17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Objektives Tatverschulden Die Gesamtdauer des Entzugs belief sich ab Wegnahme nur gerade auf eineinhalb Tage und zwei Nächte im Inland. Niemand ging dabei von einer massgeblichen körperlichen Gefahr für das Kind aus und eine solche verwirklichte sich zum Glück auch nicht. Wenn die nur wenige Tage später folgende Rückführung auch nicht dem Beschuldigten zu verdanken war, so ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs dennoch als sehr klein einzustufen. Der Beschuldigte hatte die Fahrt nach C.___