Dass er die Zustimmung der Behörden für die Wegnahme nicht einholte, ist tatbestandsimmanent und daher ebenfalls neutral zu werten. Leicht ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die darauffolgende Flucht des Sohnes niemandem meldete und auch selber nicht nach ihm suchte. Er hatte damit seine elterlichen Fürsorgepflichten zusätzlich zur Entziehung vor den für ihn verantwortlichen Behörden dadurch verletzt, dass er ihn im einnachtenden J.________ (Ortschaft) ohne Mobiltelefon komplett seinem Schicksal überlassen hatte, ohne zumindest dessen neuen Zielort und seine Pläne zu kennen oder zu versuchen, diese in Erfahrung zu bringen.