16. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Das Entziehen von Minderjährigen wird gemäss Art. 220 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der hypothetische Strafrahmen für die Gewichtung des Verschuldens beträgt somit drei Tagessätze Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Strafart; für dieses Delikt ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen.