Nun steht er unter ärztlicher Beobachtung und erhält tägliche Spitex-Besuche. Abgesehen vom laufenden Verfahren ist der Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet (pag. 272). Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren anständig und korrekt. Er hat im gesamten Strafverfahren kooperiert, war jedoch nicht geständig. Dieser Umstand darf ihm nicht negativ angelastet werden. Dadurch zeigte er aber weder Reue noch Einsicht. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Täterkomponenten sind mit der Vorinstanz als neutral zu werten.