Dem Beschuldigten war gemäss Beweisergebnis denn auch vor Ort durch den Betreuer noch einmal klar verboten worden, den Sohn mitzunehmen. Der guten Ordnung halber sei angesichts der damals noch laufenden Frühlingsferien erwähnt, dass auch keine Besuchsrechtsvereinbarung mit dem Heim bestand, wonach der Beschuldigte den Jungen an diesem Abend erneut zu sich hätte in die Ferien oder auch nur zum Essen mitnehmen dürfen. Der Beschuldigte fuhr nach einem aufgebrachten Anruf seines Sohnes von zu Hause los, sprach im Internat ohne Vorankündigung vor und erklärte, er werde seinen Sohn mitnehmen.