Insbesondere hat der Beschuldigte seinen Sohn nicht nur zu einem Essensausflug resp. zum gemeinsamen Fastenbrechen abgeholt, was einerseits aus seinen Wortäusserungen im Internat und andererseits aus den gepackten Kleidern und den fehlenden Reisedokumenten hervorgeht. Auch hat er ihn nicht einfach nur auf dessen Wunsch hin im Sinne eines Fahrdienstes in die Freiheit begleitet, sondern er hatte – wie die Vorinstanz richtig subsumierte – durch sein eigenmächtiges Handeln, nämlich den Beschluss, auf das Telefonat des Sohnes hin nach C.__