Der Sohn stieg jedoch in J.________ (Ortschaft) an einem Rotlicht unvermittelt und ohne weitere Erklärungen aus dem Auto aus und rannte davon. Später gab er sinngemäss an, er habe dies getan, als er gemerkt habe, dass sein Vater nicht nach K.________ (Ortschaft) gefahren sei (sich «verfahren» hatte) und weil er gewusst habe, dass sein Vater sich strafbar machen könne (pag. 37 Z. 163 f. und pag. 39 Z. 245 f.). Er nahm den Zug nach G.________ und blieb die nächsten zwei Nächte dort beim Cousin seines Vaters, statt beim Beschuldigten. Dadurch blieb der ursprüngliche Plan des Beschuldigten zumindest örtlich gesehen unvollendet.