19 In Relation zum weiten Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden dennoch leicht. Eine Einstiegsstrafe von 70 Tagessätzen erscheint angemessen (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 336 vom 23. Mai 2019, E. 27.3.2). 17.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.