15 Dem Beschuldigten war das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn längst behördlich entzogen worden. Dieses lag im Tatzeitpunkt bereits seit dem 16. Dezember 2019 unverändert bei der KESB Mittelland Süd, welche den Jungen am Tag der Entzugsverfügung im Internat F.________ platziert und damit die Unterbringungsmodalitäten definiert und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dort verbindlich festgelegt hatte.