An welchem neuen Aufenthaltsort die Entziehung letztendlich fortgesetzt werden sollte, war ihm ganz einfach egal. Sein Ziel, den Sohn aus dem Machtbereich der KESB zu entziehen, war erreicht und der gewollte und tatbestandsmässige Erfolg eingetreten. Der Beschuldigte hatte die Schwelle zum Versuch überschritten, als er mit dem Kind und dessen Gepäck beim Internat ins Auto stieg (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 336 vom 23. Mai 2019 E. 11.1, wobei dort die Vollendung nicht im geplanten Verbringen an den neuen Aufenthaltsort, sondern bereits im Wegfahren vom Heim gesehen wurde).