Der Beschuldigte hatte die Fahrt nach C.________ (Ortschaft) und die Mitnahme des Sohnes nicht von langer Hand und auf raffinierte Weise geplant, sondern fuhr relativ spontan von seinem Domizil los. Bei der Vorsprache im Heim trat er bestimmt auf, blieb aber ruhig und klar, es kam insbesondere zu keiner eskalierenden verbalen oder körperlichen Szene, was letztendlich aber wohl insbesondere auf die umsichtige Reaktion des Betreuers zurückzuführen ist. Diese Elemente wirken sich allesamt neutral aus. Dass er die Zustimmung der Behörden für die Wegnahme nicht einholte, ist tatbestandsimmanent und daher ebenfalls neutral zu werten.