Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze auf einen Fünftel bzw. 20% der verschuldensangemessenen Gesamtsanktion festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Vorliegend erscheint es auf Grund der Schnittstellenproblematik sowie als Denkzettel mit der Vorinstanz angezeigt, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von einem Fünftel des konkreten Strafmasses aufzuerlegen.