Daraus kann geschlossen werden, dass ihm alles lieber war, als dass sein Sohn wieder zurück ins Internat gebracht würde. Dass sich dieser zur Perpetuierung der Entziehung an einem anderen Ort als beim Vater zu Hause aufhielt, störte ihn dabei nicht resp. genehmigte er durch sein Verhalten stillschweigend. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich infolgedessen schuldig gemacht des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB. 18 IV. Strafzumessung