17 des Sohnes durch die Polizei war der objektive Tatbestand des Entziehens sodann beendet. Dass das Domizil des Cousins in G.________ im Strafbefehl nicht erwähnt ist, schadet nicht. Relevant ist der Begehungsort, welcher in dieser Handlungsvariante von Art. 220 StGB am rechtmässigen Aufenthaltsort des Kindes, hier also in C.________ (Ortschaft), liegt (BGE 141 IV 205, E. 5.3). Ebenfalls schadet nicht, dass das weitere Schicksal des Fluchtplans nach dem Aussteigen aus dem Auto im Strafbefehl nicht aufgeführt ist.