vergewaltigung – so, wie er ihm bei der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden sei – unlogisch bzw. realitätsfern sei. Bis auf den erotischen Tanz, an welchen sich beide Beteiligten zu erinnern vermochten, liesse sich nichts über den Vorfall in der Wohnung in T.________(Ortschaft) erstellen, namentlich kein erzwungener Sexu- alkontakt (pag. 795 f.). Die Kammer ist demgegenüber der Ansicht, dass die Privat- klägerin den Ablauf des Vorfalls vom 8. Juni 2009 in der Dachwohnung insgesamt präzise und lebensnah darlegen konnte. Dass es in der Wohnung zunächst zu ei- nem längeren Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, in welchem der Beschuldigte ihr mitteilte, er wolle sie zurückgewinnen, erscheint mit Blick auf den vorangehenden Telefonanruf des Beschuldigten stimmig. Die Pri- vatklägerin habe dann gemerkt, dass es nichts bringe und gehen wollen, wobei der Beschuldigte um einen letzten Kuss gebeten habe. Die Privatklägerin habe darauf- hin versucht, das Gespräch zu beenden und zur Tür zu gehen. Daraufhin habe der Beschuldigte sie am Arm gepackt und aufs Bett geworfen, wo sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei. Bei den Schilderungen dieses Vorfalls fällt insbesondere auf, dass die Privatklägerin die Handlungsabläufe mit inneren Vorgängen verknüp- fen konnte. So fällt auf, dass bei diesem Vorfall die Privatklägerin das erste Mal von einer Starre spricht, weil sie derart geschockt darüber gewesen sei, dass ihr dies nun wieder passiere. Auch legte die Privatklägerin dar, wie der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr erzwang – zunächst vaginal, anschliessend anal, nachdem er sie umdrehte. Hierzu fällt insbesondere auf, dass die Privatklägerin zu Protokoll gab, plötzlich aus der Starre heraus zu sich gekommen zu sein und realisiert zu haben, was gerade passiere. Sie habe sich in der Folge heftig gewehrt, wobei sie den Beschuldigten habe wegstossen können. Dieser habe sie aber erneut gepackt und sei nochmals vaginal in sie eingedrungen. Nach dem Übergriff sei die Privat- klägerin ins Bad geflüchtet, wo sie sich vorübergehend einschloss und u. a. fest- stellte, dass sie vaginal und anal blutete. Triftige Gründe, an dieser Darstellung zu zweifeln, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. So konnten die Zeu- gen des Beschuldigten dessen Darstellung des Abends nicht bestätigen und auch 42 die Gespräche mit F.________ deuten darauf hin, dass das Treffen aus dem Ruder gelaufen sein muss, was der Beschuldigte ja durchwegs bestreitet. Immerhin ist festzuhalten, dass sich auch nach Auffassung der Kammer nicht zweifelsfrei erstel- len lässt, inwiefern resp. unter welchen Umständen die Privatklägerin noch für den Beschuldigten tanzte. Dies tut ihren glaubhaften Aussagen jedoch keinen Abbruch. Wie bereits erwähnt, ist erstellt, dass die Privatklägerin – nachdem sie die Woh- nung verlassen konnte und zur Familie des Beschuldigten zurückging – mit der Schwester F.________ über den Vorfall sprach, wenngleich sie den Beschuldigten seiner Schwester gegenüber nicht der «Vergewaltigung» bezichtigte. In der Folge wurde die Privatklägerin sodann von ihrer Mutter und Schwester abgeholt, wobei noch die Pille danach besorgt wurde. Auch wenn der Therapiebericht vom 5. No- vember 2021 (pag. 19 ff.) aus den bereits erwähnten Gründen mit Vorsicht zu berücksichtigen ist, sei an dieser Stelle dennoch erwähnt, dass die Privatklägerin sich anlässlich der ersten Sitzung im Jahr 2017 zu den erzwungenen vaginalen und analen Penetrationen durch ihren Ex-Freund geäussert und von einer letzten Be- gegnung mit A.________ gesprochen habe, wo sie eingesperrt und vergewaltigt worden sei. Im Verlauf der Therapie sei dieses Ereignis der letzten Vergewaltigung in einer Wohnung immer wieder behandelt worden (pag. 20). 15.2.5 Zwischenfazit Die Privatklägerin erscheint aussagetüchtig. Eine Störung des Aussagengehaltes auf Grund von deren Gesundheit oder von Fremdeinflüssen ist nicht anzunehmen. Die Motivlage spricht gegen eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten. Insgesamt waren die Aussageninhalte der Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch bei der Vorinstanz und dem Berufungsgericht in ihrer Chronologie deckungs-, aber nicht wortgleich, in sich stimmig, den Beschuldigten nicht unnötig belastend, logisch, konsistent, ausserordentlich differenziert, emotional adäquat, erlebnisper- spektivisch und insgesamt stringent. Vordergründige Brüche in den Aussagen (all- gemeinere Darstellung der Vielzahl von Übergriffen während der Beziehung) und im Verhalten (Verharren in der Beziehung usw.) lassen sich mit dem damaligen Al- ter der Privatklägerin, mit der psychologischen «Beziehungskiste», in welcher sie sich befand, mit dem allgemeinen Ablösungsprozess vom Elternhaus, mit der grös- seren Einprägungskraft der Vorfälle auf der öffentlichen Toilette und in der Woh- nung in T.________(Ortschaft) erklären. Soweit objektives oder objektivierbares Beweismaterial zur Verfügung steht, lässt sich dieses mit den Angaben der Privat- klägerin in Übereinstimmung bringen. Insbesondere gibt es im Rahmengeschehen eine weitgehende Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin. Heraus- zustreichen ist in diesem Zusammenhang auch der Bericht Frank (BEGES), wo- nach die Privatklägerin bereits im Jahr 2008 von mehrfachen sexuellen Übergriffen durch ihren früheren Freund A.________ sprach (pag. 44 f., Bericht vom 19.12.2008). 15.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 15.3.1 Rahmenbedingungen der Aussage Auch beim Beschuldigten ist der Zeitablauf seit den angeklagten Vorfällen zu berücksichtigen, desgleichen der Umstand, dass die bestreitende Person regel- 43 mässig etwas weniger zu erzählen hat als die anklagende Person. Tatsächlich be- stritt der Beschuldigte permanent eine Schuld. Dass er zeitweise keine Angaben zur Sache machen wollte (es bleibe dahingestellt, ob auf Anraten des früheren An- waltes oder nicht), darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Hinweise auf konkrete Störungen der Aussagen des Beschuldigten sind nicht er- sichtlich. Man sollte aber die jüngsten gesundheitlichen Probleme und den kulturel- len Hintergrund des Beschuldigten (wonach gewisse Angaben zu sexuellem Ver- halten schambehaftet sein dürften) nicht aus den Augen verlieren. Nicht zu vergessen ist auch das Verheimlichen des ganzen Verfahrens durch den Beschuldigten vor der Familie bzw. seiner Ehefrau. Der Beschuldigte hat im vorlie- genden Strafverfahren sehr viel zu verlieren, auch was seine Position in der Familie anbelangt. Eigentliche Fremdeinflüsse auf die Aussagen des Beschuldigten sind nicht ersicht- lich. 15.3.2 Inhaltliche Analyse Die Vorinstanz würdigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604 f.): Der Beschuldigte hat, wie erwähnt, die sexuellen Übergriffe stets bestritten. Immerhin hat er ein- geräumt, dass es jeweils in der Wohnung der Eltern der Privatklägerin oder in seinem Auto und so- dann auch in einer Wohnung an der ._______ (Adresse) in T.________(Ortschaft) zu sexuellen Kon- takten zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist. Er hat auch eingeräumt, das jeweilige Alter der Privatklägerin gekannt zu haben, auch wenn seine Angaben den Eindruck erweckt haben, als sei er sehr darum bemüht, die Sachlage so darzustellen, dass die Privatklägerin beim ersten sexuellen Kontakt bereits 16 Jahre alt und damit nicht mehr im Schutzalter gewesen sei. Im Übrigen sind seine in der Voruntersuchung gemachten Aussagen karg und ausweichend geblie- ben. Stellenweise sind gewisse Äusserungen aufgefallen, welche als Lügensignale gedeutet werden könnten. Dies betrifft etwa das Stellen von Gegenfragen (vgl. z.B. pag. 132 Z. 499 ff., 133 Z. 563 ff.), ein gelegentliches sich dumm stellen (vgl. z.B. pag. 139 Z. 43 ff.,140 Z. 48 ff., auf die Darlegung der Angaben der Privatklägerin, wie er sie beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs fixiert habe) oder seine übertrieben wirkende Schilderung, als er ausführte, von der Privatklägerin immer gezwungen worden sein, zu ihr zu fahren und ihr indirekt auch noch die Schuld für einen Unfall seinerseits aufgrund von Übermüdung zuschob. Etwas fragwürdig erscheint weiter auch seine Formulierung «so wie ich mit ihr fertig war», womit er den Kontaktabbruch mit der Privatklägerin meinte, als diese sich dem Islam zu- gewandt hatte. Angesichts des langen Zeitablaufs, der schlechten gesundheitlichen Verfassung des wenig wortge- wandten Beschuldigten und des für ihn natürlich überraschenden Auftretens dieser schwerwiegenden Anschuldigungen, erscheint es jedoch heikel, aus verschiedenen kleineren Auffälligkeiten oder einer etwas unbedarften Ausdrucksweise etwas zu seinen Ungunsten abzuleiten. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten die Vorwürfe weder zu widerlegen noch zu entkräften vermögen. 