Dieses lag im Tatzeitpunkt bereits seit dem 16. Dezember 2019 unverändert bei der KESB Mittelland Süd, welche den Jungen am Tag der Entzugsverfügung im Internat F.________ platziert und damit die Unterbringungsmodalitäten definiert und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dort verbindlich festgelegt hatte. Gemäss Beweisergebnis lag keine Bewilligung der KESB oder einer von ihr delegierten Stelle (Internat oder Beiständin) vor, welche ein Wegholen des Sohnes durch den Beschuldigten im Tatzeitpunkt legitimiert hätte. Dem Beschuldigten war gemäss Beweisergebnis denn auch vor Ort durch den Betreuer noch einmal klar verboten worden, den Sohn mitzunehmen.