Der Beschuldigte hatte die Schwelle zum Versuch überschritten, als er mit dem Kind und dessen Gepäck beim Internat ins Auto stieg (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 336 vom 23. Mai 2019 E. 11.1, wobei dort die Vollendung nicht im geplanten Verbringen an den neuen Aufenthaltsort, sondern bereits im Wegfahren vom Heim gesehen wurde). Dadurch, dass der Sohn nach seinem Willen letztendlich an einem neuen Aufenthaltsort (wenn auch nicht dem ursprünglich geplanten) angelangte, wohin er vom Beschuldigten zumindest mittelbar «gebracht» worden war, war das Delikt in Bezug auf die Tathandlungen des Beschuldigten mit der Ankunft an der Ampel in