44 Diese neutrale Bewertung der Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer als weitgehend zutreffend. In teilweiser Wiederholung bzw. Ergänzung ist festzuhalten: Der Beschuldigte wirkte in seinen konstanten Bestreitungen nicht a priori unglaub- haft, zumal er auf Grund der Bestreitung naturgemäss weniger aussagte als die Privatklägerin. Die an sich ebenfalls konstante Bestreitung des Beschuldigten blieb aber im Vergleich farblos und ohne klare objektive bzw. objektivierbare Verknüp- fung. Während der Beschuldigte den Vorwürfen zunächst mit grossem Unglauben und Unverständnis begegnete und schliesslich vor der Vorinstanz die Aussage verweigerte, zeigte er vor oberer Instanz ein offenes Aussageverhalten und keine erbosten oder empörten Reaktionen. Auch war er bemüht, zum sexuellen Verhält- nis zur Privatklägerin und auf ihm offenkundig auch unangenehme Fragen Aus- künfte zu erteilen (vgl. etwa pag. 789 Z. 547 ff.). Ebenso wurde jedoch ersichtlich, dass ihm wichtig ist, was andere über ihn denken und er mindestens nicht ungeübt darin ist, eine Lüge zu erzählen. Dies zeigte sich darin, dass er bemüht war, das gesamte vorliegende Verfahren vor der Familie zu verheimlichen. Auch die eigene Ehefrau weihte er nicht ein. Deckungsgleich mit der Privatklägerin präsentiert sich die Aussage des Beschuldig- ten insofern, als er davon sprach, bis über beide Ohren verliebt gewesen zu sein und er zeitweise auch Suizidgedanken gehabt habe. Zu den Vorwürfen der Vergewaltigung während der Beziehung (Ziff. I.1.1. der An- klageschrift) ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch vor oberer Instanz aus- sagte, die sexuellen Kontakte zwischen der Privatklägerin und ihm seien immer einvernehmlich gewesen und sie habe nie gesagt, er solle aufhören. Auch gab er zu Protokoll, nicht zu glauben, dass er oder sie je geweint hätten beim Ge- schlechtsverkehr (pag. 781 Z. 221). Die Verteidigung führte aus, dass Schreie beim Sex, welche die Mutter der Privat- klägerin einmal gehört habe, nicht Beweis genug für eine Vergewaltigung seien (pag. 795), was sicher zutrifft, aber einfach einen Einzelpunkt im gesamten Be- weismosaik betrifft. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, der Beschuldigte habe teilweise den Begriffsstutzigen gemimt und die Vorwürfe mitunter ins Lächerliche gezogen. Auch habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er je eine Weigerung der Pri- vatklägerin wahrgenommen habe – zunächst habe er gesagt, das sei sicher vorge- kommen, dann habe es halt keinen Sex gegeben. Später habe er ausgesagt, sie habe sich nie dagegen gestemmt. Vor der oberen Instanz habe er schliesslich zu Protokoll gegeben, dass sie sich jeweils gewehrt habe, wenn sie ihre Tage gehabt habe (pag. 797). Auch diese Argumentation trifft nach Auffassung der Kammer zu. Gemessen an den ausführlichen und stimmigen privatklägerischen Darlegungen kommen folgende Punkte beim Beschuldigten wenig überzeugend daher: Soweit der Beschuldigte zum Thema Einverständnis/Ablehnung vorbringt, es tue ihm leid, wie die Privatklägerin das wahrgenommen habe und er es unterschiedlich wahrgenommen habe, erscheint dies wenig plausibel und die ganze Aussage 45 gleicht eher einem Rückzugsgefecht. Gleiches ist von der Beteuerung zu sagen, wonach es grundsätzlich nie zum Analsex gekommen sei, das sei von der Religion verboten (pag. 789 Z. 580). Es ist – mit der Generalstaatsanwaltschaft – nicht nachvollziehbar, inwiefern die Privatklägerin die technischen Abläufe, die körperliche Gewalt bei den Übergriffen, realitätsfremd dargestellt haben soll. Die Darstellungen der Privatklägerin, wie der Beschuldigte mithilfe seiner körperlichen Überlegenheit jeweils den Geschlechts- verkehr erzwang, erscheinen durchaus erlebnisbasiert und realistisch. Zum angeklagten Vorfall auf der öffentlichen Toilette im Frühling 2008 (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift) hielt die Verteidigung nachvollziehbar fest, der Beschuldigte habe ausgesagt, sich zu 100 % sicher zu sein, dass dies so nicht passiert sei. Es sei schwierig für den Beschuldigten, hierzu weitere Ausführungen zu machen, zu- mal ihm nicht viel mehr übrig bleibe, als den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf – welcher wiederum in fast identischen Worten und gleichbleibender Rei- henfolge beschrieben worden sei – abzustreiten. Beim Vorfall in der Dachwohnung in T.________(Ortschaft) im Juni 2009 (Ziff. I.1.2 und I.2.2 der Anklageschrift) schliesslich gehen die Darstellungen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin weit auseinander. Der Beschuldigte brachte seinerseits vor, die Privatklägerin sei schon öfters in dieser Wohnung gewesen und habe bei ihm übernachtet. Es sei nicht gegen den Willen der Privatklägerin zum Ge- schlechtsverkehr gekommen. Auch diese Vorbringen vermögen in Anbetracht der Schilderungen der Privatklägerin, welche insbesondere auch objektive resp. objek- tivierbare Querbezüge aufweisen (Aussagen der Schwester des Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin), kaum zu überzeugen. Demgegenüber konnten die Kollegen des Beschuldigten nicht dartun, dass die Privatklägerin, wie vom Be- schuldigten behauptet, bei diesem übernachtet hat. 15.3.3 Zwischenfazit Beim Beschuldigten liegt weniger Aussagematerial vor als bei der Privatklägerin, was nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschuldigten spricht. Er blieb auch konstant bei seiner Bestreitung. Aber im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin quasi in Form eines Farbfilmes blieben seine Schilde- rungen ein teilweise wacklig ablaufender Schwarz-Weiss-Film. Bei ihm gab es kei- ne richtigen Übereinstimmungen zu objektivierbaren Punkten. Mindestens merk- würdig erscheint, dass er sich insbesondere an das seinerzeitige Gespräch mit sei- ner Schwester (von dieser aber selber bestätigt) nicht erinnern wollte. 15.4 Gesamtwürdigung Vorliegend konnte sich die Kammer sowohl aus den Akten als auch aus den direk- ten Befragungen der Privatklägerin und des Beschuldigten ein Gesamtbild ver- schaffen. Auf den ersten Blick liegen zwar durchaus Argumente vor, die gewisse Zweifel am Vorliegen der angeklagten Sachverhalte offenlegen, namentlich die Fortführung der Beziehung durch die Privatklägerin trotz der geltend gemachten Übergriffe und deren Einzug in die Hausgemeinschaft des Beschuldigten. Es wurde aber bereits einlässlich begründet, dass auch für hierfür Gründe vorliegen, welche 46 in einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer nicht widersprüchlich erscheinen. Es sei angemerkt, dass die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ei- nen Schuldspruch nicht ausschliesst, wenn das Gericht aussageanalytisch zum Schluss gelangt, es sei vom angeklagten Sachverhalt überzeugt. Vorliegend über- wiegen nach Auffassung der Kammer die Argumente, welche für das Vorliegen der angeklagten Sachverhalte gemäss den Schilderungen der Privatklägerin sprechen. Auch wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz sämtliche Fragen beantwortete, verbleiben der Kammer keine erheblichen Zweifel, dass die angeklagten Sachver- halte sich so abgespielt haben, wie sie von der Privatklägerin dargelegt und in der Folge auch angeklagt wurden. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft wirken und im Kontext auch mit dem restlichen Be- weismaterial überzeugen. Es gibt zwar nicht die zeitnahe Erstaussage der Privat- klägerin zu den Übergriffen, aber es muss als erstellt gelten, dass sie bereits Ende 2008/Anfang 2009 die sexuellen Übergriffe nach aussen trug und dabei auch einen Konnex zu ihrer Hinwendung zum Islam resp. dem Lehrabbruch machte (vgl. BE- GES-Unterlagen [pag. 44 f., pag. 50] sowie die Angaben der Mutter der Privatklä- gerin [pag. 113 Z. 111, Z. 118–120, Z. 130 ff.]). Sie schildert konstant gerade bei den herausstechenden Vorfällen (Toilette, 8. Juni 2009) nicht nur die objektiven Vorgänge sehr präzis und detailliert (bspw. den eigentlichen Sexualakt, den Ort des Vorgangs), sondern auch ihr Empfinden (Schmerzen im Rücken, am Hals; ganze Palette von Emotionen [versteinert, wie tot, Mitleid, «hässig», eigene Schuld über- legt, Angst]). Sie räumte Unsicherheiten ein (etwa auf Vorhalt der Angaben F.________, bei zeitlichen Vorgängen/Dauer etwa des Vorfalls 8. Juni 2009, dem Grund für das Tanzen), gab auch widersprüchliches Verhalten von Anfang an zu (bspw. das Trösten des Beschuldigten, wenn er nach einer Vergewaltigung weinte), sie blieb in ihren Anschuldigungen moderat und aggravierte nicht (er habe die se- xuellen Übergriffe nicht unter Drohungen erzwungen, manchmal habe sie auch wieder freiwillig mitgemacht, er habe nicht geschlagen etc.). Die Privatklägerin äus- serte sich insgesamt aussergewöhnlich differenziert, konnte ihre Emotionen dem Geschehen zuordnen und sich von aussen betrachten. Insgesamt weist sie eine hohe emotionale Aussagequalität auf. Der Auffassung der Verteidigung, wonach ih- re Aussagen repetitiv seien und auffällig nach auswendig gelerntem Drehbuch an- muten würden, kann nach Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden. Dass die Privatklägerin im Laufe der Zeit ein gewisses neues Vokabular angenommen hat und mit Blick auf die Vorbereitung der Strafanzeige wohl überlegt hat, wie sie die Übergriffe beschreiben will, schadet der Authentizität ihrer Angaben nicht. Die Pri- vatklägerin stellte sich auch schwierigen Fragen überzeugend, so etwa betreffend das lange Zuwarten mit der Anzeige. Auch das Verhalten der Privatklägerin während den Befragungen erscheint als absolut adäquat. Übereinstimmend mit der Vorinstanz erachtet die Kammer somit die (verbleiben- den) angeklagten Sachverhalte (pag. 297 ff., Ziff. II.7. hiervor) als erstellt, wobei diesbezüglich zunächst auf die Darlegung der Vorinstanz im Rahmen der rechtli- chen Subsumtion in der schriftlichen Urteilsbegründung verwiesen werden kann (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 616): 47 Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte die Privatklägerin einige Monate nach Beginn ihrer Be- ziehung bis zu deren Ende, d.h. in der Zeit von ca. April 2007 bis im Sommer 2008, ungefähr einmal pro Woche gegen ihren erkennbar verbal und körperlich (durch Wegstossen mit Händen, Füssen und Knien) geäusserten Widerstand vaginal penetriert. Dabei legte er sich mit seinem Körpergewicht auf sie, fixierte mit seinen Schienbeinen ihre Knie, hielt mit seinen Händen ihre Arme und Handgelenke fest und drückte ihr die Beine auseinander (Ziff. I.1.1. AKS). Damit hat er sie mittels physischer Ge- walt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. (…) Der Vorfall vom 8. Juni 2009 wurde als der Vorfall umschrieben, bei welchem der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm packte, die Wohnungstüre abschloss und den Schlüssel abzog, sie alsdann rücklings aufs Bett warf und dort mit seiner überlegenen Körperkraft über sie kam, ihr die Beine auseinander drückte und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang. Der Beschuldigte tat dies im Bewusstsein darum, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, nachdem sie ihm ihre Ablehnung zunächst verbal und dann auch mittels körperlicher Gegenwehr (durch Wegstossen mit den Füssen und Knien sowie Zufügen einer Biss- wunde an der Schulter, nachdem sie anfänglich in einem Schockzustand wie versteinert auf dem Bett verharrt hatte) und durch lautes Schreien deutlich zu verstehen gegeben hatte. Bei den Vorwürfen der sexuellen Nötigung gemäss Ziff. I.2.1. und I.2.2. der Ankla- geschrift ging die Vorinstanz von folgendem Geschehen aus (S. 59 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 617): Der Beschuldigte hat die Privatklägerin trotz ihres verbalen und körperlichen Widerstands im Frühjahr 2008 auf einer öffentlichen Toilette (Ziff. I.2.1. AKS) und am 08.06.2008 in der Wohnung an der ._______ (Adresse) in T.________(Ortschaft) (Ziff. I.2.2. AKS) mittels Gewalt zur Duldung von Anal- verkehr genötigt. Beim Vorfall auf der Toilette hinderte er die Privatklägerin am Verlassen des WCs, indem er die Kabine betrat, die Türe zuzog und sie bäuchlings gegen die Toilettenwand drückte, ihr die Hose hinunterzog und gewaltsam in ihren Anus eindrang. Beim Vorfall in der Wohnung hatte der Beschuldigte die Privatklägerin zuvor bereits gemäss Ziff. I.1.2. AKS gewaltsam vaginal penetriert, packte sie dann und drehte sie auf den Bauch, hielt ihr die Arme fest und drang anal in sie ein. Sub- jektiv hat sich der Beschuldigte jeweils bewusst über die für ihn erkennbare verbale und körperliche Gegenwehr der Privatklägerin hinweggesetzt (…). Anzufügen ist: Die Anzahl der Sexualdelikte wurde seitens der Vorinstanz nicht ausdrücklich beziffert. Unter Berücksichtigung der Verjährung (die Vorinstanz ging wie gesagt von verjährten Taten ab 1. April 2007 bis 15. Februar 2008 aus [vgl. Dispositiv pag. 546]) sprach sie bei der Strafzumessung jedoch von ca. einmal pro Woche stattfindendem Missbrauch während rund 5 ½ Monaten (16. Februar 2008 bis 31. Juli 2008; S. 63 der schriftlichen Urteilsbegründung [pag. 621]), was max. 24 Vorfälle, also im Bereich von 20 Vorfällen, impliziert (siehe hierzu auch die Pri- vatklägerschaft, pag. 507 [23 Fälle]), zuzüglich der Vorfälle auf der öffentlichen Toi- lette und vom 8. Juni 2009. 48 III. Rechtliche Würdigung 16. Theoretische Grundlagen zu Art. 189 und Art. 190 StGB Im Sinne einer Vorbemerkung sei festgehalten, dass das vorliegende Urteil am 26. März 2024 gefällt wurde und folglich nicht die erst am 1. Juli 2024 in Kraft tre- tenden revidierten Art. 189 und 190 StGB, sondern die im Tat- wie auch Urteilszeit- punkt gleichlautenden altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Darüber hinaus kann hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zu den Tatbestän- den der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB und der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung verwiesen werden (S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 614 ff.). Ergänzend und zum Teil wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes hervorgehoben: Die aufgezählten Nötigungsmittel sind in beiden Strafbestimmungen identisch. Ge- walt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer rea- gieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt jenes Mass an Kraft- anwendung, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtspre- chung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Wil- lensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach an- 49 fänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3. mit Verweisen; MAIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 189 StGB). Gewalt als Nötigungsmittel wurde vom Bundesgericht in einem Fall bejaht, bei dem die Frau erfolglos versuchte, den Täter mit den Armen wegzudrücken und dieser trotz der Gegenwehr der Frau deren Hosen herunterzog, sich auf dem Bett auf sie setzte, sodass sie fixiert war und sich nicht mehr wehren konnte (Urteil des BGer 6S.126/2007 vom 7. Juni 2007 E. 6.2 f.). Weitere Voraus- setzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Geschlechts- verkehr (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Geschlechtsverkehr wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht die Tat eventualvorsätzlich. An die Begründung des Eventu- alvorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden (so BSK StGB-MAIER, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 190 StGB). 17. Subsumtion Auch für die Subsumtion kann vorab auf die korrekten und sorgfältigen Erwägun- gen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 58 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 616 f.). 17.1 Subsumtion gemäss Ziff. I.1.1. und I.1.2. der AKS Dem Beweisergebnis folgend hat der Beschuldigte die Privatklägerin einige Monate nach Beginn der Beziehung bis zu deren Ende (unter Berücksichtigung der Ver- jährung damit ungefähr im Zeitraum von Mitte Februar bis Ende Juli 2008) ungefähr einmal pro Woche vaginal penetriert; dies gegen ihren erkennbaren Widerstand (Weinen, Wegstossen, Kratzen, und Bitten, damit aufzuhören) und unter Anwen- dung von physischer Gewalt (Einsatz seines Körpergewichts, Fixierung der Knie der Privatklägerin, Festhalten der Arme und Handgelenke und Auseinanderdrücken der Beine). Der Beschuldigte hat demnach die Privatklägerin wissentlich und wil- lentlich (direktvorsätzlich) gegen deren Willen durch Anwendung von physischer Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt, womit sowohl die objekti- ven als auch subjektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB erfüllt sind. Der Tatbestand wurde sodann auch während des Vorfalls am 8. Juni 2009 erfüllt, als der Beschuldigte nach dem Abschliessen der Wohnung die Privatklägerin ins Bett warf und wiederum unter Einsatz seiner Körperkraft vaginal in sie eindrang. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsver- kehr nicht einverstanden war, nachdem sie sich nach anfänglichem Schockzustand körperlich durch Wegstossen des Beschuldigten mit den Knien und Füssen sowie Zufügen einer Bisswunde und lautes Schreien zur Wehr setzte. In subjektiver Hin- sicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschuldigte handel- te direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. 50 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 17.2 Subsumtion gemäss Ziff. I.2.1. und I.2.2. der AKS Gemäss erstelltem Sachverhalt drang der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls auf der öffentlichen Toilette im Frühling 2008 unvermittelt anal in die Privatklägerin ein und penetrierte sie in der Folge, was ihr erhebliche Schmerzen zufügte. Bei der analen Penetration handelt es sich klarerweise um eine vollendete sexuelle Hand- lung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Auch hier spielte der Beschuldigte seine physische Überlegenheit aus, drückte die Privatklägerin an die Wand und vollzog gegen deren erkennbaren Willen den Analsex. Auch anlässlich des Vorfalls am 8. Juni 2009 in der Dachwohnung vollzog der Be- schuldigte, nachdem er die Privatklägerin bereits gegen deren Willen vaginal pene- trierte, den Analsex; wobei er sich auch hier über die für ihn erkennbare verbale und körperliche Gegenwehr der Privatklägerin hinwegsetzte. Auch die sexuellen Nötigungen wurden direktvorsätzlich begangen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 17.3 Fazit Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Februar 2008 bis am 31. Juli 2008 in S.________(Ortschaft) und Umgebung sowie am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft), jeweils zum Nachteil der Privat- klägerin, schuldig zu erklären. Ebenso hat er sich der sexuellen Nötigung, mehr- fach begangen in T.________(Ortschaft) und Umgebung bzw. in T.________(Ortschaft) im Frühjahr 2008 sowie am 8. Juni 2009, jeweils zum Nach- teil der Privatklägerin, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 18. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung grundsätzlich korrekt wiedergegeben (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 617 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 19. