Die KESB Mitteland Süd, vertreten durch P.________, Behördenmitglied, stellte mit Formular vom 4. Mai 2021 – mithin rund 2 Wochen nach dem Vorfall und damit innert der dreimonatigen Antragsfrist – rechtzeitig und rechtsgültig den erforderlichen Strafantrag (Art. 31 StGB; pag. 124). Der Sohn des Beschuldigten war im Zeitpunkt des Tatvorwurfs ein paar Monate älter als 13 Jahre und somit klarerweise minderjährig. An ihm konnte ein Delikt nach Art. 220 StGB somit grundsätzlich begangen werden.