Er hatte damit seine elterlichen Fürsorgepflichten zusätzlich zur Entziehung vor den für ihn verantwortlichen Behörden dadurch verletzt, dass er ihn im einnachtenden J.________ (Ortschaft) ohne Mobiltelefon komplett seinem Schicksal überlassen hatte, ohne zumindest dessen neuen Zielort und seine Pläne zu kennen oder zu versuchen, diese in Erfahrung zu bringen. Dadurch schuf er für den 13.5-jährigen Sohn während dem die Entziehung andauerte ein unnötiges zusätzliches Risiko.