21 Masse geändert haben, als dass es eine Auswirkung auf die Höhe des Tagessatzes hätte (und auf Grund des Verschlechterungsverbots), bleibt es beim bereits von der Vorinstanz bestimmten Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe 30 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00.