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe. Das Gericht hat zu prüfen, nach welchem der bei- den Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 142 IV 401 E. 3.3; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Ge- setzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- 51 tig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden von Mitte Februar bis Ende Juli 2008, im Frühjahr 2008 und am 8. Juni 2009 und damit weit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich die neuen Bestim- mungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten nicht als milder, so dass altes Recht anzuwenden ist. 20. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Für die Vergewaltigungen reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren Frei- heitsstrafe. Für die sexuellen Nötigungen gemäss Art. 189 aStGB lautet der Straf- rahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Für die sexuellen Nöti- gungen stehen somit verschiedenartige Sanktionsarten offen, wobei das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Stra- fe wählt und erst danach das Strafmass festsetzt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beur- teilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als milde- re Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Während für die mehrfachen Vergewaltigungen somit von Gesetzes wegen ledig- lich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht, ist betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu- halten, dass auch die angeklagten beischlafsähnlichen Handlungen von der objek- tiven Intensität des Missbrauchs her, auch aus dem Konnex mit den Vergewalti- gungen heraus (exemplarisch der 8. Juni 2009) sowohl nach altem als auch nach neuem AT StGB mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, und zwar in einem Be- reich, der den Bereich der Mindeststrafe von Art. 190 StGB erreicht oder jedenfalls die altrechtliche 6-Monate-Schwelle nach Art. 41 Abs. 1 aStGB überschreitet. Eine Freiheitsstrafe auch bei den sexuellen Nötigungen erscheint sodann im Hinblick auf die weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart (siehe hierzu BGE 147 IV 241 E. 3), insbesondere die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Effekte auf den Täter und sein Umfeld (hier ist zu betonen, dass der auf Grund des Verschlechterungsverbotes vorgegebene Strafaufschub eine Freiheitsstrafe trotz des Zeitablaufs seit den Vor- fällen als verhältnismässig erscheinen lässt) und die Präventionswirkung als richtig. Folglich resultieren für beide Delikte Freiheitsstrafen, so dass in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. 52 E. I.6. hiervor). Die Gesamtfreiheitsstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungs- verbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Be- gründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 21. Gesamtstrafenbildung Die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) erfolgt gemäss Bundesge- richt nach der «konkreten Methode». Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzelta- ten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Gelds- trafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Verweis auf die Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). Sodann können gemäss Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 (betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern) Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden, da es etwa nicht möglich ist, «jeden Kuss einzeln zu asperieren». Die Vorinstanz hat die Vergewaltigungen während der Beziehung des Beschuldig- ten und der Privatklägerin offenkundig als Tatgruppe bewertet und entsprechend sanktioniert. Dies erscheint, auch wenn die einzelnen Vorfälle sich ca. wöchentlich entweder in der ._______-Wohnung oder irgendwo in der Region im Auto ereignet haben sollen, vertretbar, lassen sich doch diese Übergriffe zeitlich und insbesonde- re sachlich/örtlich nicht noch näher eingrenzen bzw. individualisieren. Zu beachten wird allerdings sein, dass dies nicht zu einer nicht sachgerechten Privilegierung des Beschuldigten führt. 22. Konkrete Strafzumessung Was die Gesamtstrafenbildung anbelangt, erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz korrekt, von der Vergewaltigung vom 8. Juni 2009 als Einsatzdelikt aus- zugehen (der Vorfall wurde von der Privatklägerin als der aus ihrer Sicht schwer- wiegendste Vorfall geschildert) und hernach die weiteren Delikte zu asperieren. Soweit die Vergewaltigung vom 8. Juni 2009 nach Angaben der Privatklägerin gleichsam in zwei Teilakten passierte, ist auf Grund des zeitlichen Zusammenhan- ges von einer Handlungseinheit auszugehen, also rechtlich gesehen von einer ein- 53 zigen, jedoch entsprechend intensiven Vergewaltigung in der Wohnung in T.________(Ortschaft). 22.1 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 8. Juni 2009 (Ziff. I.1.2. AKS) 22.1.1 Objektives Tatverschulden Der Straftatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbe- stimmung (BSK StGB-MAIER, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 190). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchti- gungen bei den Opfern, so auch vorliegend bei der Privatklägerin, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist von einer schweren Verletzung des geschützten Rechtsgutes bzw. – weniger juristisch formuliert – einem schweren Übergriff auf die Privatklägerin (in körperlicher wie auch psychischer Hinsicht), die ja schon zuvor während der Beziehung mehrfach Missbräuche durch den Beschuldigten erleiden musste und aktuell nicht mehr mit ihm in einer Beziehung stand, auszugehen. Sie begab sich kurz danach wie auch etliche Jahre später in psychologische Behandlung, um die traumatischen Erinne- rungen vertieft zu bearbeiten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich der Eindruck, wonach die Privatklägerin durch den Vorfall auch heute noch stark belastet ist, diesen offenbar nach wie vor nicht vollständig verarbeiten konnte und auch durch das damit verbundene Strafverfahren sehr aufgewühlt wird. So führte sie aus, dass die Feststellung der Verjährung eines Teils der Delikte für sie sehr schlimm gewesen sei, es ihr nicht gut gehe, sie psychisch und körperlich am Ende sei und nicht gesund werden könne, wenn sie das nicht endlich hinter sich bringen könne (pag. 765 Z. 17, Z. 24 ff. und Z. 31). Auch im Bericht von N.________ vom 5. November 2021 wurde erwähnt, dass im Verlauf der Therapie immer wieder das Ereignis der letzten Vergewaltigung in einer Wohnung behandelt worden sei, wobei die Privatklägerin extreme Leidensäusserungen wie extremes Weinen, Schmerzen (Erinnerungsschmerzen), Bilder (Flashbacks) und sehr starke Emotionen (Angst, Wut, Trauer etc.) verspürt habe (pag. 20). Die psychischen Auswirkungen des Vor- falls auf das Opfer sind damit als durchaus schwerwiegend zu bezeichnen, wobei insofern eine Relativierung vorzunehmen ist, als die Auswirkungen zu einem we- sentlichen Teil auch den anderen Vorfällen, namentlich den analen Penetrationen, zuzuschreiben sind. Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht dem Handlungsunwert. Die Art und Weise der Begehung ist bis zu einem gewissen Grade als planvoll zu bezeichnen, dürfte der Beschuldigte die Privatklägerin doch (mindestens auch) im Hinblick auf seine konkreten sexuellen Absichten in die fremde Wohnung gelotst haben. Er dürfte aber erst in der Wohnung beschlossen haben, sich gewaltsam zu nehmen, was ihm die Privatklägerin nicht freiwillig geben wollte. Er wandte nicht nur Gewalt an, sondern schloss auch die – ihr unbekannte – Räumlichkeit ab, wenn auch (sie- he Teileinstellung durch die Staatsanwaltschaft beim Vorwurf der Freiheitsberau- bung) nicht in einer strafrechtlich relevanten Intensität. Die an die Vergewaltigung anschliessende sexuelle Nötigung durch Vornahme des Analverkehrs ist separat abzugelten. Nicht zu vergessen ist, dass der Beschuldigte ungeschützt in die Pri- vatklägerin eindrang, zum Samenerguss kam und ihm die Privatklägerin völlig aus- 54 geliefert war. Die Privatklägerin blutete in der Folge aus der Vagina und musste mit ihrer Mutter sodann die Pille danach besorgen. 22.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und des- halb verschuldensneutral zu berücksichtigen ist. Er handelte vorliegend aus egois- tischen Beweggründen, nämlich zur Lustbefriedigung und Machtausübung, nach- dem die Privatklägerin ihm vorher mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr mit ihm zu- sammenkommen wolle. Der Beschuldigte hat sich darüber hinweggesetzt, um sich nochmals sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Die Tatvermeidung wäre ein Leich- tes gewesen. 22.1.3 Fazit Ohne die Tathandlung des Beschuldigten im Geringsten bagatellisieren zu wollen, bleiben noch schlimmere Vergewaltigungen denkbar, weshalb sich – in rechtlicher Begrifflichkeit – die Tatschwere immer noch im leichten Bereich, allerdings nicht am untersten Limit des gesetzlichen Strafrahmens befindet. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe dem Tatverschulden angemessen. 22.2 Asperation für die Vergewaltigungen während der Beziehung (16. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 [Ziff. I.1.1. AKS]) 22.2.