Der Sohn folgte seinem Vater mit gepackter Tasche (die Polizei stellte anschliessend fest, dass sowohl Kleidungsstücke wie auch Reisedokumente sich nicht mehr im Zimmer des Jungen befanden) zwar freiwillig ins Auto und wünschte sich die Wegfahrt aus dem Heim auch selber. Dieser Umstand steht aber dem Unrechtsgehalt des deliktischen Handelns des Beschuldigten in keiner Weise entgegen, weil Letzterer die treibende Kraft hinter dem Unterfangen als Ganzes war. Daraufhin fuhren sie los in Richtung J.________ (Ortschaft). Damit sind wesentliche Elemente der Handlungsvariante des Entziehens erfüllt. Insbesondere hat der Beschuldigte seinen Sohn nicht nur zu einem Essensausflug resp.