Statt die bereits seit Jahren immer wieder angebrachten erzieherischen Hinweise der Fachleute und Fachbehörden ernst zu nehmen, setzte er sich auch an jenem Abend selbstherrlich darüber hinweg. Weder lagen somit für sein Handeln besonders achtenswerte Beweggründe vor noch befand er sich nach dem telefonischen Empfang der doch eher pubertär anmutenden Klagen und Forderungen seines Sohnes in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne des Gesetzes. Daran vermag auch die sehr subjektiv gefärbt anmutende «Gefährdungsmeldung» per E-Mail vom 7. Juni 2021 von Dr. med. E._____