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz unterlässt, darauf hinzuweisen, dass es um eine Zahl von um die 20 gleich gelagerte Vorfälle geht, begangen während laufender Beziehung und in wöchentlichem Abstand mindestens zur Hauptsache bei der damals noch minder- jährigen Privatklägerin zu Hause mit entsprechend andauernder, schwerer Beein- trächtigung der Privatklägerin. Dass diese trotz der regelmässigen Übergriffe vor- erst in der Beziehung verharrte, kann nicht als entlastendes Element gewertet wer- den, sondern illustriert vielmehr, wie ausgeliefert sie der ganzen Situation war. Der Beschuldigte nützte die relative sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin (sie hat- te vorher einzig die sexuelle Erfahrung mit M.________) und den Altersunterschied gegenüber der Privatklägerin aus. Weiter kann zwecks Vermeidung unnötiger Wie- derholungen an dieser Stelle auf die vorangehenden Ausführungen zum objektiven Tatverschulden betreffend Vergewaltigung vom 8. Juni 2009 verwiesen werden; sie finden unter diesem Titel gleichermassen Anwendung (vgl. E. 22.1.1. hiervor). Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschul- digten keinen exzessiven Gewalteinsatz gab, er aber dennoch Gewalt anwendete, indem er die Privatklägerin festhielt und fixierte, ihre Beine auseinanderdrückte, gegen ihren Willen in sie eindrang und sie penetrierte, dies ungeachtet von Schmerzen und verbaler sowie non-verbaler Gegenwehr der Privatklägerin. Die Bewertung der Strafe bei einer Tatgruppe, wie es eben die rund 20 Vergewalti- gungen im Jahr 2008 im Rahmen der Beziehung anbelangt, ist anspruchsvoll und birgt die Gefahr einer Doppelreduktion der Strafe und damit auch einer zu tiefen Sanktionierung des Geschehens in einer Gesamtsicht. Dass die einzelnen Verge- waltigungen zueinander in einem engen Zusammenhang stehen, wird bereits 55 berücksichtigt, indem eine Tatgruppe gebildet wird. Ansonsten müsste für jede ein- zelne Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen werden. Mit der Bildung der Tatgruppe lässt sich somit zur Vermeidung eines «doppelten Rabatts» ein höherer Asperationsfaktor begründen. 22.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und jeweils zur Befriedigung seiner ei- genen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die sexuelle In- tegrität der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweg- grund der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Auch hier sind weitere äussere und innere Um- stände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu ver- halten, nicht ersichtlich. 22.2.3 Fazit Schon nur die Anzahl – eben rund 20 Vorfälle –, die wiederholte Begehung zum Nachteil der damals minderjährigen Privatklägerin in Verbindung mit den bereits ausgeführten Tatkomponenten führt nach Ansicht der Kammer dazu, dass zwar von einem nach wie vor leichten Verschulden, jedoch im mittleren bis oberen Be- reich, auszugehen ist. Hierfür erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von total jedenfalls 30 Monaten angemessen. Diese Freiheitsstrafe ist mit einem höheren Asperationsfaktor von 4/5, ausmachend 24 Monate, an die Einsatzstrafe zu aspe- rieren. 22.3 Asperation für die sexuelle Nötigung auf der öffentlichen Toilette im Frühjahr 2008 (Ziff. I.2.1. AKS) 22.3.1 Objektives Tatverschulden Auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung. Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann juristisch zwar noch von leichtem Ver- schulden gesprochen werden, konkret liegt aber erneut eine massive Rechtsgut- verletzung bei der Privatklägerin vor. Diese schilderte in ihren Aussagen eindrück- lich, diesen Vorfall als Steigerung gegenüber den vorherigen Übergriffen wahrge- nommen zu haben. Auch bezeichnete sie den für sie überraschenden Analverkehr in der Toilette – an einem fremden, öffentlich zugänglichen Ort –, wobei sie an die harte Wand gedrückt wurde, als äusserst schmerzhaft und erniedrigend. Auch hier benutzte der Beschuldigte kein Kondom. Ein planvolles Vorgehen des Beschuldigten ist zwar nicht erstellt, doch die Art und Weise des Vorgehens wirkt insgesamt brutal, rücksichtslos und verwerflich. 22.3.2 Subjektives Tatverschulden Wiederum ging es dem Beschuldigten einzig und alleine um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse. Er handelte abermals direktvorsätzlich. Gesetzes- treues Verhalten wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Diese Punkte sind für die Strafzumessung neutral zu gewichten. 56 22.3.3 Fazit Die sexuelle Nötigung der Privatklägerin auf einer öffentlichen Toilette im Frühjahr 2008 ist nach Auffassung der Kammer dem Tatverschulden des Beschuldigten ent- sprechend mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Zu beachten ist dabei von der Strafhöhe her: Kommt es im Rahmen einer Schän- dung bzw. einer sexuellen Nötigung zum Vollzug des Beischlafs oder wird am Op- fer eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen, so ist eine Strafe analog zu Art. 190 von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszusprechen (TRECH- SEL/BERTOSSA in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [nachfol- gend zit. PK-BEARBEITER], 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 191; BSK StGB-MAIER, 4. Aufl. 2019, N 51 zu Art. 189). Erzwungene beischlafsähnliche Handlungen wiegen mit anderen Worten verschuldensmässig praktisch gleich schwer wie erzwungener Beischlaf. Die Freiheitsstrafe ist mit einem Asperationsfaktor von 2/3, ausmachend 16 Mona- te, an die Einsatzstrafe zu asperieren. 22.4 Asperation für die sexuelle Nötigung am 8. Juni 2009 (Ziff. I.2.2. AKS) 22.4.1 Objektives Tatverschulden Auch bei diesem Vorfall war der konkrete Missbrauch massiv: Ein wütender, Schmerzen verursachender Analverkehr wider den klar geäusserten Willen der Pri- vatklägerin, dies gekoppelt mit vaginalem Geschlechtsverkehr (vgl. E. 22.1.1 hier- vor), in einer fremden, kurzzeitig abgeschlossenen Wohnung. Wiederum ist auf das fehlende Kondom und die anschliessenden Blutungen der Privatklägerin hinzuwei- sen. Das anale Eindringen traf die Privatklägerin unerwartet, unvorbereitet und ent- sprechend schmerzvoll. Der Übergriff war körperlich wie auch seelisch sehr verlet- zend für die Privatklägerin. Der Beschuldigte ging rabiat, entschieden und gewaltvoll vor und liess den Zustand der Privatklägerin einmal mehr ausser Acht. 22.4.2 Subjektives Tatverschulden Der Übergriff diente einzig der Auslebung der eigenen Lust bzw. zur Demonstration der Macht des Beschuldigten. Das direktvorsätzliche Geschehen war absolut ver- meidbar. 22.4.3 Fazit Nach rechtlicher Begrifflichkeit blieb der Vorfall – im konkreten Vergleich mit den anderen Delikten bzw. anderen Praxisfällen – noch im leichten Bereich; ebenfalls ist die Kammer der Auffassung, dass aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Vergewaltigung am 8. Juni 2009 ein tieferer Asperationsfaktor von 1/2 zu wählen ist. Die Kammer erachtet für diese sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, wovon 9 Monate auf die Einsatzstrafe zu asperieren sind. 57 22.5 Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vorliegend unter Berücksichtigung der Tatkompo- nenten eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten. 22.6 Täterkomponenten 22.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse / Strafempfindlichkeit Die Kindheit des Beschuldigten ist als unauffällig zu bezeichnen. Er wurde .________ (Jahr) in der Türkei geboren und wuchs als fünftes von sechs Kindern bei seinen Eltern in AA.________ (Ortschaft) und T.________(Ortschaft) auf. Er besuchte bis zur 4. Klasse die Primarschule im Schulhaus AB.________ in T.________(Ortschaft) und absolvierte in der Folge die 5.–6. Klasse in der Schule AC.________ sowie die 7.–9. Klasse in der Realschule im AD.________. Der Be- schuldigte ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, mit welchen er im glei- chen Haushalt lebt; bis 2022 an der AE.________ (Strasse) in einem der Familie A.________ gehörenden Mehrfamilienhaus (pag. 154 f., 57 f., 497 Z. 23, Z. 28 ff.), seit 2022 an der AF.________ (Strasse) (pag. 751). In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Berufslehre ab- solvierte (gemäss Leumundsbericht vom 21. Februar 2024 brach er nach zwei Jah- ren eine Lehre als Elektromonteur ab, bei der «Zweitlehre» als Maurer bestand er die Abschlussprüfungen nicht [pag. 751]). Nach Tätigkeiten bei einem Zügelunter- nehmen, als Lagerist und Chauffeur (die Zeiträume waren dem Beschuldigten of- fenkundig nicht mehr bekannt [pag. 751]), gründeten sein Bruder M.________ und er eine Reinigungsfirma (J.