von der Polizei nach Hause gefahren (pag. 6). Insgesamt hat er sich nach Abzug der Zeiten für die medizinischen Abklärungen nach Verhaftung, die delegierte Einvernahme und die Ortsbegehung während mehr als drei Stunden untätig in polizeilichem Gewahrsam befunden, so dass ihm ein Tag Haft anzurechnen ist (BGE 143 IV 339 E. 3), was sich auch schon nur auf Grund des Verschlechterungsverbots aufdrängt. V. Kosten und Entschädigung