Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in allen relevanten Belangen. So wusste er, dass sein Sohn noch minderjährig war und dass er in die Rechte der KESB über den Sohn eingreifen und ihr mit seinem Handeln die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorenthalten würde, was er auch klar wollte. Dies ergibt sich daraus, dass er selber über Aufenthaltsort, Erziehung und Beschäftigung seines Sohnes bestimmen, jedenfalls aber auf keinen Fall wollte, dass sein Kind den strengen Regeln, Auflagen und erzieherischen Massnahmen des Internats noch länger ausgesetzt war.