________ GmbH). Im Jahr 2019 wurde beim Beschul- digten ein Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert, woraufhin er sich einer Operation unterzog. Seitdem ist er arbeitsunfähig. Gemäss Erhebungsformular über die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 13. Februar 2024 bezieht der Be- schuldigte derzeit eine monatliche IV-Rente inkl. Kinderzulagen von CHF 4'900.00. Nebst den Hypothekarschulden habe er sodann andere Schulden (Krankenkasse, Steuern) in der Höhe von CHF 31'000.00 (pag. 754). In der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei lebenslänglich auf Medikamente angewiesen und habe aufgrund der Entfernung der Schilddrüsen gewisse Stoffwechselstörungen (pag. 777 Z. 35 f.). Er bestätigte sodann, an schweren Depressionen gelitten zu haben, wobei er derzeit keine akute Phase habe (pag. 777 Z. 41 und Z. 43, pag. 778 Z. 44.). Er sei in regelmässiger Kontrolle, allerdings würden die Kontroll- abstände immer grösser (pag. 778 Z. 47). Er bestätigte, 100 % arbeitsunfähig zu sein und eine Invalidenrente zu beziehen (pag. 778 Z. 55). Er habe nicht wirkliche Zukunftspläne und habe auf einen geschützten Arbeitsplatz durch die Wiederein- gliederungsmassnahmen der IV gehofft. Er schlafe manchmal 15 bis 16 Stunden pro Tag und komme schlecht aus dem Bett (pag. 778 Z. 75 ff.). Im Strafregister ist nach wie vor nur bzw. immerhin eine militärgerichtliche Verurtei- lung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse wegen mehrfacher Wider- handlung gegen Art. 82 Abs. 1 MStG (Dienstversäumnis bzw. unerlaubtes Entfer- nen; Urteil Untersuchungsrichter-/Auditorenregion 2 vom 31. Dezember 2018) ver- zeichnet (pag. 755; eine weitere militärgerichtliche Verurteilung wegen derselben Vorwürfe vom 10. September 2012 ist gelöscht [pag. 153]). Übereinstimmend mit 58 der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese noch verzeichnete Vorstrafe, u.a. auf Grund der nur geringen Strafe und des nicht einschlägigen Rechtsgebiets, als solche für die vorliegende Strafzumessung unerheblich ist. Die Vorinstanz hat für die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten sowie gestützt auf die familiäre Situation eine erhöhte Strafempfindlichkeit ange- nommen und deshalb eine Reduktion von sechs Monaten auf der Strafe vorge- nommen (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624; dies überein- stimmend mit der Staatsanwaltschaft, pag. 503). Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend keine familiären Gründe ersichtlich, die isoliert betrachtet auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit hindeuten, auch wenn das Verfahren als solches natürlich für den Beschuldigten eine Belastung darstellte und darstellt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 352 f.). Auch gesundheitliche Gründe sind nur im Ausnahmefall geeignet, eine Strafreduktion auszulösen (MATHYS, a.a.O., Rz. 356). Seit dem erstinstanzlichen Urteil scheint die gesundheitliche Si- tuation des Beschuldigten nur unwesentlich anders. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass unter Berücksichtigung der beim Beschuldigten bestehenden ge- sundheitlichen Probleme, insbesondere der aufgrund der Krebserkrankung entfern- ten Schilddrüsen (pag. 158, 498 Z. 8) und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Bewältigung seines Alltags, insgesamt von einer leicht erhöhten Strafemp- findlichkeit ausgegangen werden kann, womit unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um maximal 6 Monate vertretbar erscheint. 22.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Verfasser des Anzeigerapports der Kantonspolizei vom 17. Mai 2021 hielt fest, dass sich der Beschuldigte kooperativ, anständig und respektvoll verhalten habe (pag. 9). Gleiches kann für das Verhalten des Beschuldigten während des ganzen Strafverfahrens gesagt werden, was allerdings vorausgesetzt werden darf und folg- lich nicht strafreduzierend ins Gewicht fällt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht Reue äusserte, wobei diese aber nicht ausschliesslich der Privatklägerin galt. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, es tue ihm leid, dass alte Narben wieder aufgerissen würden, womit er aber offenkundig die innerfami- liären Turbulenzen, namentlich das Verhältnis zum Bruder, meinte (pag. 791 Z. 643, pag. 792 Z. 677 ff.). Der Beschuldigte sprach denn auch von den eigenen Belastungen durch die Verheimlichung des vorliegenden Verfahrens vor den engs- ten Bezugspersonen und den damit einhergehenden Lügen (pag. 791 Z. 644 ff.). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche An- schuldigungen durchwegs bestritten hat, was als Ausdruck der ihm zustehenden Verteidigungsrechte nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. 22.7 Konkrete Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 67 Monaten. Bereits an dieser Stelle ist indes darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots 59 (E. I.6. hiervor) eine 22 Monate übersteigende Freiheitsstrafe nicht ausgesprochen werden kann. 23. Zeitablauf/Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Als massgeblichen Zeitpunkt sieht die Praxis den Ablauf von zwei Dritteln der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Aus- fällung des Sachurteils, wobei das Gericht den Strafmilderungsgrund u.U. schon vorher anwenden kann (OFK-StGB/HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, N 10 f. zu Art. 48). Für die Berechnung der Zeitdauer nach Art. 48 lit. e StGB ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Gemäss PK- TRECHSEL/THOMMEN, Art. 48 N 25, bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten. MATHYS (a.a.O, Rz 343) weist darauf hin, es sei nicht ausgeschlossen, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat auch dann strafmindernd entgegenzukommen, selbst wenn er zwischenzeitlich in leichtem Masse straffällig geworden sei. Nach Art. 97 Abs. 1 StGB in der aktuellen Fassung wie auch in der früheren Fas- sung beträgt die Strafverfolgungsverjährung 15 Jahre, wobei anzumerken ist, dass mit einem Tatzeitpunkt ab 16. Februar 2008 bzw. Frühjahr 2008 (Privatklägerin damit mindestens knapp 17-jährig) die Spezialregeln unter Art. 97 Abs. 2 aStGB bzw. Abs. 4 StGB nicht beachtlich sind. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Februar 2023 war die gesamte Verjährungsdauer bzw. – bezogen auf dem 8. Juni 2019 – waren knapp 14 von 15 Jahren verstrichen. Die massgebliche Praxisschwelle für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ist damit klar überschritten. Allerdings gibt es die militärgerichtliche Verurteilung vom 31. Dezember 2018 für Vorfälle vom 10. Juli 2017 bzw. 15. Januar 2018, die nach Auffassung der Kammer (a.M. offenbar die Staatsanwaltschaft vor beiden Instan- zen, pag. 503 und pag. 799) dazu führt, dass Art. 48 lit. e StGB formell nicht ange- wendet werden kann. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 22.6.1 hiervor) handelt es sich um eine Verurteilung aus einem anderen Rechtsgebiet mit milder Strafe, die zudem zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die hier interessierende Strafverfolgung noch gar nicht eröffnet war. Nach Auffassung der Kammer ist dem Zeitablauf damit nicht un- ter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB, sondern im Rahmen der allgemeinen Strafzu- messung nach Art. 47 StGB in massgeblichem Umfang Rechnung zu tragen, wobei auf eine exakte Bestimmung vorliegend insoweit verzichtet werden kann, als selbst bei einer erheblichen Reduktion (die Vorinstanz hat 20 Monate abgezogen, siehe S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625), auf den oben genannten 67 Monaten, die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten, deren Erhöhung infolge des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist, bei Weitem überschritten würde. 60 24. Fazit Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten. 25. Vollzugsform Die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszu- sprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jah- ren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 26. Anrechnung von Polizeihaft Die Polizeihaft von einem Tag (24. März 2021, von 06:45 bis 12:30 Uhr) wird in Anwendung von Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Zivilpunkt 27. Allgemeine Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sowie zur Ge- nugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (S. 67 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 625 ff.). An dieser Stelle sei noch Folgendes er- wähnt: Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Zuspruch nur dem Grundsatz nach und der sonstige Verweis auf den Zivilweg ist nach Art. 126 Abs. 3 StPO möglich, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Letzteres beinhaltet vor al- lem, dass in gewissen Konstellationen (langdauernde Begutachtungen, Heilungs- vorgang noch nicht abgeschlossen, Frage von Spätfolgen etc.) das Strafverfahren durch die vollständige Behandlung der Zivilklage unverhältnismässig verzögert würde (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N 45 zu Art. 126 StPO). Die Kammer ist aufgrund der im Zivilpunkt vorherrschenden Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), das heisst, sie darf in keinem Fall mehr zusprechen, als von der Zivilklägerin gefordert oder weni- ger, als vom Zivilbeklagten anerkannt. Die Privatklägerin verlangte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Zu- spruch von Schadenersatz von CHF 5'183.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2023 für psychotherapeutische Behandlungen (Selbstbehalte) zwischen dem 6. Juli 2017 und Ende 2022 und Reisekosten im erstinstanzlichen Strafverfah- ren. Ferner wurde für weitere und zukünftige Schadenersatzforderungen ein Zu- 61 spruch dem Grundsatz nach verlangt. Schliesslich wurde eine Genugtuung von mindestens CHF 25'000.00 mit Zins seit dem 8. Juni 2009 gefordert (pag. 519). 28. In concreto 28.1 Ad Schadenersatz 28.1.1 Schadenersatzforderung der Privatklägerin Die Privatklägerin liess vor oberer Instanz beantragen, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 5'183.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Februar 2023 an die Privatklägerin zu verurteilen (Teilklage). Für weiteren Schaden sei die Zivilklage der Privatklägerin in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 815). Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin plädierte vor oberer Instanz, betreffend die Schadenersatzforderung von CHF 5'183.40 zzgl. Zins sei auf die diversen Einga- ben (pag. 255 ff., 387 ff., vgl. sodann pag. 507) zu verweisen. Weiter sei der bean- tragte Nachklagevorbehalt für die Privatklägerin sehr wichtig, da sie aufgrund der Delikte finanzielle Folgen erlitten habe (pag. 801). Aus der Eingabe der Rechtsbei- ständin der Privatklägerin vom 15. September 2022 (pag. 389) geht hierzu hervor, dass die Privatklägerin sich bewusst für eine Teilklage entschieden habe. Welche Folgen die Übergriffe auf die Privatklägerin abschliessend hatten, könne derzeit nur mit die adhäsionsweise Zivilklage im Strafverfahren übersteigendem Aufwand ab- geschätzt werden. Zu denken sei dabei insbesondere an aufgelaufenen und künfti- gen Erwerbsschaden aufgrund der gegen Ende der Beziehung mit dem Beschul- digten abgebrochenen Lehre als Fachangestellte Gesundheit, weitere finanzielle Nachteile infolge von Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der Übergriffe (u.a. Verdienst- ausfall, entgangener Gewinn, tiefere Chancen bei der Karriereentwicklung, Ren- tenschaden), weitere entstandene und künftige Heilungskosten etc. In diesem Zu- sammenhang könne der Schadenersatz noch nicht abschliessend substantiiert werden. Die grundsätzliche Haftpflicht der beschuldigten Person könne indes vom angerufenen Gericht festgestellt werden, wenn es den Beschuldigten schuldig spreche (pag. 390). 28.1.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt ausführen, die angeklagten Sachverhalte seien nicht erstellt, weshalb auch die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen sei (pag. 805). 28.1.3 Würdigung der Kammer Die Zusammensetzung des Schadenersatzbetrags von 5'183.40 ergibt sich aus der Eingabe vom 15. September 2022 (pag. 387 ff.) sowie der Ergänzung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 507) und den zugehörigen Belegen (pag. 393 ff., pag. 521 ff.). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind sämtliche An- spruchsvoraussetzungen der Privatklägerin hinsichtlich Schadenersatz gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 OR erfüllt. Angesichts des Strafmasses liegen Strafta- ten vor, aus welchen sich die entstandenen und geltend gemachten Kosten ohne 62 weiteres kausal ergeben. Dementsprechend ist der Betrag von CHF 5'183.40 zu- züglich des geforderten Zinses zuzusprechen. Die Privatklägerin beantragt weiter, die Zivilklage sei für weiteren Schaden in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass eine Gutheissung dem Grundsatz nach vor- liegend nicht angemessen ist. So sind nebst Behandlungs- resp. Therapiekosten die geltend gemachten Schadenspositionen – u.a. Verdienstausfall, entgangener Gewinn, tiefere Chancen bei der Karriereentwicklung, Rentenschaden – und damit einhergehend die Forderungsarten sowie der Haftungsumfang nicht hinreichend substantiiert. Vielmehr ist die Zivilklage in diesem Punkt einfach auf den Zivilweg zu verweisen. 28.2 Ad Genugtuung 28.2.1 Genugtuungsforderung der Privatklägerin Die Privatklägerin beantragte vor oberer Instanz, der Beschuldigte sei in Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Februar 2023 zur Bezahlung einer Ge- nugtuung von CHF 25'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Juni 2009, an die Privat- klägerin zu verurteilen (pag. 815). Vor oberer Instanz argumentierte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, N.________ habe festgehalten, die Privatklägerin leide an massiven Symptomen und werde u.U. lebenslänglich an diesen Übergriffen zu leiden haben. Die Delikte des Beschuldigten seien hierfür ursächlich. In der Eingabe der Privatklägerin vom 15. September 2022 (pag. 256 f.) wurde ferner dargelegt, die herrschende Lehre und Rechtsprechung sehe für Vergewaltigung resp. Schändung mit Penetration von erwachsenen Opfern mit Beziehung zum Täter eine Basisgenugtuung von CHF 15'000.00 bis CHF 25'000.00 vor. Sofern eine Penetration ohne Kondom er- folge, erachte die herrschende Lehre und Rechtsprechung einen Zuschlag von CHF 5'000.00 als angemessen. Seien die einzelnen verübten Straftaten massiv, so rechtfertige es sich analog dem Asperationsprinzip im Strafrecht die Tatmehrheit zu berücksichtigen, indem die für das schwerste Delikt bemessene Basisgenugtuung angemessen erhöht werde. Auszugehen sei demnach von der Basisgenugtuung zwischen CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 für die Vergewaltigung im Jahr 2009, welche aufgrund der Verletzung der sexuellen Integrität durch die hinzukommende sexuelle Nötigung am selben Tattag sowie die diversen weiteren, vorangegange- nen Vergewaltigungen und die sexuelle Nötigung im Frühjahr 2008 zu erhöhen sei. Es sei vorliegend demnach von einer Basisgenugtuung von mind. CHF 25'000.00 auszugehen. Mit Blick auf die individuelle Bemessung (ausgenutztes Vertrauens- verhältnis durch den Täter, jugendliches Alter der Privatklägerin, Schwere der Be- einträchtigung, Dauer und Häufigkeit der sexuellen Handlungen etc.) sei kein Grund ersichtlich, von dieser Basisgenugtuung abzuweichen. Vielmehr erscheine es auch im Rahmen der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen angemessen, vorliegend eine Genugtuung von mind. CHF 25'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Juni 2009 zu beantragen. 63 28.2.2 Vorbringen des Beschuldigten Das unter E. 28.1.2 hiervor Gesagte gilt auch für diesen Titel; darauf kann verwie- sen werden. 28.2.3 Würdigung der Kammer Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sämtliche Anspruchsvoraus- setzungen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten hinsichtlich einer Genugtu- ung nach Art. 47 OR erfüllt sind. Im Bericht von N.________ vom 5. November 2021 wird dargelegt, dass die Privatklägerin während des Therapieverlaufs unter Schlafstörungen, Substanzmissbrauch, Depression, Flashbacks, Unterleibs- schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Ängsten etc. gelitten habe (pag. 23). Auch werden im Bericht vom 1. September 2022 die zahlreichen Befunde wieder- gegeben (pag. 417). Nicht zuletzt aus den Aussagen der Privatklägerin geht deut- lich hervor, dass sie nun seit nunmehr 15 Jahren an massiven Beeinträchtigungen infolge der sexuellen Übergriffe leidet. Es kann somit von einer schweren immateri- ellen Unbill gesprochen werden, welche die Privatklägerin infolge der Verletzung ih- rer Persönlichkeitsrechte durch den Beschuldigten erlitten hat. Die Höhe der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschul- dens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 ff. E. 2.2.2. und 2.2.3.). Die an der Privatklägerin vollzogenen sexuellen Handlungen stellen einen massi- ven Eingriff in ihre sexuelle Integrität und ihr Selbstbestimmungsrecht dar. Die Übergriffe erfolgten einerseits während des Beziehungszeitraums (welcher infolge der Verjährung verkürzt zu berücksichtigen ist), andererseits an zwei punktuellen Gelegenheiten in einer öffentlichen Toilette im Frühjahr 2008 und in einer Wohnung im Juni 2009. Bei den Übergriffen ausserhalb des Beziehungszeitraums vollzog der Beschuldigte nebst dem Vaginal- auch den Analverkehr. Insbesondere Letzteres verursachte der Privatklägerin starke Schmerzen bzw. führte zu Verletzungen. Der Beschuldigte nutzte dabei jeweils seine körperliche Überlegenheit aus. Bezüglich der erlittenen Beeinträchtigungen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen wer- den; auch mit Langzeitfolgen bleibt weiterhin zu rechnen. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von CHF 25'000.00 insbesondere auch mit Blick auf die in der Lehre genannten Genugtuungshöhen bei Opfern von Sexu- aldelikten (vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexu- aldelikten, Band 1, 2013, S. 174) durchaus als angemessen. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2009 an die Privatklä- gerin zu verurteilen. 64 VI. Kosten und Entschädigungen 29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten; ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidi- gung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Kosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der be- schuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO). Zufolge Bestätigung des Schuldspruches bleibt es bei der vollumfänglichen Tra- gung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Beschuldigten. Anzufügen ist, dass der Verzicht auf Kostenausscheidung bei der Teileinstellung, da ausdrück- lich (pag. 663) nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. Betragsmässig geben die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'595.40 (ohne Kosten der amtlichen Vertretungen; pag. 547) keinen Anlass zu Kritik (sie bewegen sich auch innerhalb des Rahmens des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und können so bestätigt werden. 29.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Bestätigung des Schuldspruches hat der Beschuldigte auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu übernehmen. Formell richtet sich die Berufung zwar nicht ge- gen das gesamte erstinstanzliche Urteil, doch in der Sache kommt das Verfahren einer vollumfänglichen Berufung gleich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD). 29.3 Verfahrenskosten Zivilpunkt Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist auf die Ausscheidung besonderer Verfah- renskosten hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten zu verzichten. Auch in oberer Instanz rechtfertigt der nur geringe Aufwand für den Zivilpunkt keine Ausscheidung besonderer Verfahrenskosten. 