J.________ (Ortschaft) vollendet, wobei das tatbestandsmässige Unrecht danach noch bis zur Auffindung durch die Polizei in G.________ andauerte. Für diese Subsumtion der Vollendung des vorliegenden Dauerdelikts ist der Fokus nicht so sehr auf den neuen Aufenthaltsort zu richten, sondern mit dem Bundesgericht viel eher auf einen Zeitpunkt, nämlich dann, wenn die strafbare Handlung ausgeführt resp. vom Beschuldigten zu Ende geführt war: An der Ampel endeten seine aktiven Tathandlungen. Diese waren fortan denn auch gar nicht mehr nötig, das angestrebte Ziel verwirklichte sich «von selbst», einfach an einem anderen Ort. Mit Auffinden