14. Anwendbares Recht Die hier zu beurteilende Tat ereignete sich am 20. April 2021 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Die vorliegend relevante Bestimmung von Art. 220 StGB ist nicht vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden. 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 235).