30. (Amtliche) Entschädigungen 30.1 Erste Instanz 30.1.1 Amtliche Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. 65 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichti- gen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissen- hafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Ge- schäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zu- sätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In der Vorinstanz wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung durch Fürsprecher B.________ anhand eines Stundenaufwandes von 47.3 Stunden auf total, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, CHF 10'966.10 (amtlich) bzw. CHF 13'513.25 (voll) festgelegt, bei vollen Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten (pag. 547). Ausgangspunkt bildete die eingereichte Kostennote zuzüglich des Aufwandes für die Hauptverhandlung (S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628). Es besteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen, zumal sich das Hono- rar im Rahmen der Parteikostenverordnung bewegt. 30.1.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Zu den Verfahrenskosten gehören schliesslich auch die Kosten für die unentgeltli- che Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Auch diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Obsiegt die Privatklägerschaft, so hat sie gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbei- ständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person allerdings nur, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Mit einer leichten Korrektur hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung (pag. 628, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) bestätigte die Vorinstanz das Hono- rar von Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Vertretung der Privatklägerin. Konkret wurden, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, CHF 17'202.50 (amtlich) bzw. CHF 21'152.40 (voll), bei einem Stundenaufwand von 73.35 Stunden, akzep- tiert (pag. 548), wobei der Beschuldigte erstattungspflichtig und nachzahlungs- pflichtig erklärt wurde. Das Honorar erscheint zwar insgesamt, gerade auch im Vergleich mit dem Verteidigerhonorar, hoch, es besteht aber auch hier kein Anlass, am Entscheid der Vorinstanz etwas zu ändern. 66 30.2 Obere Instanz 30.2.1 Amtliche Verteidigung In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz be- trägt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV). Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher B.________, erhob seinerzeit noch die Beru- fungsanmeldung, erst danach und insbesondere erst nach Zustellung der Urteils- begründung, wechselte der Beschuldigte zu seinem neuen Verteidiger, woraufhin das amtliche Mandat sistiert wurde. Fürsprecher B.________ ist demnach berech- tigt, für seinen oberinstanzlichen Aufwand Rechnung zu stellen, was er am 5. März 2024 gemacht hat (pag. 759 f.). Die geltend gemachten total CHF 732.35 für 3.1 Stunden Aufwand erscheinen angemessen, wobei festzustellen ist, dass nur das amtliche Honorar geltend gemacht wird und sich damit die Frage einer Nachzah- lungspflicht des Beschuldigten erübrigt. Hingegen ist er vollumfänglich rückzah- lungspflichtig zu erklären. 30.2.2 Private Verteidigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 30.2.3 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Für die Vertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwältin E.________ mit Kostennote vom 25. März 2024 (pag. 816 ff.) für ihre Aufwendungen im Zeitraum vom 25. April bis 31. Dezember 2023 einen Auf- wand von 2 Stunden 15 Minuten à CHF 200.00, ausmachend CHF 450.00, Ausla- gen von CHF 11.80 und CHF 35.55 MwSt, total ausmachend CHF 497.35, geltend. Für die Aufwendungen im Zeitraum vom 1. Januar bis 26. März 2024 machte Rechtsanwältin E.________ einen Aufwand von 20 Stunden 15 Minuten à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'050.00, Auslagen von CHF 110.20 und CHF 337.00 MwSt, total ausmachend CHF 4'497.20, geltend. Damit beläuft sich die insgesamt beantragte amtliche Entschädigung auf CHF 4'994.55. Das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwältin E.________ ist nicht zu beanstanden. Auch für diesen Betrag wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – voll rückzahlungspflichtig. VII. Verfügungen 31. Beim Beschuldigten wurden biometrische erkennungsdienstliche Daten (PCN-Nr. .________) erhoben, die zufolge der Bestätigung der Verurteilung zu einer beding- ten Freiheitsstrafe nach 10 Jahren zu löschen sind (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 67 VIII. Dispositiv I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 15. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vergewaltigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 1. April 2007 bis am 15. Februar 2008 zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.1. Anklageschrift [AKS]) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. erstinstanzlich keine Kosten für die Beurteilung der Zivilklage ausgeschieden wurden (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen 1.1 in der Zeit vom 16. Februar 2008 bis am 31. Juli 2008 in S.________(Ortschaft) sowie in der Umgebung von S.________(Ortschaft), R.________(Ortschaft) und T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (mehrfach; Ziff. I.1.1. AKS); 1.2 am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.2. AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 2.1 im Frühjahr 2008 in T.________(Ortschaft) bzw. in der Umgebung von T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.1. AKS); 2.2 am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.2. AKS) und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. 68 Die Polizeihaft vom 24. März 2021 wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'595.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin). 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.30 200.00 CHF 9’460.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 572.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’182.10 CHF 784.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’966.10 volles Honorar 47.3 250.00 CHF 11’825.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 572.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’547.10 CHF 966.15 Total CHF 13’513.25 nachforderbarer Betrag CHF 2’547.15 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'966.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'966.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'547.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 69 Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.10 200.00 CHF 620.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 60.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 680.00 CHF 52.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 732.35 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 732.35. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 732.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin E.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 73.35 200.00 CHF 14’670.00 Reisezuschlag CHF 487.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 815.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’972.60 CHF 1’229.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’202.50 volles Honorar 73.35 250.00 CHF 18’337.50 Reisezuschlag CHF 487.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 815.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’640.10 CHF 1’512.30 Total CHF 21’152.40 nachforderbarer Betrag CHF 3’949.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'202.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 17'202.50 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). A.________ hat ferner Rechtsanwältin E.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'949.90, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin E.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 70 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.25 200.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 461.80 CHF 35.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 497.35 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.25 200.00 CHF 4’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 110.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’160.20 CHF 337.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’497.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'994.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'994.55 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verur- teilt: 1. zur Bezahlung von CHF 5'183.40 Schadenersatz zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. Fe- bruar 2023 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2009 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den. Für die erstinstanzliche Kostenregelung siehe oben Ziff. I.2. V. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN- Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (10 Jahre; Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: 71 - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ - Fürsprecher B.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. März 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (ausgefertigt am 12. September 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 72