Vorliegend erscheint es auf Grund der Schnittstellenproblematik sowie als Denkzettel mit der Vorinstanz angezeigt, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von einem Fünftel des konkreten Strafmasses aufzuerlegen. Im Ergebnis ergibt dies eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00, und eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 180.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage.