22 schuldigte auf seine Hafterstehungsfähigkeit geprüft, welche verneint wurde (pag. 12 und 9 f.). Ab 04:24 Uhr wurde er sodann bis 07:00 Uhr auf der Wache polizeilich einvernommen (pag. 21 ff.). Daraufhin erfolgte eine Ortsbegehung in Form von Abfahren der Fahrstrecke zwecks Eruieren der Ausstiegsstelle des Sohnes in unbekanntem Zeitfenster (pag. 16). Sodann wurde der Beschuldigte gleichentags um 13:45 Uhr entlassen resp. von der Polizei nach Hause gefahren (pag.