Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Aus seiner Sicht handelte er zwar – seinen Sohn zweifellos liebend – «im besten Interesse» seines Kindes, missachtete dabei aber selbst die allerdeutlichsten Hinweise auf die Unrechtmässigkeit seines Vorgehens und den erzieherischen Minderwert daraus für seinen Sohn. Statt die bereits seit Jahren immer wieder angebrachten erzieherischen Hinweise der Fachleute und Fachbehörden ernst zu nehmen, setzte er sich auch an jenem Abend selbstherrlich darüber hinweg.