für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3'038.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'038.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Entziehens von Unmündigen, begangen am 20. April 2021 in C.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 51, 220 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO