Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind infolge des Schuldspruchs integral dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die erstinstanzlich irrtümlicherweise vergessen gegangenen CHF 100.00 für das Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft sind vorliegend korrigierend den Verfahrenskosten zuzurechnen, können aber auf Grund des Verschlechterungsverbotes oberinstanzlich nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Diesen Anteil trägt somit der Staat. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).