tuationen auch ganz einfach respektlos verhielt. Ohne allfällig migrationsbedingt erlittene Traumata bagatellisieren zu wollen, kann jedenfalls aus den vom Sohn beschriebenen Regeln und der geforderten Disziplin nicht auf Missstände im Internat geschlossen werden. Es ist auch nicht ernsthaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der irrigen Annahme einer bestehenden Kindswohlgefährdung in irgendeiner Weise entschuldbar gehandelt hätte. Im Einklang mit der Vorinstanz ist das subjektive Tatverschulden somit neutral zu gewichten. 17.3 Fazit