Ebenfalls schadet nicht, dass das weitere Schicksal des Fluchtplans nach dem Aussteigen aus dem Auto im Strafbefehl nicht aufgeführt ist. Mit dem beschriebenen Verhalten bis dorthin sind alle relevanten Sachverhaltselemente enthalten, welche sich auf das unrechtmässige Handeln des Beschuldigten beziehen. Die Indizien, welche auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten schliessen lassen (vgl. Erwägungen hiernach), müssen nicht alle wortwörtlich im Strafbefehl aufgeführt sein. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in allen relevanten Belangen.