Der Beschuldigte fuhr nach einem aufgebrachten Anruf seines Sohnes von zu Hause los, sprach im Internat ohne Vorankündigung vor und erklärte, er werde seinen Sohn mitnehmen. Trotz Wissen um die bereits seit eineinhalb Jahren bestehende autoritative Natur der Fremdplatzierung und trotz Androhung polizeilicher Intervention durch den vor Ort anwesenden Betreuer setzte er seinen Willen durch (vgl. dazu auch Ausführungen zum subjektiven Tatbestand hiernach), hiess den Sohn, seine Kleider zu packen und mitzukommen. Zudem verlangte er dessen Handy beim Betreuer heraus.